Das freigestellte Mitglied einer Bezirksschwerbehindertenvertretung hat nach § 96 Abs. 8 SGB IX Anspruch auf Reisebeihilfen nach § 15 Abs. 1 BRKG, § 3 bis § 5 TGV. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz der konkret entstandenen Kosten steht ihm grundsätzlich nicht zu.
Die Ansprüche des Bezirksschwerbehindertenvertreters Klägerin richten sich nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX. Die Vorschrift ist eine unterschiedslos alle Schwerbehindertenvertretungen betreffende, eigenständige und abschließende Anspruchsgrundlage. Sie sieht einen Ersatz der erforderlichen Kosten der Schwerbehindertenvertretung vor. Diese Kosten dürfen nach Maßgabe der für alle Beschäftigten des Arbeitgebers maßgeblichen allgemeinen Reisekostenregelungen des BRKG und der TGV pauschaliert werden. Dadurch werden die Mitglieder der Bezirksschwerbehindertenvertretung nicht sachwidrig benachteiligt. Da es sich bei den Fahrten des Bezirksschwerbehindertenvertreter für die Heimfahrt nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 BRKG handelte, hat der Arbeitgeber Kostenerstattung nach Maßgabe des § 15 BRKG und der §§ 3 bis 5 TGV zu leisten.
Weitergehende Ansprüche kann der Schwerbehindertenvertreter aus der in § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX vorgesehenen gleichen persönlichen Rechtsstellung der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung mit derjenigen der Personalratsmitglieder nicht herleiten. Nach § 96 Abs. 3 Satz 1 SGB IX besitzen Vertrauenspersonen gegenüber dem Arbeitgeber die gleiche persönliche Rechtsstellung, insbesondere den gleichen Kündigungs, Versetzungs- und Abordnungsschutz wie ein Mitglied des Betriebs, Personal, Staatsanwalts- oder Richterrats. Wie Wortlaut und Systematik des § 96 SGB IX zeigen, unterscheidet der Gesetzgeber zwischen der amtsbezogenpersonalisierten Stellung der „Vertrauenspersonen“ (§ 96 Abs. 1 bis Abs. 7 SGB IX) und den Kosten für die Tätigkeit sowie dem Raum- und Geschäftsbedarf der „Schwerbehindertenvertretung“ (§ 96 Abs. 8 und Abs. 9 SGB IX). Dies entspricht der Regelungssystematik personalvertretungs- und betriebsverfassungsrechtlicher Bestimmungen, welche einerseits Rechte und Pflichten der Mitglieder der Beschäftigtenvertretungen und andererseits der Beschäftigtenvertretungen als Organ festlegen1. Hier geht es nicht um die persönliche Rechtsstellung der Klägerin, sondern um die Erstattung der von ihr geltend gemachten Kosten. Hinsichtlich der Pflicht des Arbeitgebers zur Kostentragung für die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung hat der Gesetzgeber in § 96 Abs. 8 SGB IX eine eigenständige und abschließende Regelung getroffen2.
Nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX hat der Arbeitgeber die „durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten“ zu tragen. Auch wenn dies das Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt, besteht Einigkeit, dass der Arbeitgeber – ebenso wie nach § 40 Abs. 1 BetrVG oder nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG – nicht etwa alle durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung kausal verursachten, sondern nur die erforderlichen Kosten tragen muss3. Näheres regelt § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX insoweit nicht. Insbesondere fehlt es an einer § 44 Abs. 1 Satz 2 BPersVG entsprechenden Regelung, der für den Anwendungsbereich des BPersVG vorsieht, dass Personalratsmitglieder für Reisen, die zur Aufgabenerfüllung notwendig sind, Reisekostenvergütungen nach dem BRKG erhalten. Dies gebietet freilich nicht etwa den Schluss, für Schwerbehindertenvertretungen könnten die Regelungen des BRKG nie zur Anwendung kommen. Vielmehr entspricht das Fehlen einer solchen Regelung dem Umstand, dass § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX als eigenständige und abschließende Regelung nicht nur für Mitglieder von Schwerbehindertenvertretungen in den Dienststellen des Bundes, sondern auch für die der Länder gilt und in den Betrieben der privaten Wirtschaft zur Anwendung kommt. Daher ist es geboten, bei der Auslegung von § 96 Abs. 8 SGB IX auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Wie das Bundesarbeitsgericht zu § 40 Abs. 1 BetrVG bereits entschieden hat, ist für die Reisekosten von Betriebsratsmitgliedern eine im Betrieb bestehende „zumutbare allgemeine Reisekostenregelung“ maßgeblich, sofern die Kosten vom Betriebsratsmitglied beeinflusst werden können4. Dieser Grundsatz erscheint auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 8 SGB IX sachgerecht. Er eröffnet die Möglichkeit, die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretungen hinsichtlich der Reisekosten in gleicher Weise zu behandeln wie die Mitglieder von Betriebsräten und Personalvertretungen. Für den Anwendungsbereich des BPersVG führt dies – wenngleich auf anderem dogmatischen Weg – zu der vom Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend vorgenommenen Anwendung des BRKG und der TGV.
Die Anwendung der Regelungen des BRKG und der TGV auf in Dienststellen des Bundes errichtete Schwerbehindertenvertretungen hat zur Folge, dass die freigestellten Mitglieder einer Bezirksschwerbehindertenvertretung die Erstattung von Reisekosten für Fahrten von ihrem Wohnort zu dem – mit dem Sitz der bisherigen Dienststelle nicht identischen – Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung nur nach Maßgabe des § 15 BRKG iVm. § 3 bis § 5 TGV verlangen können. Es handelt sich bei solchen Reisen nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. Die Behandlung der Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung auf der Grundlage der TGV stellt auch keine unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 96 Abs. 2 SGB IX dar.
Bei Heimfahrten vom und zum Sitz der Bezirksschwerbehindertenvertretung handelt es sich nicht um Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG. „Dienstreisen“ sind danach „Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte“. Der Beschäftigte hat reisekostenrechtlich nur einen Dienstort. Dienststätte oder Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn ist grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hat, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund Abordnung zugewiesen ist. Diese status- und organisationsrechtliche Auslegung des Begriffs des Dienstorts ist entsprechend der Systematik des BRKG durch eine funktionelle Betrachtungsweise zu ergänzen. Weicht der ständige Beschäftigungsort des Beamten vom Ort seiner Planstellendienststelle ab und geht hierdurch jeglicher tatsächliche Bezug zu dieser Dienststelle verloren, bestimmt sich für die Dauer der örtlichen Divergenz der reisekostenrechtliche Dienstort des Beamten allein nach seinem ständigen Beschäftigungsort, so dass unter dem Dienstort der ständige Beschäftigungsort zu verstehen ist, dh. der Ort, an dem der Beschäftigte längere Zeit hindurch ständig oder überwiegend Dienst leisten muss5. In einem solchen Fall lassen sich die Fahrten zwischen Wohnung und Beschäftigungsort „auch bei weitestmöglicher Heranziehung von Analogiegedanken dem Begriff der Dienstreise nicht mehr zuordnen“6.
