Die Errichtung von Kühlzellen unterfällt dem betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV).

Dies entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht und widersprach damit der gegenteiligen Rechtsansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts1.
Die Pflicht der Arbeitgeberin, Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft zu leisten und deren Höhe, ergibt sich für die Zeiten vom 01.12.2012 bzw. vom 01.02.bis 30.06.2013 aus § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 2 Satz 1, § 19 Satz 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 VTV 2011 und VTV 2012. Die Ansprüche für die Zeiten vom 01.07.2013 bis 30.09.2017 beruhen auf § 1 Abs. 1, Abs. 2 Abschn. II, Abschn. V Nr. 37, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 Satz 1, §§ 16, 18 Abs. 1 Satz 1 VTV 2013 I, VTV 2013 II, VTV 2014 und VTV 2015. Die Bindung an die jeweiligen VTV folgt für die geltend gemachten Zeiträume aus § 7 Abs. 1 bis 6 iVm. den Anlagen 26 bis 31 SokaSiG. Die Bindung an den VTV 2014 und VTV 2015 folgt zudem aus § 5 Abs. 4 TVG iVm. den wirksamen Allgemeinverbindlicherklärungen vom 06.07.2015; und vom 04.05.20162. Das SokaSiG als Geltungsgrund für die VTV ist verfassungsgemäß3. Soweit es für den Verfall bzw. die Verjährung auf den VTV 2018 ankommt, ist die Arbeitgeberin an ihn nach § 5 Abs. 4 TVG iVm. der AVE vom 07.05.20194 gebunden.
Der im hier entschiedenen Verfahren streitgegenständliche, im Land Niedersachsen gelegene Betrieb der Arbeitgeberin unterfällt dem räumlichen Geltungsbereich nach § 1 Abs. 1 VTV. Gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte werden vom persönlichen Geltungsbereich erfasst (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 VTV).
Der Betrieb der Arbeitgeberin wird vom betrieblichen Geltungsbereich der VTV erfasst. Bei den von ihren Arbeitnehmern versehenen Arbeiten handelt es sich um Trocken- bzw. Montagebauarbeiten nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV
Ein Betrieb wird vom Geltungsbereich der VTV erfasst, wenn in den Kalenderjahren des Anspruchszeitraums in dem fraglichen Betrieb arbeitszeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt wurden, die unter § 1 Abs. 2 Abschn. I bis V des jeweils maßgeblichen VTV fallen5
Das Landesarbeitsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass der betriebliche Geltungsbereich der VTV nicht eröffnet ist. Die im Betrieb der Arbeitgeberin im Streitzeitraum arbeitszeitlich überwiegend durchgeführte Montage von Kühlzellen unterfällt § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (Trocken- und Montagebau) und damit dem betrieblichen Geltungsbereich der VTV
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versteht man unter Trockenbauarbeiten ua. die Montage industriell hergestellter Fertigteile, die nicht oder nicht wesentlich geändert als Bauteile aus verschiedenen Materialien zur Bekleidung von Außen- und Innenwänden und auch zur Errichtung von Leichtbauwänden verwendet werden. Montagebau ist die auf der Montage vorgefertigter Teile beruhende Bauweise. Montage ist das Zusammensetzen oder der Zusammenbau einzelner vorgefertigter Teile und muss sich auf ein Bauwerk beziehen. Für die Erfüllung dieses Regelbeispiels ist es erforderlich, dass industriell hergestellte, nicht oder nicht mehr wesentlich zu verändernde Fertigteile verbaut werden6
Der Klammerzusatz in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV, der als Beispiele für Trocken- und Montagebauarbeiten den Einbau und die Verkleidung von Wänden und Decken anführt, entspricht den vorgenannten Definitionen und orientiert sich am Berufsbild des Trockenbaumonteurs. Bei der Trockenbaumontage werden industriell hergestellte Fertigteile – vor allem plattenförmige Bauteile aus verschiedenen Materialien – ohne wesentliche Veränderung dieser Teile montiert. Die Tätigkeit des Trockenbaumonteurs steht im Zusammenhang mit der Montage von Fassaden, Unterdecken, Wand- und Deckenverkleidungen und von Leichtbauwänden7
