Ein Arbeitnehmer kann verlangen, dass die Arbeitgeberin eine missbilligende Äußerung aus der Personalakte entfernt, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht.

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat die Arbeitgeberin das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten. Bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 BGB Anspruch auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung [1]. Für die Frage, ob eine Abmahnung zu Recht erfolgt ist, kommt es allein darauf an, ob der erhobene Vorwurf objektiv gerechtfertigt ist, nicht aber, ob das beanstandete Verhalten dem Arbeitnehmer auch subjektiv vorgeworfen werden kann [2].
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 14. Dezember 2010 – 1 Sa 34/10
- BAG, Urteil vom 27.11.1985 – 5AZR101/84, EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 38 = AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht[↩]
- BAG, Urteil vom 07.09.1988 – 5 AZR 625/87, EzA § 611 BGB Abmahnung Nr. 17 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Abmahnung[↩]