Rechtssystematisch sachgerechter Anknüpfungspunkt für die Erstattung von Aufwendungen, die freigestellten Mitgliedern der Stufenvertretung durch die Personalratstätigkeit am Sitz der übergeordneten Dienststelle entstehen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Trennungsgeld nach § 15 Abs. 1 BRKG7. Wesentlicher Grund dafür ist, dass der dem Dienstort vergleichbare Ort, an dem das freigestellte Mitglied der Stufenvertretung seine Personalratstätigkeit ausübt, der Sitz der Geschäftsstelle der Stufenvertretung ist. Die Freistellung hat für das Mitglied der Stufenvertretung hinsichtlich der ihm zustehenden Reisekosten vergleichbare Auswirkungen wie die Abordnung eines Beamten ohne Zusage der Umzugskostenvergütung. Dies führt zur entsprechenden Anwendung der Regelungen über das Trennungsgeld8. Als Berechtigte, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnorts ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, können die Mitglieder der Personal- oder der Schwerbehindertenvertretung nach § 15 Abs. 1 BRKG Trennungsgeld auf der Grundlage der TGV für die notwendigen Aufwendungen ihrer Amtstätigkeit unter Berücksichtigung häuslicher Ersparnis beanspruchen9. Diese Rechtsprechung hat breite Zustimmung gefunden10.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Buchst. a TGV steht danach einem Berechtigten, der mit seinem Ehegatten oder Lebenspartner in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt, und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, bei Beibehaltung seiner Wohnung am bisherigen Wohnort vom 15. Tag an Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld zu. Außerdem kann er nach § 5 Abs. 1 TGV Reisebeihilfe für jeden halben Monat beanspruchen, wobei der Anspruch nach § 5 Abs. 4 Satz 1 TGV auf die entstandenen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse ohne Zuschläge eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels vom Dienstort zum bisherigen Wohnort beschränkt ist. Die Bestimmungen des BRKG und der TGV erfassen damit den tatsächlichen Aufwand zwar nur näherungsweise. Dass die tatsächlichen Kosten dabei nach oben oder unten abweichen können, lässt den Charakter der einschlägigen Bestimmungen als Regelungen „echten“ Aufwendungsersatzes aber unberührt11.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Personalvertretungsrecht wirft die entsprechende Anwendung der gesetzlichen Grundlage für die Trennungsgeldgewährung unter dem Gesichtspunkt des Benachteiligungsgebots des § 107 Satz 1 BPersVG keine Bedenken auf12. Allerdings hat das BVerwG die begrenzte Kostenerstattung für Mitglieder der Stufenvertretung dann als unzureichend erachtet, wenn ihnen bei normgerechtem Verhalten zwangsläufig ein Vermögensnachteil entsteht. So kann eine Höchstbetragsregelung für die tägliche Wegstreckenentschädigung nicht zum Zuge kommen, wenn sich der Berechtigte dem Lenkungszweck einer Norm entsprechend verhält, indem er täglich zu seinem Wohnort zurückkehrt13. Anderenfalls würde ein nicht in der Nähe des Behördensitzes wohnender Beschäftigter bei zumutbarer täglicher Heimfahrt in der Mandatswahrnehmung behindert, wenn er nach der Erstattungsregelung eine teilweise Kostentragung nicht vermeiden kann14. Im Unterschied zu einer Höchstbetragsregelung liegt es im Fall einer Begrenzung der Anzahl der Fahrten mit dem vorgesehenen Verkehrsmittel nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 TGV hingegen an dem Berechtigten, ob er lediglich die vom Verordnungsgeber als ausreichend angesehene Anzahl von zwei voll erstattungsfähigen Heimfahrten ausschöpft oder ob er häufigere Heimreisen unternimmt oder ein anderes Verkehrsmittel nutzt.
Der Freistellungsbeschluss, der zu einem Wechsel des Beschäftigungsorts führt, hat für Vertrauenspersonen in der Bezirksschwerbehindertenvertretung vergleichbare Auswirkungen wie für Mitglieder einer dem BPersVG unterfallenden Stufenvertretung. Deshalb schließt sich das Bundesarbeitsgericht den zur Stufenvertretung vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Anwendung des BRKG sowie der TGV für die Erstattung der Kosten der Bezirksschwerbehindertenvertretungen an. Für das Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX gilt grundsätzlich nichts anderes als für § 107 Satz 1 BPersVG. Die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG gebieten keine abweichende Beurteilung. Ein Anspruch auf Ersatz der dem Mitglied einer Schwerbehindertenvertretung konkret entstandenen Kosten kann allerdings dann in Betracht kommen, wenn es besondere Belastungen aufgrund der Schwerbehinderung darlegen kann, die durch eine freistellungsbedingte Veränderung des Dienstorts entstehen.
