Ein Feststellungsantrag muss nach § 256 Abs. 1 ZPO ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zum Gegenstand haben.

Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.
Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können jedoch ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus, was den Gerichten verwehrt ist1.
Die Frage, ob die Arbeitgeberin betriebsfremde Beisitzer einer Einigungsstelle, die in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin stehen, wegen der Ausübung ihrer Beisitzertätigkeit in der Einigungsstelle kündigungsrechtlich sanktionieren darf, betrifft entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachen2 – anders als die Frage des Bestehens und des Umfangs von Mitbestimmungsrechten – kein Rechtsverhältnis, sondern nur die Vorfrage eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 Abs. 1 ZPO.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Mai 2016 – 7 ABR 41/14