Nach § 95 Satz 4, § 83a Abs. 2 ArbGG ist ein Beschlussverfahren in der Rechtsbeschwerdeinstanz einzustellen, wenn die Beteiligten es für erledigt erklärt haben.

Hat der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklärt und widersprechen andere Verfahrensbeteiligte der Erledigungserklärung, hat das Gericht zu prüfen, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Ist dies der Fall, ist das Verfahren einzustellen.
Ein erledigendes Ereignis sind tatsächliche Umstände, die nach Anhängigkeit des Beschlussverfahrens eingetreten sind und dazu führen, dass das Begehren des Antragstellers jedenfalls nunmehr als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden müsste. Anders als im Urteilsverfahren kommt es nicht darauf an, ob der gestellte Antrag bis dahin zulässig und begründet war1.
Danach war im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall das Verfahren hinsichtlich der Sachanträge der Arbeitgeberin einzustellen. Die Arbeitgeberin hat als Antragstellerin das Verfahren einseitig für erledigt erklärt. Ihre Anträge festzustellen, dass die Zustimmung des Betriebsrats zu der Eingruppierung der im Tenor genannten Arbeitnehmer in die EG 2 TVöD-V (VKA) als erteilt gilt, hilfsweise zu ersetzen ist, haben sich erledigt. Diese Anträge, die der Sache nach Umgruppierungen betreffen2, wären nunmehr mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Das Rechtsschutzbedürfnis verlangt als Sachentscheidungsvoraussetzung das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Inanspruchnahme der Gerichte. Fehlt es, ist ein Antrag als unzulässig abzuweisen. Während das Rechtsschutzbedürfnis bei Feststellungsanträgen in Gestalt des rechtlichen Interesses an einer alsbaldigen gerichtlichen Feststellung nach § 256 Abs. 1 ZPO stets gesondert geprüft werden muss, ist es bei Leistungs- und Gestaltungsklagen regelmäßig gegeben. Es folgt in der Regel aus der Nichterfüllung des behaupteten Anspruchs. Besondere Umstände können aber bereits das Verlangen, in die materiellrechtliche Sachprüfung einzutreten, als nicht schutzwürdig erscheinen lassen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Antragsteller offensichtlich gerichtlicher Hilfe zur Erreichung seines Ziels nicht (mehr) bedarf3. Der Antrag eines Arbeitgebers, die Zustimmung des Betriebsrats zu einer personellen Maßnahme nach § 99 Abs. 4 BetrVG gerichtlich zu ersetzen – einschließlich der Frage, ob die Zustimmung bereits als erteilt gilt, setzt deshalb voraus, dass der Arbeitgeber die Durchführung dieser Maßnahme noch beabsichtigt4. Dies ist bei einem auf eine Ein- oder Umgruppierung bezogenen Zustimmungsersetzungsverfahren nur so lange der Fall, wie der betroffene Arbeitnehmer im Betrieb mit unveränderter Eingruppierung beschäftigt ist5.
Sämtlichen Sachanträgen der Arbeitgeberin mangelte es nunmehr am Rechtsschutzinteresse.
Das gilt zunächst für die Anträge, die sich auf die mittlerweile aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmer beziehen. Gegenstand eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 Abs. 4 BetrVG – einschließlich der Frage, ob die Zustimmung bereits als erteilt gilt – ist die betriebsverfassungsrechtliche Befugnis des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, die beabsichtigte personelle Maßnahme auf der Grundlage eines bestimmten Zustimmungsersuchens gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG auch angesichts der vorgebrachten Verweigerungsgründe gegenwärtig und zukünftig durchzuführen. Nach dem Ausscheiden der Arbeitnehmer stellt sich diese Frage nicht mehr6.
Die Arbeitnehmerin J A ist mittlerweile höhergruppiert. An der ursprünglich beabsichtigten Maßnahme hält die Arbeitgeberin nicht fest.
Auch die „rückwirkenden“ Eingruppierungen der von den Anträgen noch betroffenen weiteren Service Agenten „zum 01.01.2016 oder ihres Eintrittsdatums zwischen dem 01.01.2016 und 31.12.2016“ in die EG 2 TVöD-V (VKA) beabsichtigt die Arbeitgeberin nicht mehr. Dies folgt zwar nicht aus ihrer Erklärung im Verfahren, dass sie die Anträge zurücknehme. Allerdings hat sie zur Begründung ihrer Antragsrücknahme auf das Hinweisschreiben des Vierten Bundesarbeitsgerichts vom 14.07.2020 in dem Parallelverfahren Bezug genommen. Damit hat sie deutlich zum Ausdruck gebracht, sich der Auffassung des Vierten Bundesarbeitsgerichts anzuschließen und von den streitbefangenen Maßnahmen Abstand zu nehmen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. November 2021 – 7 ABR 39/19
- st. Rspr. zB BAG 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 8; 29.07.2020 – 7 ABR 27/19, Rn. 24 mwN[↩]
- vgl. BAG 23.02.2021 – 1 ABR 4/20, Rn. 27[↩]
- BAG 13.03.2013 – 7 ABR 39/11, Rn. 22[↩]
- BAG 13.03.2013 – 7 ABR 39/11, Rn. 24[↩]
- BAG 20.01.2021 – 4 ABR 1/20, Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BAG 1.08.2018 – 7 ABR 63/16, Rn. 23; 13.03.2013 – 7 ABR 39/11, Rn. 24 f.[↩]