Personalräte in der Stufenvertretung und Bezirksschwerbehindertenvertretungen befinden sich aufgrund eines Freistellungsbeschlusses in einer vergleichbaren Situation. Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte und bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet, § 53 Abs. 1 BPersVG. Gemäß § 97 Abs. 3 und Abs. 1, Abs. 7 SGB IX wählen die Schwerbehindertenvertretungen dementsprechend für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen, bei denen ein Bezirks- oder Hauptpersonalrat gebildet ist, eine Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung. In beiden Fällen kann typischerweise die Konstellation entstehen, dass ein freigestelltes Mitglied des Vertretungsorgans sein Amt an einem anderen – auch weit entfernten – Dienstort ausüben muss. Durch die Freistellung zur Wahrnehmung eines Amts der Personalvertretung mit Sitz außerhalb der bisherigen Dienststelle verlagert sich der Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit und damit der Dienstort an den Sitz der Vertretung.
Für das Benachteiligungsverbot des § 96 Abs. 2 SGB IX gilt grundsätzlich nichts anderes als für § 107 Satz 1 BPersVG. Nach § 96 Abs. 2 SGB IX dürfen Vertrauenspersonen in der Ausübung ihres Amts nicht behindert oder wegen ihres Amts nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung. Sie ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung der Amtsaufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt15. Das Benachteiligungsverbot bedeutet, dass Vertrauenspersonen nicht schlechter behandelt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte ohne Ehrenamt16. Sie dürfen für ihre Tätigkeit im Vergleich zu den von ihnen vertretenen Arbeitnehmern weder eine zusätzliche Vergütung erhalten noch aufgrund ihres Amts Vermögenseinbußen erleiden. Die Bestimmung dient damit, ebenso wie das Ehrenamtsprinzip, der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Mitglieder von Vertretungsorganen17.
Der Anwendung der pauschalierenden Bestimmungen des Reisekostenrechts nach § 15 Abs. 1 BRKG, § 3 bis § 5 TGV stehen – auch bei verheirateten Schwerbehindertenvertretern und Eltern – nicht etwa die Wertungen des Art. 6 Abs. 1 GG entgegen.
Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Eine Verletzung der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung, Ehe und Familie zu schützen, kommt in Betracht, wenn eine Gesetzesbestimmung oder deren Auslegung wirtschaftliche oder andere Nachteile gerade mit der Familie verbindet18. Aus Art. 6 GG ergibt sich jedoch keine Pflicht, verheiratete Schwerbehindertenvertreter oder solche, die mit ihren Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, gegenüber unverheirateten, kinderlosen Schwerbehindertenvertretern zu bevorzugen19. Die Anwendung der Vorschriften der TGV auf Mitglieder der Bezirksschwerbehindertenvertretung benachteiligt verheiratete oder familiär gebundene Schwerbehindertenvertreter nicht. Die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie zu fördern, geht auch nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, von der Familie jede sie treffende finanzielle Belastung fernzuhalten20. Das gilt jedenfalls dann, wenn diese Belastung – wie hier bei der Häufigkeit der Heimfahrten – weitgehend vom Verhalten der Betroffenen selbst abhängt21 und die TGV einen angemessenen Ausgleich schafft. Im Übrigen berücksichtigt § 5 Abs. 1 Satz 1 TGV die familiäre Situation, indem er unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV Reisebeihilfe für jeden halben Monat, statt für jeden Monat vorsieht.
