Feststellungsinteresse

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken – sog. Elementenfeststellungsklage . Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrags oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein1.

Feststellungsinteresse

Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO weiterhin ein rechtliches Interesse des Klägers voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen2.

Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann3. Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen wird. Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen4. Das setzt bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage für die Vergütung gerichteten Antrag jedenfalls voraus, dass über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten. Anderenfalls müssen auch die weiteren Berechnungskriterien zum Gegenstand des Feststellungsantrags gemacht werden, damit nicht lediglich eine Vorfrage geklärt wird5. Allerdings sind die Gerichte gehalten, Klageanträge nach Möglichkeit so auszulegen, dass hierdurch eine vom Antragsteller erkennbar erstrebte Sachentscheidung ermöglicht wird6.

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Die Klage auf künftige Gehaltszahlungen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. August 2014 – 4 AZR 518/12

  1. st. Rspr., s. nur BAG 22.10.2008 – 4 AZR 784/07, Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165[]
  2. st. Rspr., etwa BAG 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06, Rn. 14, BAGE 124, 240[]
  3. st. Rspr., etwa BAG 14.12 2005 – 4 AZR 522/04, Rn. 12; 29.11.2001 – 4 AZR 757/00 – zu – I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43[]
  4. st. Rspr., etwa BAG 29.11.2001 – 4 AZR 757/00 – aaO[]
  5. vgl. dazu BAG 21.04.2010 – 4 AZR 755/08, Rn. 21; für die Eingruppierungsfeststellungsklage BAG 17.10.2007 – 4 AZR 1005/06, Rn. 15, BAGE 124, 240; weiterhin BAG 29.11.2001 – 4 AZR 757/00 – aaO[]
  6. BAG 12.08.2009 – 7 ABR 15/08, Rn. 12, BAGE 131, 316[]