Der Antragsteller eines Beschlussverfahrens muss entweder die Maßnahme des Arbeitgebers oder die betriebliche Angelegenheit, hinsichtlich derer ein Mitbestimmungsrecht streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betrieblichen Angelegenheiten das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist.

Diese müssen so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann1.
Dies war in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Verfahren nicht der Fall: Dem Vorbringen des Betriebsrats lässt sich nicht entnehmen, welche betriebliche Angelegenheit oder welche Maßnahme der Arbeitgeberin mitbestimmt werden soll. Der Betriebsrat meint, die Arbeitgeberin sei verpflichtet, „auch ohne durchsetzbare Einflussmöglichkeiten“ auf die Entscheidungen des Vergabeausschusses einzuwirken. Durch den Antrag wird auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betriebsrats nicht ansatzweise anhand abstrakter Kriterien beschrieben, bei welchen konkreten Maßnahmen der Arbeitgeberin, die die Vergabeentscheidung des Ausschusses bei dem herrschenden Unternehmen betreffen, er ein Mitbestimmungsrecht reklamiert. Weder der im Antrag wiedergegebene „Regelungsgegenstand ‚Verteilung von Stock-Options sowie Time-Based Restricted Stock Unit Awards‘“ noch der Vortrag lassen erkennen, welche von der Arbeitgeberin vorzunehmenden Handlungen einem ihm zustehenden Mitbestimmungsrecht unterliegen sollen. Einen betrieblichen Anlassfall hat der Betriebsrat nicht vorgetragen. Er hat auch nicht dargetan, dass zwischen den Betriebsparteien ein übereinstimmendes Verständnis besteht, welche Maßnahmen die Arbeitgeberin zur Einwirkung auf die Vergabeentscheidung ergreifen könnte.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 ABR 18/17
- BAG 8.06.2004 – 1 ABR 13/03, zu B I 2 a aa der Gründe mwN, BAGE 111, 36[↩]