Ermächtigung zur (außerordentlichen) Kündigung

§ 185 Abs. 1 BGB gilt auch für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Ermächtigung zur (außerordentlichen) Kündigung

Nach einhelliger Auffassung kann dem Erklärungsempfänger das Recht zustehen, ein ihm gegenüber von einem Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten nach § 185 Abs. 1 BGB vorgenommenes einseitiges Rechtsgeschäft – wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses – mangels Vorlage der Einwilligung in schriftlicher Form zurückzuweisen, wenn nicht der Berechtigte ihn – den Erklärungsempfänger, zuvor von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.

Es bedarf keiner Entscheidung, ob dieses Zurückweisungsrecht aus § 182 Abs. 3 iVm. § 111 Satz 2 BGB1 oder einer analogen Anwendung von § 174 BGB2 folgt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Februar 2020 – 2 AZR 570/19

  1. so BGH 10. Dezember 1997 – XII ZR 119/96 – zu 4 der Gründe; Löwisch BB 2009, 326, 327[]
  2. so Palandt/Ellenberger 79. Aufl. § 185 Rn. 7[]

Bildnachweis:

  • Kündigung: Pixabay
Weiterlesen:
Konzernbetriebsrat in öffentlich-privatrechtlichen Mischkonzernen