Setzt der Arbeitgeber die tariflichen Vorgaben zum Ausgleich von Feiertagsarbeit nicht um, entstehen nachgelagerte Ansprüche des Arbeitnehmers auf Beseitigung dieses tarifwidrigen Zustands1.

Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-UKN bzw. § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5 TV-L erhält der Beschäftigte, dem kein konkreter Freizeitausgleich gewährt werden kann, für die geleistete Arbeit 100 % seines individuellen Stundenentgelts. Daneben steht ihm nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Alt. 1 TV-UKN bzw. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d Alt. 1 TV-L ein Zuschlag von 135 % zu2. Der Beschäftigte erhält in diesem Fall insgesamt ein Entgelt von 235 % und damit den nach Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-UKN bzw. Satz 2 der entsprechenden Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV-L möglichen Höchstsatz3. § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-UKN bzw. § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5 TV-L einerseits und die Regelung über den Zeitzuschlag in § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-UKN bzw. in § 43 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-L andererseits ergänzen sich. Die erstgenannten Bestimmungen legen den grundsätzlichen Anspruch auf den Freizeitausgleich und die Höhe der für den Fall der Nichtgewährung des Freizeitausgleichs zu zahlenden Vergütung fest. Die Höhe des zusätzlich zu zahlenden Zeitzuschlags ist letztgenannten Bestimmungen zu entnehmen und hängt davon ab, ob ein Freizeitausgleich gewährt worden ist oder nicht.
Wird Freizeitausgleich gewährt, greift § 6 Abs. 3 Satz 7 TV-UKN bzw. § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 7 TV-L. In der Summe von Arbeit und Freizeitausgleich erhält der Arbeitnehmer in diesem Fall 135 % Entgelt für die geleistete Feiertagsarbeit, wobei der Zuschlag auf die Stufe 3 der individuellen Entgeltgruppe gedeckelt ist.
Wird kein Freizeitausgleich gewährt, regelt § 6 Abs. 3 Satz 5 TV-UKN bzw. § 43 Nr. 3 Abs. 3 Satz 5 TV-L allein den Entgeltanspruch für die geleistete Arbeit selbst, ohne den zusätzlich zu zahlenden Zeitzuschlag festzulegen. Das ist auch nicht erforderlich, weil die Höhe dieses Zuschlags sich aus § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-UKN bzw. § 43 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-L ergibt. Maßgeblich dafür ist allein, ob ein Freizeitausgleich erfolgt. Ist das nicht der Fall, ist der erhöhte Zuschlag zu gewähren4. Der Arbeitnehmer erhält danach einen Zeitzuschlag von 135 %, der auf die Stufe 3 seiner individuellen Entgeltgruppe gedeckelt ist. Die Zahlung eines Zuschlags von 135 % ist konsequent, weil im Ergebnis zusätzliche Arbeit geleistet wird, wenn kein Freizeitausgleich gewährt wird5. Von den 135 % Zuschlag stellen 100 % den Ausgleich dafür dar, dass der Arbeitnehmer keinen feiertagsbedingten Ausfall an Arbeitszeit erhalten hat6. In der Summe erhält der Arbeitnehmer 100 % seines individuellen Entgelts als Gegenleistung für die geleistete Arbeit und einen Zuschlag von 135 % des Entgelts der Stufe 3 seiner individuellen Entgeltgruppe als Ausgleich für den nicht gewährten Freizeitausgleich.
Satz 2 der Protokollerklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. d TV-UKN bzw. der entsprechenden Protokollerklärung in § 43 Nr. 5 TV-L stellt klar, dass mehr als 235 % des Entgelts in der Summe aus Vergütung und Zeitzuschlag nicht gezahlt werden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. November 2016 – 6 AZR 465/15
- BAG 24.10.2013 – 6 AZR 286/12, Rn.20[↩]
- Breier/Dassau/Kiefer ua. TV-L Stand 1.11.2014 Teil B 4 § 6 TV-Ärzte Rn. 14; BeckOK TV-L/Dannenberg Stand 1.01.2013 § 43 Nr. 3 Rn. 11[↩]
- Breier/Dassau/Kiefer ua. aaO; für § 49 TVöD-BT-K Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Stand März 2014 Teil II/3.1 § 49 BT-K Rn. 13 f.; im Ergebnis auch BeckOK TV-L/Dannenberg aaO; vgl. zu § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT bereits BAG 21.03.2002 – 6 AZR 194/01, zu 2 der Gründe; aA: für § 49 Abs. 1 TVöD-BT-K Bredemeier/Neffke/Baßler TVöD/TV-L 4. Aufl. § 49 TVöD-BT-K Rn. 4; für § 6.1 Abs. 1 TVöD-K: Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand August 2011 Teil B 4 § 6.1 TVöD-K Rn. 12; Martens in Sponer/Steinherr TVöD Stand November 2009 § 6.1 TVöD-K Rn. 4[↩]
- vgl. BAG 21.08.2013 – 5 AZR 410/12, Rn. 16; 9.07.2008 – 5 AZR 902/07, Rn. 18[↩]
- vgl. BAG 9.07.2008 – 5 AZR 902/07, Rn. 22[↩]
- Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2013 E § 8 Rn.20[↩]