Ersatzurlaub – und die Ausschlussfrist

Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.

Ersatzurlaub – und die Ausschlussfrist

Der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub unterliegt wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen.

Hat der Arbeitgeber den vom Arbeitnehmer rechtzeitig verlangten Urlaub nicht gewährt, wandelt sich der im Verzugszeitraum verfallene Urlaubsanspruch gemäß § 275 Abs. 1 und Abs. 4, § 280 Abs. 1 und Abs. 3, § 283 Satz 1, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 287 Satz 2 und § 249 Abs. 1 BGB in einen Schadensersatzanspruch um, der die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat1.

Das Bundesarbeitsgericht konnte es dabei im hier entschiedenen Fall, in dem der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch rechtzeitig verlangt hatte, dahingestellt lasse, ob die Arbeitgeberin – auch ohne ausdrückliches Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers – gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung oder Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verpflichtet gewesen wäre, von sich aus einseitig und für den Arbeitnehmer verbindlich innerhalb des Bezugszeitraums die zeitliche Lage des Urlaubs festzulegen, um zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer über den vom 07. bis zum 10.04.2015 an vier Arbeitstagen bereits genommenen Urlaub hinaus im Jahr 2015 weitere 16 Urlaubstage und damit insgesamt einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen in Anspruch nehmen würde2.

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Der im Verzugszeitraum verfallene Anspruch wandelt sich in einen Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers um, der in gleichem Umfang die Gewährung von Ersatzurlaub zum Inhalt hat3.

Der Arbeitnehmer war nicht gehalten, den Ersatzurlaubsanspruch, der als Schadensersatz an die Stelle des verfallenen Urlaubsanspruchs trat, innerhalb einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist geltend zu machen. Dies folgt aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB).

Unterliegt die Klageforderung einer Ausschlussfrist, ist deren Einhaltung ohne Rüge des Anspruchsgegners von Amts wegen zu prüfen4. Der Schuldner muss sich nicht auf ihre Wirkung berufen. Es handelt sich um eine rechtsvernichtende Einwendung5. Die rechtzeitige Geltendmachung ist eine materiell-rechtliche Voraussetzung für den Fortbestand des behaupteten Anspruchs, die zur schlüssigen Darlegung der Begründetheit einer Klageforderung gehört6.

Der Anwendungsbereich der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist erstreckte sich nicht auf den verfallenen – gesetzlichen wie übergesetzlichen – Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Dies ergibt die Auslegung des Arbeitsvertrags.

Für den gesetzlichen Mindesturlaub können Ausschlussfristen, die zu einer Verkürzung der im Gesetz vorgesehenen Fristen zur Geltendmachung des Urlaubsanspruchs führten, nicht wirksam vereinbart werden. § 7 Abs. 3 BUrlG unterstellt die gesetzlichen Urlaubsansprüche einem eigenständigen Fristenregime, das den Arbeitnehmer lediglich zwingt, seine Ansprüche rechtzeitig vor Ablauf des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums zu verlangen7. Eine Abweichung hiervon zuungunsten des Arbeitnehmers durch Ausschlussfristen, die den Arbeitnehmer zwängen, die Erfüllung gesetzlicher Urlaubsansprüche zur Vermeidung ihres Erlöschens zu einem früheren Zeitpunkt geltend zu machen als nach § 7 Abs. 3 BUrlG gefordert, lässt § 13 BUrlG nicht zu.

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Demgegenüber können die Arbeitsvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, frei regeln8. Das schließt die Möglichkeit ein, den Mehrurlaub – ausdrücklich oder konkludent – dem Fristenregime des Bundesurlaubsgesetzes oder aber einem vom Bundesurlaubsgesetz abweichenden eigenständigen Fristenregime zu unterwerfen. In beiden Fällen ist die Vereinbarung dahin gehend auszulegen, dass das für den Mehrurlaubsanspruch geltende Fristenregime als speziellere Regelung vertraglich vereinbarten Ausschlussfristen vorgeht.

Nach dem in § 249 Abs. 1 BGB festgelegten Grundsatz der Naturalrestitution ist der Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution für den infolge Verzugs des Arbeitgebers verfallenen Urlaubsanspruch erhält der Arbeitnehmer mit der Entstehung eines Ersatzurlaubsanspruchs, der den Fortbestand des Anspruchs auf bezahlte Freistellung zu den bisherigen Bedingungen zum Inhalt hat und – mit Ausnahme des Fristenregimes9 – hinsichtlich Inanspruchnahme und Abgeltung den Modalitäten des verfallenen Urlaubsanspruchs unterliegt10. Der Ersatzurlaubsanspruch dient der Sicherstellung des Anspruchs auf bezahlte Freistellung und tritt als inhaltsgleicher Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs.

Aus § 249 Abs. 1 BGB folgt, dass der Ersatzurlaubsanspruch des Arbeitnehmers wie der Urlaubsanspruch selbst keiner Ausschlussfrist unterlag.

Naturalrestitution erhält der Arbeitnehmer, indem er auch im Hinblick auf vereinbarte Ausschlussfristen so gestellt wird, als sei der von ihm rechtzeitig verlangte; und vom Arbeitgeber nicht gewährte Urlaub am Ende des Urlaubsjahres oder des Übertragungszeitraums nicht erloschen. Dies schließt die Geltung von Ausschlussfristen für den Ersatzurlaubsanspruch aus, der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tritt.

