Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen – und ihr Streitwert

Der Wert einer Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 80 % des Wertes einer entsprechenden Leistungsklage anzusetzen.

Feststellungsklage auf wiederkehrende Leistungen – und ihr Streitwert

Ein bezifferter Klagantrag bemisst sich allein nach dem begehrten Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre (arg. § 61 Satz 1 GKG).

Nur im Falle eines unbezifferten Klagantrags und eines vom Kläger im Rahmen seiner Streitwertvorstellungen artikulierten wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (jetzt: Abs. 1 Satz 1) nach freiem Ermessen zu schätzen.

Gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist der Wert eines Anspruchs auf wiederkehrende Leistungen aus einem Arbeitsverhältnis höchstens mit dem 3-fachen Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen zu bemessen, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist1.

Dies entspricht auch der vom Bundesarbeitsgericht in jener Entscheidung zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2 zu der entsprechenden Vorgängervorschrift zum Zeitpunkt seiner Entscheidung.

Weil positive Feststellungsklagen nicht vollstreckbar sind und deshalb im Vergleich zu den Leistungsklagen einen geringeren Wert darstellen, wird bei deren Bewertung in der Regel ein Abschlag von 20 % vorgenommen3.

Dieser Argumentation ist die Instanzrechtsprechung und die Literatur, soweit ersichtlich einhellig gefolgt4. Auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg schließt sich ihr an.

Lediglich das Bundesarbeitsgericht selbst5 hat in einer Konstellation, in der für 17 Monate Zahlungsrückstände eingeklagt und für die Zukunft auf Feststellung einer entsprechenden Zahlungspflicht angetragen worden war, den Streitwert auf das 36-fache des dem dortigen Kläger von den Vorinstanzen zugesprochenen monatlichen Differenzbetrages festgesetzt und erläuternd ausgeführt: „§ 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG setzt nicht voraus, dass eine Klage auf „künftige Leistung“ (§§ 257 – 259 ZPO) erhoben wird. Denn § 12 Abs. 7 Satz 2 ArbGG stellt nicht auf die Art der Klage, sondern auf den Inhalt des geltend gemachten Anspruchs ab“.

Diese Erwägungen treffen jedoch nur für die Leistungsklage zu. Sie vermögen nicht zu begründen, weshalb eine positive Feststellungsklage aufgrund ihrer mangelnden Vollstreckbarkeit nicht eine Unterschreitung des normativen Höchstwerts gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. rechtfertigen soll.

Es trifft zwar zu, dass der 3. Landessozialgericht des BAG im Rahmen der Festsetzung des für die drittinstanzlichen Gerichtsgebühren maßgebenden Werts keinen pauschalen Abschlag für die positive Betriebsrentenfeststellungsklage vornimmt. Es fehlt jedoch bislang – soweit ersichtlich – an einer mit Gründen versehenen Entscheidung hierzu, so dass eine Auseinandersetzung hiermit nicht erfolgen kann.

Für die Bewertung eines Antrags nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers bei Klageerhebung maßgebend.

Begehrt er die Feststellung seiner ihm vermeintlich auf der Grundlage der abgelösten Rentenordnung zustehenden betrieblichen Altersversorgung in einer exakt bezifferten Höhe, so richtet sich der Streitwert allein nach dem angegebenen Nominalwert, ohne dass dem Gericht ein Beurteilungs- oder gar ein Ermessensspielraum eröffnet wäre6 und ohne dass es auf sonstige Umstände ankäme.

Erst in dem – hier vorliegenden – Fall eines unbezifferten Antrags und eines nur im Rahmen seiner Streitwertvorstellungen artikulierten wirtschaftlichen Interesses an der begehrten Feststellung hat das Arbeitsgericht den Streitwert gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung der Obergrenze gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. nach freiem Ermessen zu schätzen.

Gemeint ist damit nur, dass das Gericht verfahrensmäßig freier gestellt ist als bei der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO und der Schätzung nach § 287 ZPO. Es ist nicht an die Parteiangaben gebunden. Es braucht keinen Beweis zu erheben, obwohl ihm die Erhebung von Beweisen gestattet ist. Hierin liegt die eigentliche Bedeutung der gesetzlichen Regelung7. In der Sache selbst hat die Wertfestsetzung unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze nach objektiven Gesichtspunkten zu erfolgen8. Deshalb sind die der Ermessensausübung zugrundeliegenden tatsächlichen Grundlagen mitzuteilen und deren Bewertung in den Gründen der jeweiligen Entscheidung darzustellen9. Denn die Wertfestsetzung ist nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ausgangsgericht das diesem zustehende Ermessen überhaupt ausgeübt und dabei keine Ermessensfehler (überschreitung und/oder -fehlgebrauch) gemacht hat10. Sind diese Gesichtspunkte beachtet, hat es bei der arbeitsgerichtlichen Festsetzung zu verbleiben, auch wenn das Beschwerdegericht den Streitwert selbst höher oder niedriger festgesetzt hätte. Nur bei Vorliegen eines Ermessensfehlers hat das Beschwerdegericht eine eigene Bewertungsentscheidung zu treffen11.

