Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen.

Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt1.
Einen solchen Anspruch kann der Arbeitnehmer im Wege des Leistungsantrags hinsichtlich der erteilten Abmahnungen geltend machen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 10 AZR 330/16
- st. Rspr., zB BAG 20.01.2015 – 9 AZR 860/13, Rn. 31; 19.07.2012 – 2 AZR 782/11, Rn. 13 mwN, BAGE 142, 331[↩]