Entschädigung wegen Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und die Bezifferung des Entschädigungsanspruchs

Bei einer auf Entschädigung nach § 15 AGG gerichteten Klage darf die Stellenbewerberin die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts stellen.

Entschädigung wegen Diskriminierung eines Stellenbewerbers – und die Bezifferung des Entschädigungsanspruchs

§ 15 Abs. 2 Satz 1 AGG räumt dem Gericht bei der Höhe der Entschädigung einen Beurteilungsspielraum ein, weshalb eine Bezifferung des Zahlungsantrags nicht notwendig ist.

Die Stellenbewerberin hat lediglich Tatsachen zu benennen, die das Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Entschädigung heranziehen soll und die Größenordnung der geltend gemachten Forderung angegeben1.

Insoweit ist es ausreichend, dass sie davon ausgeht, dass der von ihr mit 10.000, 00 € bezifferte Mindestbetrag drei Monatsgehältern entspricht.

Für die Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Stellenbewerberin nach § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gilt nichts anderes2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2016 – 8 AZR 418/15

  1. zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags: vgl. etwa BAG 14.11.2013 – 8 AZR 997/12, Rn. 16; 13.10.2011 – 8 AZR 608/10, Rn. 16[]
  2. vgl. etwa BAG 19.10.1988 – 8 AZR 110/86, zu A der Gründe mwN; BGH 25.08.2016 – 2 StR 585/15, Rn. 11 mwN; 18.03.1974 – III ZR 48/73, zu 1 c der Gründe mwN[]