Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – und der Vergleich in der Zwangsvollstreckung

Verständigen sich Gläubiger und Schuldner im Erkenntnisverfahren auf die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses mit einem genau festgelegten Wortlaut, ist dieser Anspruch erst erfüllt, wenn ein Arbeitszeugnis erteilt worden ist, das genau dem vereinbarten Wortlaut entspricht. Das ist nicht der Fall, wenn in einem Absatz der Schuldner das Tempus des Textes vom Präsens in Imperfekt verändert.

Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses – und der Vergleich in der Zwangsvollstreckung

Es bedarf insoweit keiner Ausführungen, ob hierin eine versteckte Herabwürdigung des Arbeitnehmers liegen sollte oder ob die Arbeitgeberin mit der Verwendung des Imperfekts den Zeugnistext nur an das Tempus, das im vorletzten Absatz gewählt wurde, nämlich ebenfalls Imperfekt, angeglichen hat, ohne damit weitergehende Absichten zu verfolgen. Entscheidend ist, dass sich die Arbeitgeberin auf die Verpflichtung eines Zeugnisses mit einem genau festgelegten Wortlaut verpflichtet hat und diesen Anspruch dann auch genau so erfüllen muss.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. Juli 2017 – 1 Ta 78/17

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