Eine nach § 9 Nr. 2 AÜG zur Abweichung vom Gebot der Gleichbehandlung berechtigende Vereinbarung haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht dadurch getroffen, dass der Arbeitsvertrag auf wegen der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksame Tarifverträge1 verweist.

Die Arbeitnehmerin ist auch nicht gehalten, Ausschlussfristen aus unwirksamen oder nicht wirksam in das Arbeitsverhältnis einbezogenen Tarifverträgen einzuhalten2.