Dem Arbeitnehmer ist bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers umfasst dabei neben dem Grundlohn und ggfs.einer Schichtzulage auch eine in einer betrieblichen Gesamtzusage enthaltene vereinbarte Treueprämie.
Zwar kann durch Tarifvertrag eine andere Bemessungsgrundlage festgelegt (§ 4 Abs. 4 Satz 1 EFZG) bzw. im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitsvertragsparteien die Geltung der tariflichen Regelung vereinbart werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG).
Doch besteht eine solche abweichende Bemessungsgrundlage nicht, wenn die Arbeitgeberin nicht mehr den gekündigten (Mantel-)Tarifvertrag, sondern die an seine Stelle getretene Betriebliche Mantelregelung anwendet. Deren Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall konnten eine abweichende Bemessungsgrundlage iSd. § 4 Abs. 4 EFZG nicht schaffen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. März 2017 – 5 AZR 424/16
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