Erzieher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie – und ihre Eingruppierung

Erzieherinnen und Erzieher mit entsprechender Tätigkeit waren im Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Landschaftsverbandes Westfalen – Lippe in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 06.03.2007 (TVÜ-LWL) lediglich bis zum 31.10.2009 Krankenschwestern und Krankenpflegern in der Eingruppierung gleichgestellt. Bereits mit der Einführung der Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD/VKA) zum 1.11.2009 – und nicht erst durch die am 1.01.2017 in Kraft getretene neue Entgeltordnung in der Anlage 1 zum TVöD/VKA – ist diese Gleichstellung entfallen. Seither gelten auch für Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern beschäftigt sind, uneingeschränkt die besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst.

Erzieher in der Kinder- und Jugendpsychiatrie –  und ihre Eingruppierung

Danach waren für die Eingruppierung des Arbeitnehmers bereits ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten, dem 1.12 2009, die besonderen Entgeltgruppen für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst maßgebend.

Die Einführung der besonderen Regelungen für den Sozial- und Erziehungsdienst durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 vom 27.07.2009 zum TVöD-BT-V/VKA sowie die Ergänzung von § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.07.2009 zum TVÜ-VKA hatten zur Folge, dass die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst im Geltungsbereich des TVöD/VKA bereits ab dem 1.11.2009 nicht mehr nach der Vergütungsordnung des BAT, sondern vielmehr ausschließlich nach den neuen Tätigkeitsmerkmalen des TVöD eingruppiert waren, soweit sie eines der speziellen Merkmale erfüllten. Diese Tätigkeitsmerkmale waren aufgrund der Regelungen in § 56 TVöD-BT-V iVm. der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 und dem Anhang zu der Anlage C (VKA) Inhalt des TVöD-BT-V. Aufgrund der gleichzeitigen Ergänzung von § 36 TVöD/VKA durch den Änderungstarifvertrag Nr. 3 vom 27.07.2009 zum TVöD um den Absatz 2 galt dies auch für die Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst, die außerhalb des Geltungsbereichs der Besonderen Teile Verwaltung (TVöD-BT-V) und Pflege- und Betreuungseinrichtungen (TVöD-BT-B) tätig waren, mithin auch für den Geltungsbereich des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) – Besonderer Teil Krankenhäuser – (BT-K) – (TVöD-BT-K), dessen Geltungsbereich die E-Klinik des Beklagten nach § 1 TVÜ-LWL unterfällt.

Für die unter den Geltungsbereich des TVÜ-LWL fallenden Beschäftigten trat gleichzeitig dieselbe tarifliche Folge ein.

§ 1 TVÜ-LWL verweist dynamisch auf den TVöD/VKA sowie den TVÜ-VKA. Aus dem Umstand, dass die Tarifbestimmung den „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005“ nennt, folgt keine statische Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge. Es handelt sich lediglich um eine Konkretisierung des Bezugsobjekts anhand des Datums. Bereits der TVÜ-VKA wird ohne Datum aufgeführt. Weiterhin wird auch das „diese Tarifverträge ergänzende bzw. ersetzende Tarifrecht“ erfasst. Anhaltspunkte dafür, es solle lediglich eine statische Anwendung erfolgen1, sind nicht ersichtlich.

Die in § 2 Nr. 1 und Nr. 2 TVÜ-LWL geregelten Ausnahmen greifen für die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes nicht ein. Der TVÜ-VKA nimmt hinsichtlich der Beschäftigten im Sozial- und Erziehungsdienst ab dem 1.11.2009 nicht mehr auf den BAT Bezug. Mit der Neuregelung des § 17 Abs. 2 TVÜ-VKA werden die bisherigen Vergütungsvorschriften des BAT für diesen Tätigkeitsbereich gerade von der Weitergeltung ausgenommen und durch die neuen Entgeltgruppen für den Sozial- und Erziehungsdienst („S-Gruppen“) des TVöD/VKA ersetzt.

