Entlohnungsgrundsätze – nach Wegfall der Tarifbindung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die ursprünglich kraft Tarifgebundenheit des Arbeitgebers im Betrieb geltenden Grundsätze der tariflichen Vergütungsordnung auch nach dem Wegfall dieser Bindung das für den Betrieb maßgebliche kollektive Vergütungsschema.

Entlohnungsgrundsätze – nach Wegfall der Tarifbindung

Das Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers führt nicht dazu, dass mit ihm außer der Bindung an die absoluten Tariflöhne zugleich die tarifliche Vergütungsordnung als das im Betrieb geltende kollektive, abstrakte Vergütungsschema ersatzlos entfiele.

Bis zu einem wirksamen Änderungsakt ist diese betriebsverfassungsrechtlich weiter gültig1.

Das gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis vor oder nach dem Wegfall der Tarifgebundenheit begründet wird2.

Ist der Arbeitgeber tarifgebunden, bildet das tarifliche Vergütungssystem die in seinem Betrieb geltenden Entgeltgrundsätze, ohne dass es einen in der Anwendung dieses Vergütungssystems auf die Arbeitsverhältnisse liegenden, weiteren Umsetzungs- oder Implementierungsaktes bedürfte.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Januar 2018 – 1 AZR 65/17

  1. ausf. BAG 15.04.2008 – 1 AZR 65/07, Rn. 28, BAGE 126, 237; 2.03.2004 – 1 AZR 271/03, zu IV 1 c aa der Gründe, BAGE 109, 369[]
  2. Koch SR 2016, 131, 142[]