Der Anspruch gesetzlich Versicherter auf Entgeltfortzahlung während einer Kur setzt auch in der seit dem 1.07.2001 geltenden Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG voraus, dass die Behandlung in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V erfolgt. Entfallen ist lediglich das Erfordernis, in der Einrichtung auch untergebracht und verpflegt zu werden.

Gesetzlich Versicherte haben während einer ambulanten Vorsorgekur gegen ihren Arbeitgeber ausschließlich dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn die vom Sozialleistungsträger -etwa der Krankenkasse- bewilligte Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation iSd. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.
§ 10 BUrlG, der bestimmt, dass Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, hinderte die wirksame Gewährung von Urlaub in der Zeit vom 04. bis zum 24.10.2013 nicht. Die ambulante Kur auf der Insel L löste einen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht aus. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG haben Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Entgeltfortzahlung für eine Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird.
Diese Voraussetzungen lagen in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall jedoch nicht vor: Die AOK Niedersachsen hat zwar der Arbeitnehmerin eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge bewilligt. Dazu zählen auch ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Nach der Streichung des Wortes „stationär“ in § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG aF durch Art. 38 des Begleitgesetzes zum SGB IX vom 19.06.20011 erfasst die Vorschrift auch ambulante Maßnahmen iSd. § 23 Abs. 2 SGB V2.
Doch setzt § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG für den Entgeltfortzahlungsanspruch weiter voraus, dass die Maßnahme in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. Daran mangelt es im Streitfall. Das Kur- und Wellnesscenter L ist keine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung iSd. § 107 Abs. 2 SGB V. Das steht zwischen den Parteien außer Streit.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG aF verweist das Gesetz mit der Formulierung „Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation“ auf die Begriffsbestimmung in § 107 Abs. 2 SGB V3. Daran hat der Gesetzgeber bei der Streichung des Erfordernisses der stationären Durchführung der Maßnahme festgehalten, ohne den Begriff der Einrichtung abweichend zu bestimmen und die Rechtsprechung zu korrigieren. Die Änderung stehe lediglich, so die Gesetzesbegründung, im Zusammenhang mit § 45 SGB IX und § 20 SGB VI, die künftig während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gegen die Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Übergangsgeld vorsehen würden, unabhängig davon, ob die Leistung stationär oder ambulant erbracht werde4.
Der Gesetzgeber hat – anders als in § 9 Abs. 1 Satz 2 EFZG – auch nicht die Durchführung der Maßnahme in einer „vergleichbaren Einrichtung“ genügen lassen. Damit fehlt ein Anhaltspunkt dafür, das Gesetz wolle den Begriff der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation in § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG anders verstanden wissen als er in § 107 Abs. 2 SGB V krankenversicherungsrechtlich definiert ist. Vielmehr erlaubt Satz 2 den Umkehrschluss für Satz 1.
Deshalb löst eine ambulante Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nur dann einen Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeitnehmers aus, wenn sie in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung iSd. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird5.
Dem steht nicht entgegen, dass die Maßnahme seit der Änderung des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht mehr stationär durchgeführt werden muss. Damit entfiel lediglich das Erfordernis, in der Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation untergebracht und verpflegt zu werden, nicht jedoch, sich dort behandeln zu lassen.
Fehlt es schon an einem anderen Erfordernis des § 9 Abs. 1 Satz 1 EFZG, braucht das Bundesarbeitsgericht nicht zu entscheiden, ob im Streitfall ein Entgeltfortzahlungsanspruch auch deshalb ausscheidet, weil die Durchführung der ambulanten Kur – wie die Arbeitgeberin vorbringt – die Lebensführung der Arbeitnehmerin während ihres Aufenthalts auf der Insel Langeoog nicht maßgeblich gestaltet, sondern urlaubsähnlichen Charakter gehabt haben soll6.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 298/15
- BGBl. I S. 1046[↩]
- vgl. ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 9 EFZG Rn. 10; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 9 EFZG Rn. 6; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 9 Rn. 16, jeweils mwN[↩]
- BAG 19.01.2000 – 5 AZR 685/98, zu I 2 b cc der Gründe, BAGE 93, 205[↩]
- BT-Drs. 14/5074 S. 127[↩]
- im Ergebnis ebenso ErfK/Reinhard 16. Aufl. § 9 EFZG Rn. 11; HWK/Schliemann 7. Aufl. § 9 EFZG Rn. 6; Staudinger/Oetker 2011 § 616 Rn. 267; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 99 Rn. 9; Schmitt EFZG 7. Aufl. § 9 Rn. 29 ff.; Kittner/Zwanziger/Deinert/Stumpf 8. Aufl. § 39 Rn. 333; Treber EFZG 2. Aufl. § 9 Rn. 25; Vogelsang EFZG Rn. 746[↩]
- vgl. BAG 19.01.2000 – 5 AZR 685/98, BAGE 93, 205; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 99 Rn. 9[↩]