Aufgrund der insoweit uneingeschränkten dynamischen Verweisung in § 1 TVÜ-LWL auf die Regelungen des TVÜ-VKA kommt für diesen Beschäftigtenkreis auch im Geltungsbereich des TVÜ-LWL die bisherige Vergütungsordnung, zu der auch die Vorbemerkungen in der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-LWL gehören, nicht mehr zur Anwendung. Die Bestimmung in Nr. 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt A der Anlage 1b zum Überleitungs-TV-LWL (Vergütungsordnung für Angestellte im Pflegedienst), nach der Erzieherinnen und Erzieher, die in Krankenhäusern mit entsprechender Tätigkeit beschäftigt wurden, den Krankenschwestern und Krankenpflegern in der tariflichen Eingruppierung gleichgestellt waren, war damit schon seit dem 1.11.2009 gegenstandslos.

Mit der Änderung des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD zum 1.07.2015 waren die Beschäftigten des Sozial- und Erziehungsdienstes – so auch der Arbeitnehmer – gem. § 1 TVÜ-LWL iVm. § 28b TVÜ-VKA in der ab dem 1.07.2015 geltenden Fassung in die sich aus der Tabelle ergebenden neuen Entgeltgruppen überzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt galten die neuen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen S 8a und S 8b TVöD/VKA.

Der Arbeitnehmer in dem hier entschiedenen Streitfall erfüllte bereits vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung zum 1.01.2017 die tariflichen Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe S 8a Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31.12 2016 geltenden Fassung. Er übte im Rahmen eines einheitlichen Arbeitsvorgangs als staatlich anerkannter Erzieher entsprechende Tätigkeiten aus. Eine Überprüfung und Neufeststellung der Eingruppierung war aufgrund der unverändert auszuübenden Tätigkeit nicht veranlasst (§ 1 TVÜ-LWL iVm. § 29a Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA). Eines Antrags nach § 29b Abs. 1 Satz 1 TVÜ-VKA bedurfte es entgegen der Auffassung des Beklagten und der Annahme des Landesarbeitsgerichts zur Erreichung der begehrten Eingruppierung nicht2.

Der in den Tätigkeitsmerkmalen des Sozial- und Erziehungsdienstes im Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31.12 2016 geltenden Fassung verwendete Begriff des Erziehers ist im berufskundlichen Sinne zu verstehen3. Danach beobachten Erzieher und Erzieherinnen das Verhalten und Befinden von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, betreuen und fördern sie, analysieren die Ergebnisse nach pädagogischen Grundsätzen und beurteilen zB Entwicklungsstand, Motivation oder Sozialverhalten. Auf dieser Grundlage erstellen sie langfristige Erziehungspläne und bereiten Aktivitäten sowie pädagogische Maßnahmen vor, die zB das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung unterstützen. Sie fördern die körperliche und geistige Entwicklung der Kinder und Jugendlichen, indem sie diese zu kreativer Betätigung sowie zu freiem oder gelenktem Spielen anregen. Ferner dokumentieren sie die Maßnahmen und deren Ergebnisse, führen Gespräche, unterstützen und beraten bei schulischen Aufgaben und privaten Problemen. Darüber hinaus bereiten sie Speisen zu, behandeln leichte Erkrankungen und Verletzungen und leiten zu Körperpflege- und Hygienemaßnahmen an. Erzieher reflektieren die erzieherische Arbeit im Team, ggf. auch zusammen mit Vorgesetzten oder Fachleuten aus Medizin, Psychologie und Therapie, und arbeiten mit anderen sozialpädagogischen Fachkräften zusammen. Schließlich halten sie zu Eltern bzw. Erziehungsberechtigten engen Kontakt und stehen ihnen informierend und beratend zur Seite.

Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses handelte es sich bei den vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeiten um solche eines Erziehers.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stellte der Arbeitnehmer individuelle Erziehungspläne auf, leitete die Kinder und Jugendlichen bei der Eigenhygiene an, gewährleistete die Nahrungsaufnahme und begleitete sie während ihres Aufenthalts in der Klinik. Hierbei handelt es sich um typische pädagogische Maßnahmen, die vor allem das Sozialverhalten oder die individuelle Entwicklung der Patienten unterstützen. Auch das dem Arbeitnehmer übertragene Führen von Gesprächen mit den Patienten und ihren Angehörigen sowie die Zusammenarbeit in einem multiprofessionellen Team gehören zu den Aufgaben eines Erziehers.

Der Umstand, dass zu den Aufgaben des Arbeitnehmers auch pflegerische Aufgaben gehörten, steht der Eingruppierung als Erzieher nicht entgegen.

Für die eingruppierungsrechtliche Zuordnung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs, der Teiltätigkeiten verschiedener Tätigkeitsmerkmale enthält, sind diejenigen Teiltätigkeiten maßgebend, die für den Arbeitsvorgang prägend sind. Von einer Prägung in diesem Sinne kann regelmäßig dann ausgegangen werden, wenn die einem bestimmten speziellen Tätigkeitsmerkmal zuzuordnenden Teiltätigkeiten mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit ausmachen4.

Danach war die Tätigkeit des Arbeitnehmers von ihrem erzieherischen Anteil geprägt.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt, soweit es die Beurteilung der Prägung der fraglichen Tätigkeit betrifft, lediglich einer eingeschränkten Überprüfung. Es kann in der Revisionsinstanz nur dahingehend überprüft werden, ob es den Rechtsbegriff als solchen nicht verkannt und ihn bei der Subsumtion beibehalten hat, ob es Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat sowie darauf, ob es in sich widerspruchsfrei ist5.

Danach ist die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, die Mitwirkung des Arbeitnehmers am Bezugspersonenkonzept, bei welchem er erzieherisch tätig geworden sei, sei für dessen Tätigkeit prägend gewesen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat seiner rechtlichen Bewertung die zutreffenden Grundsätze zugrunde gelegt. Es hat auch alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und revisionsrechtlich fehlerfrei gewürdigt. Die ganz überwiegende Zahl der vom Arbeitnehmer auszuübenden Teiltätigkeiten waren zumindest auch solche eines Erziehers. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil seine Tätigkeit auch Elemente des Berufsbilds eines Fachkinderkrankenpflegers – Psychiatrie enthielt. Die Berufsbilder überschneiden sich insoweit, wie es Aufgabe beider Berufsgruppen ist, sich der körperlichen, seelischen und sozialen Belange der Patienten anzunehmen. Innerhalb des multiprofessionell aufgestellten Teams hatte die Tätigkeit nach der – nicht zu beanstandenden – Würdigung des Landesarbeitsgerichts gleichwohl erzieherischen Charakter. Soweit der Arbeitnehmer überdies Teiltätigkeiten ausgeübt hat, die nicht dem erzieherischen, sondern ausschließlich dem pflegerischen Bereich zuzuordnen sind (insbesondere das Verabreichen von Medikamenten, die regelmäßige Vitalzeichenkontrolle und die Pflegedokumentation), macht der Beklagte nicht geltend, diese hätten den überwiegenden Anteil der Tätigkeit ausgemacht. Das ist auch nicht erkennbar.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ändern der Zweck des Klinikaufenthalts der zu betreuenden Patienten und dementsprechend die Kostenübernahme durch die Krankenkassen nichts an dem überwiegend erzieherischen Charakter der Tätigkeit. Die tarifliche Bewertung hat seit Einführung der besonderen Tätigkeitsmerkmale für den Sozial- und Erziehungsdienst zum 1.11.2009 ausschließlich tätigkeitsbezogen und nicht mehr einrichtungsbezogen zu erfolgen.

