Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie – und der ERA-Anpassungsfonds

Nach § 9 Ziffer 4 des Einführungstarifvertrages ERA sind die nach Abschluss aller Anpassungsmaßnahmen nicht verbrauchten Mittel eines im Zuge der betrieblichen Einführung des Entgeltrahmenabkommens vom 23.05.2000 der Metallindustrie (ERA) gebildeten ERA-Anpassungsfonds an die Beschäftigten auszuzahlen.

Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie – und der ERA-Anpassungsfonds

Nach § 9 Ziffer 4 und 5 EinführungsTV ERA erden die verbleibenden Mittel aus dem ERA-Anpassungsfonds ausgezahlt, wenn sich herausgestellt hat, dass eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist. Die weiteren Auszahlungsmodalitäten sind in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.

Diese ergänzenden Regelungen sind erfolgt. In § 3 Abs. 3 der Vereinbarung vom 24.08.2009/25.08.2009 haben die Betriebspartner festgelegt, dass die für jeden Betrieb reservierte Rückstellung (gemeint ist der Anpassungsfonds) gleichmäßig an die Mitarbeiter ausgezahlt wird. Diese Regelung stellt, wie in § 7 der Vereinbarung ausdrücklich festgehalten ist, eine Betriebsvereinbarung im Sinne der zitierten Regelung des § 9 Ziffer 3 EinführungsTV ERA dar.

Im vorliegenden Fall steht nach den im Zuge der ERA-Einführung getroffenen tariflichen und betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen die geforderte betriebliche Kostenneutralität fest. Der Anpassungsfonds steht, sofern er noch Mittel (Rückstellungen) enthält, zur Auszahlung an.

Insbesondere kann die Arbeitgeberin nicht auf die gewährten Ausgleichszulagen im Sinne von § 15 Ziffer 3 ERA /§ 4 der Vereinbarung vom 24.08.2009 /25.08.2009 verweisen.

Zwar handelt es sich dabei um betriebliche Kosten der ERA-Einführung. In § 9 Ziffer 3 EinführungsTV ERA ist nämlich ausdrücklich geregelt, dass der Anpassungsfonds insbesondere zur Deckung der Ausgleichszulagen, die gemäß § 15 Ziffer 3 ERA zugesagt werden, verwendet werden kann.

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Dürfte die Arbeitgeberin den Anpassungsfonds zur Kompensation der Ausgleichszulagen heranziehen, wäre das Auskunftsbegehren des Arbeitnehmers nicht fällig. Nach § 4 Ziffer 4 des EinführungsTV ERA beträgt die Kompensationsphase 5 Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt der ERA-Einführung. Hier befinden sich die Parteien noch innerhalb dieser Phase. Eingeführt hat die Arbeitgeberin ERA am 01.04.2010.

Darüber hinaus kann aufgrund der seitens der Arbeitgeberin vorgenommenen Hochrechnung davon ausgegangen werden, dass bei Berücksichtigung der Ausgleichszahlungen die Rückstellungen für den Ausgleichsfonds in Höhe von insgesamt 2, 13 Mio.€ (§ 2 der Vereinbarung vom 24.08.2009/25.08.2009) unter Berücksichtigung der Abflüsse aufgrund der Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bereits nach einer fünfjährigen Kompensationszeit gemäß § 4 Ziffer 2 EinführungsTV ERA erschöpft wären. Es kann daher offenbleiben, ob aufgrund der Regelung in § 4 der Vereinbarung vom 24.08.2009/25.08.2009 sogar von einer zehnjährigen Anpassungsphase ausgegangen werden muss.

Jedoch steht der seitens der Arbeitgeberin angenommenen Kompensation die Regelung vom 17.12 2009/22.12 2009 entgegen. Dort ist nämlich ausdrücklich in § 7 vereinbart, dass der Anpassungsfond entsprechend dem Tarifvertrag der Vereinbarung vom 24.08.2009 an die Mitarbeiter ausgezahlt wird. Weiter heisst es, dass eine Kompensation betrieblicher Kosten nicht stattfindet. Damit haben die Tarifvertragsparteien/die Betriebspartner verbindlich geregelt, dass die ERA-einführungsbedingten Mehrkosten innerhalb der festgelegten betrieblichen Kostenneutralität verbleiben. Nur so erschließt sich die weitere Regelung, dass eine Auszahlung des Anpassungsfonds an die Mitarbeiter erfolgen soll. Denn nach der bereits zitierten tariflichen Regelung kommt die Auszahlung nur dann in Betracht, wenn eine weitere Verwendung von Mitteln des ERA-Anpassungsfonds nach den Regeln der betrieblichen Kostenneutralität nicht erforderlich ist (§ 9 Ziffer 4 Satz 1 EinführungsTV ERA).

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