Ein Fachassistent in einem Jobcenter, dem zu jeweils 50 % seiner Arbeitszeit der Außendienst im Bereich SGB II und die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten übertragen ist, hat keinen Anspruch auf eine zweite Funktionsstufe 1 nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) in der Fassung des 13. Änderungstarifvertrages vom 20.02.2014, gültig ab 01.01.2014.
Es ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, dass der TV-BA bei dem Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II zweimal die Funktionsstufe 1 vorgesehen hat, während der Fachassistent für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nur einmal die Funktionsstufe 1 erreichen kann.
Die Eingruppierung richtet sich nach den Tätigkeits- und Kompetenzprofilen (§ 14 Abs. 1 TV-BA). Davon hängt wiederum ab, welche tätigkeitsspezifischen Funktionsstufen der Arbeitnehmer erreichen kann (§ 20 Abs. 2 TV-BA). Die dem Fachassistenten Leistungsgewährung zugeordneten Funktionsstufen finden ausschließlich auf diesen Anwendung, nicht aber auf andere Tätigkeits- und Kompetenzprofile.
Da der Arbeitnehmer vorliegend schon nicht das Tätigkeits- und Kompetenzprofil für den Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II erfüllt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen der diesem TuK zugeordneten Funktionsstufen vorliegen. Der Arbeitnehmer nimmt weder Leistungsanträge entgegen noch bearbeitet er sie noch entscheidet er über die Zahlbarmachung von Leistungen. Er beruft sich zwar darauf, die Anforderungen dieses TuK zu erfüllen, hat aber keinerlei Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Rückschluss zulassen. Insbesondere hat er keine Leistungsanträge von Kunden des Jobcenters vorgelegt, die er selbst bearbeitet und über die er selbst entschieden hat. Der Arbeitnehmer gewährt keine Leistungen. Vielmehr prüft er im Rahmen seiner Außendiensttätigkeit nach, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung vorliegen, über die andere Fachassistenten zu entscheiden haben. Im Rahmen der Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten hat er ebenso wenig über Leistungen zu entscheiden, sondern nur über die Sanktionierung eines Fehlverhaltens der Antragsteller. Er mag für seine Aufgaben die gleichen oder vergleichbare Kenntnisse wie ein Fachassistent Leistungsgewährung benötigen. Das allein genügt aber nicht, da die Fachkenntnisse nur einer von mehreren Bausteinen eines Tätigkeits- und Kompetenzprofils sind. Ein anderer, ebenso maßgeblicher Baustein sind die Kernaufgaben/Verantwortlichkeiten.
Die Tarifvertragsparteien haben nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen, indem sie bei dem Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II zweimal die Funktionsstufe 1 vorgesehen haben, während sie bei dem Fachassistenten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nur eine Funktionsstufe 1 ausgebracht haben. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Eine Tarifnorm verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Bei der richterlichen Kontrolle von Tarifverträgen sind die aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Tarifautonomie nach Art. 9 Abs. 3 GG sich ergebenden Einschränkungen zu beachten. Die Tarifvertragsparteien haben, soweit es um die Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten oder Rechtsfolgen geht, eine Einschätzungsprärogative sowie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der inhaltlichen Gestaltung der Regelung1. Sie sind nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt2. Das hängt unter anderem von dem Zweck der tarifvertraglichen Leistung ab3. Die Tarifvertragsparteien dürfen im Interesse der Praktikabilität, der Verständlichkeit und der Übersichtlichkeit auch typisierende Regelungen treffen. Bei der Überprüfung von Tarifverträgen anhand des Allgemeinen Gleichheitssatzes ist deshalb nicht auf die Einzelfallgerechtigkeit abzustellen, sondern auf die generellen Auswirkungen der Regelungen4.
Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die Festlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des Verfassungsgebers zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung. Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Weiterhin können typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie namentlich koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden5. Legen die Tarifvertragsparteien die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage fest, steht es ihnen grundsätzlich frei, typisierend zu bestimmen, welche Erschwernisse sie in welcher Weise ausgleichen6.
Nach diesen Maßstäben ist es zulässig, den Fachassistenten Leistungsgewährung im Bereich SGB II finanziell etwas besser zu stellen als den Fachassistenten für die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Komplexität der Aufgaben (§ 20 Abs. 2 Satz 4 TV-BA) unterschiedlich eingeschätzt. Die Komplexität der Aufgabe des Fachassistenten Leistungsgewährung haben sie zum einen aus der Bearbeitung von Leistungsanträgen zum Lebensunterhalt und zum anderen aus dem persönlichen Kundenkontakt hergeleitet. Zu Kundenkontakten kommt es zwar auch bei der Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten. Diese Kundenkontakte haben jedoch nicht zwangsläufig den gleichen Umfang und die gleiche Intensität wie bei dem Fachassistenten Leistungsgewährung. Der Kundenkontakt kann sich je nach Arbeitsaufgabe unterschiedlich auf den Mitarbeiter auswirken und unterschiedliche Belastungen mit sich bringen. Unterschiedliche Belastungen können es wiederum erforderlich machen, finanzielle Anreize zu setzen, um Mitarbeiter für diese Aufgabe zu gewinnen. Die Arbeitsplätze eines Fachassistenten Leistungsgewährung und eines Fachassistenten Ordnungswidrigkeiten sind gerade nicht in jeder Hinsicht gleich. Eine unterschiedliche Behandlung bei der Vergütung erscheint deshalb unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten nicht von vornherein zweifelhaft oder unverständlich. Das gilt erst recht unter Berücksichtigung der Höhe des Unterschiedsbetrages, der lediglich eine Funktionsstufe (derzeit rund € 56) ausmacht. Je geringfügiger der finanzielle Unterschied ist, desto geringere Anforderungen sind an eine Rechtfertigung der Unterscheidung zu stellen. Da es sich nur um eine Funktionsstufe handelt, genügen bereits kleinere Unterschiede in der Komplexität der Aufgaben an den jeweiligen Arbeitsplätzen, um eine Ungleichbehandlung nicht ungerecht erscheinen zu lassen. Unter Berücksichtigung einer typisierenden, pauschalierenden Betrachtung reichen für die Zuerkennung einer zweiten Funktionsstufe schon minimale Unterschiede beim Umfang der anzuwendenden Rechtsvorschrift, bei dem vorhandenen Entscheidungsspielraum, bei der Intensität des Publikumsverkehrs, bei den Fallzahlen etc. Die Tarifvertragsparteien haben ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Gegenteilige Umstände hat der Arbeitnehmer nicht aufgezeigt.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 5. Juli 2016 – 5 Sa 7/16
- BAG, Urteil vom 04.08.2015 – 3 AZR 508/13, Rn. 32[↩]
- BAG, Urteil vom 11.12 2013 – 10 AZR 736/12, Rn. 14, NZA 2014, 669[↩]
- BAG, Urteil vom 04.05.2010 – 9 AZR 181/09, Rn. 29, ZTR 2010, 583[↩]
- BAG, Urteil vom 21.08.2012 – 3 AZR 281/10, Rn. 21; BAG, Urteil vom 22.12 2009 – 3 AZR 895/07, Rn. 25, NZA 2010, 521[↩]
- BAG, Urteil vom 15.04.2015 – 4 AZR 796/13, Rn. 32, NZA 2015, 1388; BAG, Urteil vom 25.01.2012 – 4 AZR 147/10, Rn. 32, NZA-RR 2012, 530[↩]
- BAG, Urteil vom 17.12 2015 – 6 AZR 768/14, Rn. 16, ZTR 2016, 197[↩]