Der Umstand, dass der Beklagte die Tätigkeit des Arbeitnehmers in der von ihm verfassten Stellenbeschreibung als „Pflege“ bezeichnet, ist eingruppierungsrechtlich irrelevant. Die tarifliche Bewertung von Tätigkeiten ist eine Rechtsfrage. Die Antwort darauf kann nicht aus einer vom Arbeitgeber einseitig erstellten Stellenbeschreibung entnommen werden6.

Schließlich steht auch die Anwendbarkeit der Psych-PV auf die E-Klinik der Bewertung als erzieherische Tätigkeit nicht entgegen. Die Verordnung regelt gem. § 1 Abs. 1 Psych-PV die Maßstäbe und Grundsätze zur Ermittlung des Personalbedarfs. Dazu zählt neben Ärzten und Krankenpflegepersonal auch sonstiges therapeutisches Fachpersonal. § 9 Psych-PV, der für Einrichtungen für die Kinder- und Jugendpsychiatrie gilt, nennt – anders als § 5, der sich auf Einrichtungen für Erwachsene bezieht – ausdrücklich auch den Erziehungsdienst.

Der Arbeitnehmer kann jedoch keine Vergütung nach der Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA verlangen.

Der Arbeitnehmer stützt sein weiter gehendes Eingruppierungsbegehren auf das Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b) zu den speziellen Tätigkeitsmerkmalen in Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 zum TVöD/VKA (bis zum 31.12 2016 Anhang zu der Anlage C (VKA) zum TVöD, Rn. 32). Dass seine Tätigkeit unabhängig davon das Heraushebungsmerkmal des allgemeinen Tätigkeitsmerkmals „mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten“ erfüllt hätte, macht er demgegenüber nicht geltend.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, der Arbeitnehmer habe die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsbeispiels nicht hinreichend dargelegt.

Die Argumentation des Arbeitnehmers, die er auch im Rahmen einer Verfahrensrüge wiederholt, aus den in der Klinik des Beklagten behandelten psychischen Erkrankungen ergebe sich zwangsläufig, dass es sich bei den Patienten um behinderte Menschen mit – darüber hinaus – wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten iSd. Protokollerklärung Nr. 6 Buchst. b) handele, ist unschlüssig. Selbst wenn diese Behauptung des Arbeitnehmers zuträfe, ergäbe sich daraus nicht ohne Weiteres die Erfüllung des genannten Tätigkeitsbeispiels. Das Landesarbeitsgericht hat deshalb zu Recht keinen Beweis erhoben und folglich die Beweisantritte des Arbeitnehmers nicht unter Verletzung seines verfassungsrechtlichen Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) übergangen.

Die Tarifvertragsparteien haben eine Tätigkeit in Einrichtungen für behinderte Menschen iSd. § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken als Richtbeispiel für „schwierige fachliche Tätigkeiten“ iSd. Protokollerklärung Nr. 2 Buchst. a) geregelt. Während die Richtbeispiele zu Buchst. c), Buchst. d) und Buchst. e) der Protokollerklärung Nr. 2 gleichermaßen auch als Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 6 – dort unter Buchst. a), Buchst. b) und Buchst. d) – als „besonders schwierige fachliche Tätigkeiten“ aufgeführt sind, finden sich „Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken“ ausschließlich in der Protokollerklärung Nr. 2. Das macht deutlich, dass solche Tätigkeiten nicht mit „Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“ tariflich gleichzusetzen sind. Die Tarifvertragsparteien haben diese Tätigkeiten vielmehr nur als schwierige fachliche Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe S 4, nicht aber zugleich als besonders schwierige fachliche Tätigkeiten iSd. Entgeltgruppe S 8b TVöD/VKA angesehen.

Der Vortrag des Arbeitnehmers zu den Krankheitsbildern der in der E-Klinik behandelten Kinder und Jugendlichen belegt allenfalls, dass er in einer Einrichtung für behinderte Menschen sowie einer psychiatrischen Klinik beschäftigt war. Daraus ergibt sich jedoch nicht die Erfüllung der tariflichen Anforderung der „Tätigkeiten in Gruppen von behinderten Menschen im Sinne des § 2 SGB IX oder von Kindern und Jugendlichen mit wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten“. Es hätte vielmehr über das – abstrakte – Vorbringen zur Tätigkeit bezogen auf die Gesamtheit der in der Einrichtung zu betreuenden Patienten hinaus weiteren Vortrags zur Tätigkeit des Arbeitnehmers konkret bezogen auf eine Gruppe im Tarifsinne bedurft. An einem solchen fehlt es.

