Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs gerichtete Antrag des Betriebsrats ist zulässig.

Feststellung der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs

Der Antrag ist auf die Feststellung des Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet1.

Der Betriebsrat hat an der begehrten Feststellung ein berechtigtes Interesse, wenn die Arbeitgeberin davon ausgeht, dass der Spruch die Einigung zwischen den Betriebsparteien ersetzt.

Dagegen ist ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen gerichtete Hilfsantrag ist prozessual unbeachtlich. Ein auf die Feststellung der Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs gerichteter Antrag umfasst als Minus immer die Prüfung, ob dieser (nur) teilweise unwirksam ist2. Da dieses Begehren im jeweiligen Sachantrag enthalten ist, muss das Gericht – wenn der Spruch nur teilunwirksam ist – dies nach § 308 Abs. 1 ZPO als Weniger zuerkennen3.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2018 – 1 ABR 17/17

  1. vgl. zB BAG 8.12 2015 – 1 ABR 2/14, Rn. 33 mwN, BAGE 153, 318[]
  2. vgl. dazu auch BAG 8.12 2015 – 1 ABR 2/14, Rn. 33, BAGE 153, 318; 12.11.2013 – 1 ABR 59/12, Rn. 18, BAGE 146, 271[]
  3. vgl. BAG 22.06.2010 – 1 AZR 853/08, Rn. 15, BAGE 135, 13[]
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