Das Arbeitsgericht ist nicht an die Wertangaben des Klägers in der Klageschrift gebunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 GKG ist es Sache der „angreifenden“ Partei, im Antrag bereits den Streitwert mitzuteilen, soweit der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht oder kein fester Wert bestimmt ist. Diese Angabe hat zwar keine Bindungswirkung, weder für das Gericht noch für denjenigen, der das Verfahren einleitet. Er begründet aber ein wesentliches Indiz für die Höhe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn die Angabe der Partei persönlich vor Kenntnis des Ausgangs des Rechtsstreits erfolgt12. Sofern diese Angaben nicht völlig übersetzt sind oder ausschließlich der Schädigung der Prozessgegners dienen sollen oder auch dem Interesse der Partei, die Kosten des Rechtsstreits durch einen zu niedrig angegebenen Streitwert zu minimieren, sondern wenn sie plausibel das eigene Interesse beschreiben und sich auf nachvollziehbare Umstände zurückführen lassen, können diese für die Schätzung herangezogen werden13. Denn maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse dessen, der ein Verfahren einleitet zu diesem Zeitpunkt (§ 40 GKG). Dieses ist zu bewerten ungeachtet der Tatsache, ob er mit seinem Begehren durchdringt, insbesondere ohne Rücksicht auf die Zulässigkeit oder Schlüssigkeit seines Begehrens.

Kein Gesichtspunkt für ein Abrücken von der Wertvorstellung des Klägers ist jedoch der Umstand, dass mit der Feststellungsklage noch nicht die Betriebsrente in ihrer konkreten monatlichen Höhe festgeschrieben, sondern lediglich festgestellt werden sollte, nach welcher Betriebsvereinbarung sich die Betriebsrente richtet, die Höhe der Betriebsrente also nicht in Rechtskraft erwachsen sollte, sondern diese zwischen den Parteien weiter streitig bleibt. Hätte der Kläger seine Differenzwertberechnung plausibel darzustellen vermocht, wäre diese Angabe durchaus geeignet gewesen, einen entsprechenden Streitwert zu begründen. Denn es kommt insoweit auf sein artikuliertes wirtschaftliches Interesse und nicht auf die Reichweite eines auch bereits bezüglich der Höhe nach zu erzielenden Außerstreitstellens dieses Anspruchs an.

Unplausibel ist die Wertberechnung des Klägers allerdings bezüglich der Ermittlung seines vermeintlichen „jahresdurchschnittlichen Bruttoeinkommens“ als Bemessungsgrundlage für seine betriebliche Altersversorgung. Denn er stuft das Weihnachtsgeld, das Urlaubsgeld und die betriebliche Erfolgsbeteiligung entgegen dem klaren Wortlaut der einschlägigen abgelösten Rentenordnung als versorgungsfähiges Arbeitsentgelt ein und gelangt dadurch zu einer deutlich überhöhten Differenz. Gleiches gilt, worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat, auch für seine Ausführungen zur Basis der Vergleichszahlen unter Berücksichtigung der erreichbaren und zum Zeitpunkt der Ablösung erreichten Betriebszugehörigkeit. Der Kläger ist dem diesbezüglichen Beklagtenvorbringen auch nicht mehr substantiell entgegengetreten.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 2014 – 5 Ta 122/14

  1. BAG 18.04.1961 – 3 AZR 313/59 4 für die insoweit inhaltsgleiche, seinerzeit geltende Bestimmung des § 13 Abs. 3 GKG vom 26.07.1957 (BGBl I S. 944), die, soweit hier interessierend, ebenfalls lautete: „Bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen ist der Wert … zu berechnen“[]
  2. BGH 11.01.1951 – III ZR 151/50 – BGHZ 1, 43[]
  3. vgl. die ausführliche Begründung des BAG vom 18.04.1961 – 3 AZR 313/59 – aaO[]
  4. vgl. etwa GK-ArbGG/Schleusener, Stand 81. Erg.lfg. Nov.2012, § 12 ArbGG Rn 333; GMP-Germelmann, 8. Aufl., § 12 ArbGG Rn 132, jew. mwN[]
  5. BAG 10.12 2002 – 3 AZR 197/02 (A) Rn 6[]
  6. arg. § 61 Satz 1 GKG[]
  7. vgl. etwa Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 3 ZPO Rn 17[]
  8. Stein/Jonas-Roth, a.a.O. § 3 Rn 14; GK-ArbGG/Schleusener, Stand 81. Lfg. Nov.2012, § 12 Rn 182[]
  9. BAG 2.04.1987 – 6 ABR 29/85 – AP ArbGG 1979 § 87 Nr. 3[]
  10. LArbG Baden-Württemberg 2.08.2010 – 5 Ta 141/10[]
  11. LArbG Baden-Württemberg 2.08.2010 – 5 Ta 141/10 – aaO[]
  12. BGH 26.03.1997 – III ZR 296/96 – NJW-RR 1997, 884; KG 6.04.1999 – 5 W 12/99 – NJW-RR 2000, 285 f.; Stein/Jonas-Roth aaO § 2 Rn 96 mwN[]
  13. LArbG Baden-Württemberg 29.07.2009 – 5 Ta 29/09[]