Unter einer „Gruppe“ ist eine „kleine, als Einheit zusammengehörige Schar von Menschen zu verstehen, die ein gemeinsames Interesse verbindet“7 oder „eine Mehrzahl von Menschen, die nach gleichen Merkmalen zusammengefaßt werden können“8. Für das Vorliegen einer Gruppe in diesem Sinne genügt in der Zusammenschau der Protokollerklärungen Nr. 2 Buchst. a) und Nr. 6 Buchst. b) nicht allein der Umstand der gemeinsamen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Es müssen vielmehr spezielle verbindende Elemente, etwa therapeutischer Art, hinzukommen. Ob die vom Arbeitnehmer betreuten Patienten eine Gruppe in diesem Sinne bilden oder es sich lediglich um eine Mehrzahl einzelner Patienten handelt, die zeitgleich in der Klinik des Beklagten behandelt werden, geht aus dem Vortrag des Arbeitnehmers nicht hervor. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit lediglich festgestellt, der Arbeitnehmer habe an speziellen psychotherapeutischen Maßnahmen (Gruppentherapie) mitgewirkt. Wie und zu welchem Zweck diese Gruppen zusammengesetzt waren, welche Einschränkungen und/oder wesentlichen Erziehungsschwierigkeiten die dort konkret zu betreuenden Patienten hatten und ob der Arbeitnehmer diese Tätigkeit in einem (eingruppierungs-)rechtlich relevanten Ausmaß ausgeübt hat, ist jedoch nicht ersichtlich.

Der hier entschiedene Streitfall ist nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 31.01.20189 zugrunde lag. Das dort maßgebende Tarifmerkmal in der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c) der Anlage 6b Abschnitt A zum DRK-RTV knüpft – einrichtungsbezogen – an die Pflege von „Kranken in geriatrischen Abteilungen oder Stationen“ an und ist damit allenfalls vergleichbar mit dem Tätigkeitsbeispiel in der Protokollerklärung Nr. 2 Buchst. a) des Anhangs zu der Anlage C (VKA) zum TVöD in der bis zum 31.12 2016 geltenden Fassung „Tätigkeiten in Einrichtungen für behinderte Menschen im Sinne des § 2 SGB IX und in psychiatrischen Kliniken“.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2019 – 4 AZR 490/18

  1. sh. etwa BAG 13.11.2013 – 4 AZR 16/12, Rn. 21[]
  2. zum inhaltsgleichen § 26 TVÜ-Bund vgl. BAG 28.02.2018 – 4 AZR 816/16, Rn. 18 f., BAGE 162, 81[]
  3. zum BAT: BAG 1.07.2009 – 4 AZR 234/08, Rn. 29; 27.01.1999 – 4 AZR 88/98, zu II 1 der Gründe, BAGE 91, 8[]
  4. für die Zuordnung zu einem allgemeinen oder einem speziellen Tätigkeitsmerkmal siehe BAG 4.07.2012 – 4 AZR 673/10, Rn. 26 ff., BAGE 142, 271[]
  5. vgl. zur Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe: BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17, Rn. 32 mwN[]
  6. vgl. BAG 27.02.2019 – 4 AZR 562/17, Rn. 41; 22.11.2017 – 4 AZR 629/16, Rn. 43 mwN[]
  7. BAG 29.01.1992 – 4 AZR 217/91 – mwN[]
  8. BAG 8.02.1995 – 4 AZR 958/93, zu II 2 d cc der Gründe[]
  9. BAG 31.01.2018 – 10 AZR 387/17[]

Bildnachweis: