Erwerbsminderung als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses

Die durch die Tarifvorschrift des § 33 Abs. 2 TVöD angeordnete Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch einen Sachgrund iSv. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt.

Erwerbsminderung als auflösende Bedingung des Arbeitsverhältnisses

Sie bewirkt keine nach § 7 Abs. 2 AGG unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung1. An dieser Rechtsprechung hält das Bundesarbeitsgericht fest.

Es handelt sich nicht deshalb um eine Rente auf Zeit, weil die Rente nach dem Rentenbescheid längstens bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze bewilligt wurde.

Nach § 43 Abs. 2 SGB VI wird die Erwerbsminderungsrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bewilligt. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Arbeitnehmer Altersrente, so dass dauerhaft eine rentenrechtliche Absicherung gewährleistet ist. Die in § 43 Abs. 2 SGB VI vorgesehene Änderung der Rentenart macht die Erwerbsminderungsrente nicht zu einer Rente auf Zeit iSv. § 33 Abs. 2 Satz 5 TVöD2. Eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit wird nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SGB VI für längstens drei Jahre bewilligt. Sie kann nach § 102 Abs. 2 Satz 3 SGB VI verlängert werden, wobei Verlängerungen für längstens drei Jahre nach Ablauf der vorherigen Frist erfolgen (§ 102 Abs. 2 Satz 4 SGB VI).

Auch die in dem Rentenbescheid erwähnte Möglichkeit einer späteren Überprüfung der Rentenberechtigung ändert nichts daran, dass die Rente unbefristet bewilligt wurde. Hierbei handelt es sich lediglich um einen Hinweis auf die gesetzliche Regelung des § 100 Abs. 3 SGB VI iVm. § 48 SGB X3.

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Der schwerbehinderte Arbeitnehmer und der auflösend bedingte Arbeitsvertrag

Das Arbeitsverhältnis endet nach § 33 Abs. 2 Satz 3 TVöD mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages, wenn die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids beginnt. Nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG kann das Arbeitsverhältnis allerdings frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Bedingungseintritts enden4.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2018 – 7 AZR 737/16

  1. vgl. hierzu ausführlich BAG 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 25 ff. und Rn. 39 ff.; 10.12 2014 – 7 AZR 1002/12, Rn. 24 ff. und Rn. 36 ff., BAGE 150, 165[]
  2. vgl. BAG 23.03.2016 – 7 AZR 827/13, Rn. 24, BAGE 155, 1 zu § 33 Abs. 2 TV-L; 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 31; 10.10.2012 – 7 AZR 602/11, Rn.19 zu § 36 Abs. 2 TV-BA[]
  3. BAG 23.03.2016 – 7 AZR 827/13, Rn. 25, BAGE 155, 1; ausführlich 14.01.2015 – 7 AZR 880/13, Rn. 32[]
  4. vgl. BAG 10.12 2014 – 7 AZR 1002/12, Rn. 63, BAGE 150, 165; 27.07.2011 – 7 AZR 402/10, Rn. 67; 6.04.2011 – 7 AZR 704/09, Rn. 22, BAGE 137, 292[]