Auch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Erstattungspflicht von Kinderbetreuungskosten, die einem alleinerziehenden Betriebsratsmitglied wegen der Teilnahme an einer auswärtigen Tagung entstehen22, steht der vorliegenden Beurteilung nicht entgegen. Die darin vorgenommene Auslegung des § 40 Abs. 1 BetrVG knüpft an einen gesetzlich nicht geregelten und ohne Kostenaufwand nicht lösbaren Konflikt zwischen einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflicht zur Ausübung des Ehrenamts und der nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG privilegierten Pflicht zur Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder an23. Eine solche Pflichtenkollision besteht nicht in vergleichbarer Weise bei einer Abordnung für die Dauer der Mitgliedschaft zu dem Vertretungsorgan an einen anderen Dienstort, in der sich der Bedienstete längerfristig auf die veränderten Lebensumstände einrichten kann und dafür eine gesetzlich geregelte pauschalierte Entschädigung nach Maßgabe des BRKG iVm. der TGV bezieht.
Eine Ausnahme von der pauschalierten Erstattungspflicht aufgrund des Benachteiligungsverbots in § 96 Abs. 2 SGB IX kann allerdings – auch wegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, § 1 AGG, Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG – in Betracht kommen, wenn das freigestellte Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung, das die Voraussetzungen der TGV erfüllt, aufgrund seiner Behinderung mit unvermeidbaren erhöhten Kosten belastet wird. Eine besondere Kostenbelastung könnte für eine Vertrauensperson etwa dadurch eintreten, dass sie aufgrund ihrer Behinderung nicht oder nur unter unzumutbaren Erschwerungen die Bahn benutzen kann, deshalb auf den PKW angewiesen ist und die Differenz zwischen der Erstattung der Bahnfahrkarte und der Kilometerpauschale bei Nutzung eines PKW selbst tragen müsste. Die besondere Kostenbelastung könnte geeignet sein, qualifizierte Personen von der Wahrnehmung des Amts eines von der dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Mitglieds der Bezirksschwerbehindertenvertretung abzuhalten. Unter diesen, von dem freigestellten Mitglied der Bezirksschwerbehindertenvertretung darzulegenden Voraussetzungen könnte es sachlich geboten sein, die Bestimmung des § 5 Abs. 4 TGV, der die Kostenerstattung auf die billigste Fahrkarte begrenzt, nicht anzuwenden.
Der Bezirksschwerbehindertenvertreter hat danach keinen Anspruch nach § 96 Abs. 8 Satz 1 SGB IX auf Erstattung seiner während der Abordnungszeit tatsächlich entstandenen Kosten für Heimfahrten und Unterkunft am Sitz der Vertretung, die nicht von der TGV abgedeckt sind. Er kann weder Kostenerstattung für weitere Heimfahrten mit dem PKW oder mit der Bahn noch Kilometergeld oder Taxikosten für Fahrten zwischen dem Bahnhof N und seinem Wohnort L verlangen. Ihm steht auch kein Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen den erstatteten Kosten für öffentliche Verkehrsmittel und den pauschalierten Kosten für die Benutzung eines PKW auf der Grundlage eines Kilometersatzes von 0,30 Euro zu. Er kann ebenfalls keine Aufwendungen für Fahrten seines Ehegatten sowie für seinen Umzug beanspruchen.