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Dem steht nicht entgegen, dass der aus der unterlassenen Urlaubsgewährung erwachsene Schadensersatzanspruch keiner gesetzlichen Befristung unterliegt11. Dies trägt allein dem Umstand Rechnung, dass der Arbeitnehmer die Anforderungen, die das für den Urlaubsanspruch geltende Fristenregime an ihn stellt, bereits erfüllt hat. Die Weigerung des Arbeitgebers, Urlaub zu gewähren, führt nicht dazu, dass dem Arbeitnehmer im Hinblick auf die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs Obliegenheiten auferlegt werden, die über das hinausgehen, was zur Wahrung des Primäranspruchs erforderlich war bzw. von ihm verlangt werden kann.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Entscheidung vom 18.11.200312 offengelassen, ob der Ersatzurlaubsanspruch einer – im damaligen Streitfall zweistufigen vertraglichen – Ausschlussfrist unterliegt, wenn diese den Urlaubsanspruch nicht erfasste13. Sofern die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts14 dahin gehend verstanden werden könnte, das Bundesarbeitsgericht gehe davon aus, der Ersatzurlaubsanspruch des Arbeitnehmers unterfalle Ausschlussfristen, stellt das Bundesarbeitsgericht klar, dass der als Schadensersatz an die Stelle des erloschenen Urlaubsanspruchs tretende Ersatzurlaub wie der Urlaubsanspruch keinen Ausschlussfristen unterliegt.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Ersatzurlaubsanspruch des Arbeitnehmers nicht aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist erloschen. Für den Rechtsstreit ist damit nicht entscheidungserheblich, ob Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 GRC nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegenstehen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer Ersatzurlaubsansprüche, die aufgrund der Weigerung des Arbeitgebers, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen zu erfüllen, als mit dem erloschenen Urlaubsanspruch inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch entstanden sind, vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb bestimmter Fristen gegenüber dem Arbeitgeber gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen hat, damit diese nicht ersatzlos untergehen, und ob ggf. dies auch bei einem Arbeitsverhältnis zwischen Privatpersonen gilt15. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es deshalb nicht.

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Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer für die Ersatzurlaubstage nach Maßgabe des § 7 Abs. 4 BUrlG einen Abgeltungsanspruch erlangt. Der Ersatzurlaub kann ihm wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden. Er ist deshalb nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten16.

Der Abgeltungsanspruch des Arbeitnehmers war im hier entschiedenen Fall ebenfalls nicht wegen Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen verfallen.

Der Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub kann allerdings als reiner Geldanspruch einer arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist unterliegen17.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juni 2018 – 9 AZR 615/17

  1. vgl. BAG 16.05.2017 – 9 AZR 572/16, Rn. 12, BAGE 159, 106[]
  2. vgl. hierzu BAG, Vorlagebeschluss vom 13.12 2016 – 9 AZR 541/15 (A) []
  3. st. Rspr., zB BAG 16.05.2017 – 9 AZR 572/16, Rn. 12, BAGE 159, 106; 12.04.2016 – 9 AZR 659/14, Rn. 14; 19.01.2016 – 9 AZR 507/14, Rn. 21[]
  4. vgl. zu vertraglichen Ausschlussfristen BAG 11.12 2014 – 8 AZR 838/13, Rn. 21; vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen: BAG 24.08.2016 – 5 AZR 853/15, Rn. 26; 16.03.2016 – 4 AZR 421/15, Rn. 14, BAGE 154, 252; 20.04.2012 – 9 AZR 504/10, Rn. 18; Schaub ArbR-HdB/Treber 17. Aufl. § 209 Rn. 47 mwN[]
  5. vgl. BAG 24.08.2016 – 5 AZR 853/15 – aaO; 16.03.2016 – 4 AZR 421/15 – aaO[]
  6. vgl. BAG 20.04.2012 – 9 AZR 504/10 – aaO[]
  7. vgl. zu vertraglichen Ausschlussfristen BAG 18.11.2003 – 9 AZR 95/03, zu B II 1 d der Gründe, BAGE 108, 357; vgl. zu tariflichen Ausschlussfristen: BAG 23.11.2017 – 6 AZR 43/16, Rn. 38; 12.11.2013 – 9 AZR 727/12, Rn.20; HWK/Schinz 8. Aufl. § 13 BUrlG Rn. 24; vgl. auch MünchKomm-BGB/Müller-Glöge 7. Aufl. § 611 Rn. 925; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 123[]
  8. vgl. BAG 16.12 2014 – 9 AZR 295/13, Rn. 15, BAGE 150, 207[]
  9. vgl. BAG 11.04.2006 – 9 AZR 523/05, Rn. 24[]
  10. vgl. BAG 16.05.2017 – 9 AZR 572/16, Rn. 13, BAGE 159, 106[]
  11. aA HWK/Schinz 8. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 138; NK-ArbR/Düwell § 7 BUrlG Rn. 130; Schaub ArbR-HdB/Linck 17. Aufl. § 104 Rn. 97[]
  12. BAG 18.11.2003 – 9 AZR 95/03, BAGE 108, 357[]
  13. vgl. BAG 18.11.2003 – 9 AZR 95/03, zu A II 2 c bb der Gründe, aaO[]
  14. vgl. zB BAG 12.04.2016 – 9 AZR 659/14, Rn. 33; 15.11.2005 – 9 AZR 633/04, Rn. 41; 24.10.1995 – 9 AZR 547/94, zu II 3 der Gründe, BAGE 81, 173[]
  15. vgl. zu den Rechtsfolgen einer vom Arbeitgeber verhinderten Inanspruchnahme des gesetzlichen Mindesturlaubs: EuGH 29.11.2017 – C-214/16 – [King] Rn. 51 ff.; Bayreuther NZA 2018, 24[]
  16. vgl. BAG 16.05.2017 – 9 AZR 572/16, Rn. 11 f., BAGE 159, 106[]
  17. vgl. zum Urlaubsabgeltungsanspruch BAG 17.10.2017 – 9 AZR 80/17, Rn. 11[]
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