Für die Beispielstätigkeit in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV kommt es nicht darauf an, ob die montierten Fertigteile so mit den Bauwerken verbunden wurden, dass sie bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden können. Trocken- und Montagebauarbeiten im Tarifsinn erfordern keine untrennbar feste Verbindung der eingebauten Teile mit dem Bauwerk. Ebenso wenig muss es sich bei dem erstellten Werk um eine tragende Konstruktion handeln8
Dem Berufsbild des Trockenbaumonteurs entspricht es, dass Trockenbaukonstruktionen, zB Leichtbauwände, unter Berücksichtigung des Wärme, Kälte, Schall, Brand- und Strahlenschutzes für den Innen- und Außenbereich hergestellt werden9. Nach § 67 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 02.06.199910 idF der Verordnungen vom 02.04.200411; und vom 20.02.200912 (BauWiAusbV) ist ua. der Aufbau von Montagewänden Teil der Abschlussprüfung und somit zu erlernende Fähigkeit im Prüfungsbereich der Trockenbaukonstruktionen als Gegenstand der Berufsausbildung. Das Herstellen von Trockenbaukonstruktionen umfasst ua.: Platten und Paneele zurichten und montieren; vorgefertigte Bauteile, insbesondere Fenster, Türen und Tragkonstruktionen montieren; umsetzbare Trennwände montieren; Fugen maschinell schließen; Konstruktionen für besondere technische Anforderungen herstellen und einbauen (Ausbildungsrahmenplan Anlage 12 [zu § 64] Nr. 8 BauWiAusbV). Hieraus folgt, dass zum Berufsbild des Trockenbaumonteurs ua. das Zurichten von Platten, Paneelen, U-Profilen etc. zählt oder auch nur das Montieren vorgefertigter Einzelteile zB zu einem Raum
Hiernach fällt das Errichten von Kühlzellen, wie von der Arbeitgeberin arbeitszeitlich überwiegend durchgeführt, unter § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV (Trocken- und Montagebauarbeiten).
Die Arbeitgeberin hat im Klagezeitraum die Kühlzellen in Trockenbaumontage errichtet. Sie hat die seitlichen Begrenzungen und somit Trennwände sowie den oberen Abschluss der Kühlräume und somit Decken errichtet. Montagearbeiten dieser Art erfüllen die Merkmale „Wandeinbau“ und „Deckeneinbau“, die in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV als Beispiele einer Montagebauarbeit ausdrücklich genannt sind13. Denn unter einer Wand ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die seitliche Begrenzung, unter einer Decke der obere Abschluss eines Raums zu verstehen14. Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin haben aus Baufertigteilen – den sog. Sandwichelementen – zunächst die Bodenplatten ausgelegt sowie hierauf aufbauend die fertig gelieferten, individuell angefertigten (Trenn)Wände mittels eines Klicksystems oder auch mithilfe von Winkeln montiert, eine Tür eingebaut und die Fugen mit Silikon abgedichtet. Wurden die Kühlzellen ohne Boden montiert, wurde zunächst ein Boden-U-Profil auf dem vorhandenen Boden verschraubt, darauf Wände und die Decke montiert, die Tür eingebaut und die Fugen mit Silikon abgedichtet
Die Arbeitgeberin hat auch bauwerksbezogen gearbeitet. Sie hat durch die Montage dieser Kühlzellen einen „Raum im Raum“ geschaffen und das jeweilige Gebäude dadurch verändert. Ein Raum ist ein „zum Wohnen, als Nutzraum oÄ verwendeter, von Wänden, Boden und Decke umschlossener Teil eines Gebäudes“15. Eine Kühlzelle wird wiederum als „ein abgeteilter, gut isolierter Raum mit Zugangstür und Kühltechnik“16 bzw. als „vorgefertigte Kühlzelle aus wärmegedämmten Verbundelementen mit innenliegenden Kühlaggregaten, als Ersatz für eine Speisekammer“17 definiert. Es handelt sich also um einen Nutzraum, an den bestimmte Anforderungen in Bezug auf Klima und Wärmeschutz gestellt werden18. Dadurch wurde das vorhandene Bauwerk verändert und eine neue, weitere Nutzungsmöglichkeit eröffnet bzw. die vorgesehene Nutzung erst ermöglicht. Ein Bauwerksbezug ist auch in den Fällen gegeben, in denen die Kühlräume mit eigenem Boden und somit ohne Befestigung am vorhandenen Boden des Gebäudes errichtet wurden. Die Befestigung am Boden mithilfe von U-Profilen bewirkt keinen entscheidenden Unterschied. Denn für die Trockenbaumontage kommt es nicht darauf an, ob die zur Fertigung von Kühlräumen eingebauten Fertigteile mit den Bauwerken fest verbunden wurden und die montierten Räume bei sachgemäßer Demontage spurlos wieder entfernt werden können19. Unerheblich ist auch, ob die montierten Kühlräume zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes iSv. § 94 Abs. 2 BGB gehören20. Wird eine Kühlzelle im Außenbereich aufgestellt, ist diese selbst ein Bauwerk. Es handelt sich dann um ein auf dem Erdboden ruhendes, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestelltes Gebilde21
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin unterscheidet sich die von ihr vorgenommene Montage von Kühlzellen von der Aufstellung von technischen Geräten in Bauwerken – wie einem Kühlschrank oder einem Kernspintomographen – und der Inneneinrichtung eines Gebäudes mit Möbeln
Ein Möbelstück dient der Innenausstattung des Gebäudes. Ein Möbel ist ein „Einrichtungsgegenstand, mit dem ein Raum ausgestattet wird, damit er benutzt und bewohnt werden kann, der zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche, Hausrat dient“22. Das trifft auf eine Kühlzelle im og. Sinn nicht zu. Bei der Aufstellung eines Möbels werden keine Wände oder Decken montiert und es wird regelmäßig kein neuer Raum zur Erweiterung des Gebäudezwecks geschaffen
Ein Kühlschrank ist ein mit einer Kältemaschine ausgestatteter schrankartiger Behälter zum Kühlen und Frischhalten von Lebensmitteln23, ein elektrisches oder gasbetriebenes Gerät, das in einen Schrank integriert ist24. Das trifft auf eine Kühlzelle im og. Sinn ebenso wenig zu. Insbesondere stellt die Arbeitgeberin nicht lediglich ein komplett fertig hergestelltes – technisches – Gerät mit integrierter Kühlung auf. Die Kühlzelle besteht vielmehr aus industriell vorgefertigten Teilen, die von den Beschäftigten der Arbeitgeberin erst montiert werden müssen. Erst diese Montagebauarbeiten ermöglichen die spätere Nutzung als Kühlzelle
Schließlich ist eine solche Errichtung einer Kühlzelle auch nicht mit dem nichtbaulichen Aufbau einer technischen Anlage – wie einem Kernspintomographen – oder der Aufstellung von Maschinen in Gebäuden zu vergleichen
Der Bundesgerichtshof hat für die Montage von Reinraumanlagen in Gebäuden entschieden, dass diese baulichen Charakter haben. Solche Montagebauarbeiten führen Bauwerke ihrem bestimmungsgemäßen Zweck zu. Reinräume sorgen für die erforderlichen oder optimalen Bedingungen an Klima, Sauberkeit und Funktionalität für Fertigungsprozesse von hochsensiblen Bauteilen oder Komponenten, dienen dem Schutz und der Sicherheit der in ihnen produzierten Teile und gewährleisten bestimmte Reinheitsklassen in den Bereichen Produktion und Forschung, insbesondere in Laboren. Ohne diese von Reinräumen garantierten Bedingungen könnten die mit Reinraumanlagen ausgestatteten Bauwerke nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Es wurde insoweit unterschieden zwischen der baulichen Erstellung der Teile des Bauwerks, die bestimmte Forschungs- und Fertigungsprozesse ermöglichen, und dem nichtbaulichen Aufstellen der Maschinen und Anlagen in solchen Räumen25
Für den Aufbau und die Montage einer Hochfrequenzkabine für einen Kernspintomographen in einem Krankenhaus hat der Bundesgerichtshof das Vorliegen einer baulichen Leistung iSv. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV allerdings mit dem Argument verneint, die Kabine sei ein notwendiger und integraler Bestandteil des medizinischen Geräts und kein eigenständiges Bauwerk oder Bestandteil des Gebäudes. Tomograph und Hochfrequenzkabine bildeten eine notwendige technische Einheit und im Vordergrund stehe die Funktionsfähigkeit des Kernspintomographen. Ohne die Hochfrequenzkabine funktioniere der Tomograph nicht26. Zwar trifft zu, dass das Aufstellen eines – seinerseits nicht baulich geprägten – technischen Geräts einschließlich seiner Bestandteile oder die Erstellung einer entsprechenden Anlage ebenso wie Arbeiten daran regelmäßig nicht unter den betrieblichen Geltungsbereich der VTV fallen27. Soweit der Entscheidung allerdings entnommen werden kann, dass auch die isolierte Errichtung eines Raums in Trockenbauweise zur Abschirmung innerer oder äußerer Einflüsse von § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 37 VTV nicht erfasst wird, wird daran ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Eine solche Sichtweise ist mit dem dargelegten Verständnis von Trockenbauarbeiten iSd. Tarifnorm unter besonderer Berücksichtigung des Berufsbilds des Trockenbaumonteurs nicht vereinbar.