Die Anwendung des BRKG führt bei dem Bezirksschwerbehindertenvertreter wie bei einem vergleichbaren Personalratsmitglied wegen der Verlagerung des Beschäftigungsorts durch die Freistellung nicht zu einem Anspruch auf Fahrtkostenersatz nach § 5 Abs. 2 BRKG. Heimfahrten zwischen dem Wohnort und dem Dienstort sind keine Dienstreisen im Sinne von § 2 Abs. 1 BRKG.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2011 – 7 AZR 412/10
- vgl. BAG 2.06.2010 – 7 ABR 24/09, Rn. 16, AP SGB IX § 96 Nr. 1 = EzA SGB IX § 96 Nr. 1[↩]
- vgl. BAG 2.06.2010 – 7 ABR 24/09, Rn. 15, aaO[↩]
- vgl. Düwell in LPKSGB IX 2. Aufl. § 96 Rn. 41; Pahlen in Neumann/Pahlen/MajerskiPahlen SGB IX 12. Aufl. § 96 Rn. 23[↩]
- BAG 28.03.2007 – 7 ABR 33/06, Rn. 10 mwN[↩]
- vgl. BVerwG 14.02.1990 – 6 P 13.88 – zu II der Gründe, AP BPersVG § 44 Nr. 7; 15.12.1993 – 10 C 11.91 – BVerwGE 94, 364; 28.01.2010 – 6 P 1.09 – Buchholz 251.91 SächsPersVG § 45 Nr. 1[↩]
- BVerwG 12.11.2009 – 6 PB 17.09, Rn. 9, Buchholz 251.92 SAPersVG § 42 Nr. 1[↩]
- BVerwG 12.11.2009 – 6 PB 17.09, Rn. 9, Buchholz 251.92 SAPersVG § 42 Nr. 1; vgl. ferner BVerwG 14.02.1990 – 6 P 13.88, AP BPersVG § 44 Nr. 7; 27.01.2004 – 6 P 9.03 – zu 3 der Gründe, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 33; 21.05.2007 – 6 P 5.06, Rn.19 ff., Buchholz 251.5 HePersVG § 42 Nr. 1; 25.06.2009 – 6 PB 15.09, Rn. 6, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 37[↩]
- BVerwG 28.01.2010 – 6 P 1.09, Rn. 16, Buchholz 251.91 SächsPersVG § 45 Nr. 1[↩]
- vgl. BVerwG 21.05.2007 – 6 P 5.06, Rn.19 ff., aaO[↩]
- vgl. Altvater/Kröll BPersVG 7. Aufl. § 44 Rn. 25c; Ilbertz/Widmaier BPersVG 11. Aufl. § 44 Rn. 8; Bieler/Vogelgesang/Plaßmann/Kleffner LPersVG SachsenAnhalt G § 42 Rn. 67[↩]
- BVerwG 25.06.2009 – 6 PB 15.09, Rn. 9, Buchholz 250 BPersVG § 44 Nr. 37[↩]
- BVerwG 12.11.2009 – 6 PB 17.09, Rn. 10, Buchholz 251.92 SAPersVG § 42 Nr. 1[↩]
- vgl. BVerwG 21.05.2007 – 6 P 5.06, Rn. 30, Buchholz 251.5 HePersVG § 42 Nr. 1[↩]
- vgl. BVerwG 21.05.2007 – 6 P 5.06, Rn. 27, aaO; 12.11.2009 – 6 PB 17.09, Rn. 9, aaO[↩]
- vgl. zu Personalratsmitgliedern BAG 7.11.2007 – 7 AZR 820/06, Rn. 24, BAGE 124, 356[↩]
- vgl. zu Personalratsmitgliedern BVerwG 21.05.2007 – 6 P 5.06, Rn. 25, Buchholz 251.5 HePersVG § 42 Nr. 1[↩]
- vgl. zum Betriebsrat BAG 5.05.2010 – 7 AZR 728/08, AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 147 = EzA BetrVG 2001 § 37 Nr. 9[↩]
- BVerfG 18.03.1970 – 1 BvR 498/66 – zu B II 1 c aa der Gründe, BVerfGE 28, 104; BVerwG 17.10.1986 – 6 A 2.84 – zu 1 der Gründe, Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 113[↩]
- vgl. auch BAG 6.11.2007 – 1 AZR 960/06, Rn. 27, 28, BAGE 124, 335[↩]
- BVerfG 18.03.1970 – 1 BvR 498/66 – zu B II 1 c bb der Gründe, aaO; BVerwG 13.09.1973 – II C 13.73 – BVerwGE 44, 72, 79 f.[↩]
- vgl. BVerwG 17.10.1986 – 6 A 2.84 – zu 1 der Gründe, aaO[↩]
- BAG 23.06.2010 – 7 ABR 103/08, Rn. 16, AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 106 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr.20[↩]
- BAG 23.06.2010 – 7 ABR 103/08, Rn. 16, aaO[↩]











