§ 185 Abs. 1 BGB gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Nach einhelliger Auffassung kann dem Erklärungsempfänger das Recht zustehen, ein ihm gegenüber von einem Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten nach § 185 Abs. 1 BGB vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft – wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – mangels Vorlage der Einwilligung in schriftlicher Form zurückzuweisen, wenn nicht der Berechtigte ihn – den Erklärungsempfänger, zuvor von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieses Zurückweisungsrecht aus § 182 Abs. 3 iVm. § 111 Satz 2 BGB1 oder einer analogen Anwendung von § 174 BGB2 folgt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 AZR 570/19
- so BGH 10. Dezember 1997 – XII ZR 119/96 – zu 4 der Gründe; Löwisch BB 2009, 326, 327[↩]
- so Palandt/Ellenberger 79. Aufl. § 185 Rn. 7[↩]
Bildnachweis:
- Kündigung: Pixabay