Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht an einem Streik, so hängt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG davon ab, ob dem Arbeitgeber die Beschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre. Die Einrichtung eines Notdienstes spricht allein noch nicht für eine solche Beschäftigungsmöglichkeit.

Der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG setzt voraus, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache dafür ist, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringt [1]. Nimmt ein Arbeitnehmer trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit an einem Streik teil, ist die Arbeitsunfähigkeit nicht alleinige Ursache für den Arbeitsausfall, so dass der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach § 3 EFZG entfällt. Beteiligt sich ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer nicht am Streik, so besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sofern seine Beschäftigung trotz des Streiks möglich wäre [2]. Unmöglich in diesem Sinne kann eine Beschäftigung auch dann sein, wenn der Arbeitgeber den Betrieb als Reaktion auf den Streik ganz oder teilweise ruhen lässt [3].
Im Übrigen kann es für die Frage einer relevanten Beschäftigungsmöglichkeit nicht darauf ankommen, ob es für den Arbeitgeber lediglich eine theoretische Möglichkeit der Beschäftigung gegeben hätte. Eine Pflicht zur Beschäftigung muss dem Arbeitgeber auch zumutbar sein [4]. Für das Vorhandensein einer solchen Beschäftigungsmöglichkeit würde sprechen, wenn der Arbeitgeber trotz der Betriebsruhe mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt hat [5]. Für das tatsächliche Bestehen einer dem Arbeitgeber zumutbaren Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer trotz des Warnstreiks und der teilweisen Betriebsruhe sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte vorhanden.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 20. Juli 2010 – 5 Sa 666/09
- vgl. BAG, 24.03.2004, AP Nr. 22 zu § 3 EntgeltFG; HaKo-EFZR/Feichtinger, 2. Aufl., § 3 EFZG Rd.Nr. 59[↩]
- BAG 01.10.1991, AP Nr. 121 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ErfK/Dörner, 10. Aufl., § 3 EFZG Rd.Nr. 16[↩]
- BAG 01.10.1991, a.a.O., Schmitt, EFZG, AAG, 6. Aufl., § 3 EFZG Rd.Nr. 85; HaKo-EFZR/Feichtinger, § 3 EFZG Rd.Nr. 61[↩]
- vgl. BAG 11.07.1995, AP Nr. 139 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ErfK/Dörner, 10. Aufl., § 3 EFZG Rd.Nr. 16[↩]
- vgl. Schmitt, EFZG, AAG, 6. Aufl., § 3 EFZG Rd.Nr. 86[↩]