Eine Beendigung des Rechtsstreits durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beider Parteien ist in der Rechtsmittelinstanz nur wirksam möglich, wenn das jeweilige Rechtsmittel zur Zeit der Erledigungserklärung (noch) zulässig ist.

Dies ist u.a. dann nicht mehr der Fall, wenn das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet wurde.
Eine Entscheidung nach § 91a ZPO ist in einem solchen Fall nicht zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht in diesem Fall vielmehr auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. September 2015 – 5 AZR 290/15 (F)