Danach hat die Arbeitgeberin im Streitzeitraum keine technischen Anlagen errichtet oder technischen Geräte aufgestellt. Die errichteten Kühlzellen sind auch kein integraler Bestandteil eines solchen technischen Geräts. Vielmehr handelt es sich – wie ausgeführt – um separat geschaffene Räume mit einer Tür, eigenen Wänden, eigener Decke und zum Teil mit eigenem Boden, die bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Dass die Kühlzellen nach ihrer Montage um das Kühlaggregat ergänzt werden, um so der gekühlten Lagerung von Ware unter bestimmten Umgebungsvoraussetzungen dienen zu können, ändert nichts
Die Einordnung des Landesarbeitsgerichts, bis zu einer Größe von 10 m x 10 m x 2, 5 m liege ein technisches Gerät – einem großen Kühlschrank vergleichbar – vor, ist rechtsfehlerhaft. Anhaltspunkte für eine solche Größenabgrenzung ergeben sich jedenfalls nicht aus einschlägiger Fachliteratur; Quellen, die seine Annahme stützen könnten, benennt das Landesarbeitsgericht nicht. Auch kann bei einem Raum mit einer Grundfläche von bis zu 100 qm schon nach allgemeinem Verständnis nicht mehr von einem „großen Kühlschrank“ gesprochen werden. Insbesondere kann eine solche Abgrenzung aber nicht aus den Regelungen des VTV abgeleitet werden; auf die Größe der errichteten Räume kommt es danach nicht an28.
Auch ist der Betrieb der Arbeitgeberin nicht aufgrund des Ausnahmetatbestands in § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV vom betrieblichen Geltungsbereich ausgenommen. Es liegt kein Betrieb des Klimaanlagenbaus vor.
Nach § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 12 VTV sind ua. Betriebe des Klimaanlagenbaus sowie des Zentralheizungsbauergewerbes vom Geltungsbereich der VTV ausgenommen, soweit nicht Arbeiten der in den Abschnitten – IV oder – V aufgeführten Art ausgeführt werden. Ein Betrieb iSd. Ausnahmetatbestände kann aber nur dann vorliegen, wenn in ihm arbeitszeitlich zu mehr als der Hälfte der Gesamtarbeitszeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die einem der Tatbestände des Ausnahmenkatalogs als solche zuzuordnen sind, wobei nicht das gesamte Spektrum dieses Gewerbes abgedeckt sein muss29
Es kann dahinstehen, ob im Betrieb der Arbeitgeberin arbeitszeitlich überwiegend auch Tätigkeiten des Gewerbes „Klimaanlagenbau“ ausgeübt wurden. Dabei kann unterstellt werden, dass das Montieren von Kühlzellen auch zum Berufsbild des Mechatronikers für Kältetechnik oder des Anlagenmechanikers für Sanitär, Heizungs- und Klimatechnik gehört. Es läge dann eine sog. „Sowohlalsauch-Tätigkeit“ vor. Führen aber Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die sowohl baulicher Natur als auch einem der ausgenommenen Gewerke des § 1 Abs. 2 Abschn. VII der VTV zuzuordnen sind, kommt es darauf an, welches Gepräge diese „Sowohlalsauch-Tätigkeiten“ dem Betrieb geben. Entscheidend ist in erster Linie der Charakter der überwiegend ausgeführten Tätigkeiten. Die Abgrenzung richtet sich insbesondere danach, ob die „Sowohlalsauch-Tätigkeiten“ von Fachleuten des ausgenommenen Gewerks angeleitet oder verrichtet werden. Werden sie von Fachleuten eines Baugewerbes oder von ungelernten Arbeitskräften angeleitet und durchgeführt, ist regelmäßig eine Ausnahme vom Geltungsbereich der Verfahrenstarifverträge abzulehnen30. Dass die hierfür darlegungsbelastete Arbeitgeberin31 Fachleute der Kältetechnik oder des Klimaanlagenbaus beschäftigt, hat sie weder vorgetragen noch ergeben sich aus dem vom Landesarbeitsgericht festgestellten Sachverhalt hierfür Anhaltspunkte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2022 – 10 AZR 183/20
- Hess. LAG 13.12.2019 – 10 Sa 1001/18 SK[↩]
- zur Wirksamkeit der AVE vgl. BAG 27.04.2022 – 10 AZR 322/20, Rn. 18[↩]
- BVerfG 11.08.2020 – 1 BvR 2654/17, Rn. 14 ff.[↩]
- BAnz. AT 17.05.2019 B1[↩]
- st. Rspr., vgl. ausf. dazu zB BAG 25.05.2022 – 10 AZR 37/19, Rn. 21 mwN[↩]
- BAG 27.04.2022 – 10 AZR 263/19, Rn. 39 mwN; 8.09.2021 – 10 AZR 104/19, Rn. 24 mwN[↩]
- BAG 27.04.2022 – 10 AZR 263/19, Rn. 40 mwN; 8.09.2021 – 10 AZR 104/19, Rn. 24 mwN[↩]
- BAG 8.09.2021 – 10 AZR 104/19, Rn. 25 mwN[↩]
- web.arbeitsagentur.de/berufenet/beruf/4289#taetigkeit_berufsbeschreibung_taetigkeitsinhalte, zuletzt abgerufen am 14.11.2022[↩]
- BGBl. I S. 1102[↩]
- BGBl. I S. 522[↩]
- BGBl. I S. 399[↩]
- vgl. zur Montage von Reinräumen BAG 15.02.2006 – 10 AZR 270/05, Rn. 16[↩]
- Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwörter „Wand” und „Decke”[↩]
- www.duden.de Stichwort „Raum“, zuletzt abgerufen am 14.11.2022[↩]
- www.deutschethermo.de/wiki/kuehlzelleaufbaufunktionanwendungundkosten/, zuletzt abgerufen am 14.11.2022[↩]
- Wormuth/Schneider Baulexikon 3. Aufl. Stichwort „Kühlzelle“[↩]
- vgl. BAG 23.10.2002 – 10 AZR 225/02 – zu – II 2 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 8.09.2021 – 10 AZR 104/19, Rn. 25 mwN[↩]
- vgl. BAG 15.07.2020 – 10 AZR 337/18, Rn. 42 mwN, BAGE 171, 247[↩]
- vgl. zum Begriff des Bauwerks BAG 1.04.2009 – 10 AZR 593/08, Rn. 24; 28.05.2008 – 10 AZR 358/07, Rn. 23; 16.06.1982 – 4 AZR 827/79 ; „mit dem Erdboden verbundenes aus Bauteilen hergestelltes technisches Gebilde“, Wormuth/Schneider aaO Stichwort „Bauwerk“[↩]
- www.duden.de Stichwort „Möbel“, zuletzt abgerufen am 14.11.2022[↩]
- www.duden.de Stichwort „Kühlschrank“, zuletzt abgerufen am 14.11.2022[↩]
- www.chemie.de/lexikon/Kühlschrank.html, zuletzt abgerufen am 14.11.2022[↩]
- BAG 15.02.2006 – 10 AZR 270/05, Rn. 17 f.; vgl. auch zur Abgrenzung zwischen Rohrleitungsbau und Arbeiten an anderen Anlagenteilen BAG 21.01.2015 – 10 AZR 55/14, Rn. 26[↩]
- BAG 14.12.2011 – 10 AZR 720/10, Rn. 21[↩]
- vgl. zum Umgang mit Abgrenzungsschwierigkeiten zB BAG 21.01.2015 – 10 AZR 55/14, Rn. 26[↩]
- vgl. BAG 15.02.2006 – 10 AZR 270/05, Rn. 17[↩]
- vgl. BAG 27.04.2022 – 10 AZR 263/19, Rn. 26; 28.04.2021 – 10 AZR 34/19, Rn. 17[↩]
- BAG 27.04.2022 – 10 AZR 263/19, Rn. 34; 28.04.2021 – 10 AZR 34/19, Rn.19 mwN[↩]
- vgl. BAG 27.03.2019 – 10 AZR 512/17, Rn. 25[↩]