Feststellungsantrag im Beschlussverfahren – und das feststellungsfähige Rechtsverhältnis

Ein Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen nach § 256 Abs. 1 ZPO festgestellt werden kann, ist jede durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.

Feststellungsantrag im Beschlussverfahren – und das feststellungsfähige Rechtsverhältnis

Ein Antrag nach § 256 Abs. 1 ZPO muss sich dabei nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis als Ganzes erstrecken. Er kann sich auch auf daraus folgende einzelne Beziehungen, Ansprüche oder Verpflichtungen und auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken.

Bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses können dagegen ebenso wie abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand eines Feststellungsantrags sein. Das liefe auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Das ist den Gerichten verwehrt1. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, eine alle Verfahrensbeteiligten interessierende Rechtsfrage gutachterlich zu klären2.

Die Frage, ob die Arbeitgeberin durch die Abführung von Steuern auf Nacht, Sonn- und Feiertagszuschläge, die für Zeiten der Teilnahme an Betriebsratssitzungen gewährt werden, gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstößt, betrifft kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Ebenso wenig wie die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder die Wirksamkeit einer Abmahnung zulässiger Gegenstand einer Feststellungsklage sind3, liegt in der isolierten Feststellung einer Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ein rechtliches Verhältnis einer Person oder eines Beteiligten zu einer anderen Person oder einem anderen Beteiligten oder einer Sache. Der Betriebsrat erstrebt vielmehr die rechtliche Begutachtung einer Vorfrage für einen Anspruch auf steuerfreie Auszahlung der Zuschläge.

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Schlüssiger Vortrag bei der Drittschuldnerklage

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016 – 7 ABR 23/14

  1. BAG 27.05.2015 – 7 ABR 20/13, Rn. 21; 7.02.2012 – 1 ABR 58/10, Rn. 12; 14.12 2010 – 1 ABR 93/09, Rn. 12, BAGE 136, 334[]
  2. BAG 20.01.2015 – 1 ABR 1/14, Rn. 18[]
  3. vgl. BAG 20.01.2015 – 1 ABR 1/14, Rn. 27; 4.12 2013 – 7 ABR 7/12, Rn. 18 f. mwN[]