Freie Mitarbeiter bei Funk und Fernsehen

Ein Arbeitsverhältniss unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist1. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen. Arbeitnehmer ist derjenige Mitarbeiter, der nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann2. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Der jeweilige Vertragstyp ergibt sich aus dem wirklichen Geschäftsinhalt. Die zwingenden gesetzlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse können nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien ihrem Arbeitsverhältnis eine andere Bezeichnung geben3. Der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend4.

Freie Mitarbeiter bei Funk und Fernsehen

Diese Grundsätze sind, wie das Bundesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung nochmal ausdrücklich betont, auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden5, wobei der verfassungsrechtliche Schutz der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu beachten ist. Allgemein müssen die Gerichte Grundrechte interpretationsleitend berücksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt6. Das verlangt im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in der Regel eine fallbezogene Abwägung zwischen der Bedeutung der Rundfunkfreiheit auf der einen und dem Rang der von den Normen des Arbeitsrechts geschützten Rechtsgüter auf der anderen Seite7. Die Rundfunkfreiheit erstreckt sich auf das Recht der Rundfunkanstalten, dem Gebot der Vielfalt der zu vermittelnden Programminhalte auch bei der Auswahl, Einstellung und Beschäftigung derjenigen Mitarbeiter Rechnung zu tragen, die bei der Gestaltung der Programme mitwirken sollen8. Es ist von Verfassungs wegen nicht ausgeschlossen, auch im Rundfunkbereich von den für das Arbeitsrecht allgemein entwickelten Merkmalen abhängiger Arbeit auszugehen9. Allerdings muss das durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recht der Rundfunkanstalten, frei von fremder Einflussnahme über die Auswahl, Einstellung und Beschäftigung programmgestaltender Mitarbeiter zu bestimmen, angemessen berücksichtigt werden. Eine Beeinträchtigung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Betracht, wenn die verfügbaren Vertragsgestaltungen – wie Teilzeitbeschäftigungs- oder Befristungsabreden – zur Sicherung der Aktualität und Flexibilität der Berichterstattung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht nicht in gleicher Weise geeignet sind wie die Beschäftigung in freier Mitarbeit10.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehören zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die „typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen oder anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen, wie dies bei Regisseuren, Moderatoren, Kommentatoren, Wissenschaftlern und Künstlern der Fall ist“. Nicht zu den programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programms mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben11. Zu den nicht programmgestaltenden Tätigkeiten können auch, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, reine Sprecherleistungen zählen12.

Bei programmgestaltenden Mitarbeitern kann entgegen der ausdrücklich getroffenen Vereinbarung ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wenn sie weitgehenden inhaltlichen Weisungen unterliegen, ihnen also nur ein geringes Maß an Gestaltungsfreiheit, Eigeninitiative und Selbständigkeit verbleibt, und der Sender innerhalb eines zeitlichen Rahmens über ihre Arbeitsleistung verfügen kann13. Letzteres ist dann der Fall, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder wenn der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen wird, ihm also die Arbeiten letztlich zugewiesen werden14.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirkt die Einbindung in ein festes Programmschema und die Vorgabe eines Programmverlaufs bei programmgestaltenden Mitarbeitern nicht statusbegründend15. Zeitliche Verpflichtungen und ein ggf. kleinteiliger zeitlicher Takt ergaben sich nur aus der Notwendigkeit der Zusammenarbeit und aus der feststehenden Sendezeit. Auch die Anwesenheit zu feststehenden Zeiten vor und nach der Sendung schließt jedenfalls bei programmgestaltenden Mitarbeitern ein freies Mitarbeiterverhältnis nicht aus. Das gilt ebenso für die notwendige Teilnahme an zeitlich festgelegten Abstimmungskonferenzen. Entscheidend ist insgesamt, dass der freie Mitarbeiter, wenn er einmal in einen Dienstplan aufgenommen ist, weiß, was von ihm, auch in zeitlicher Hinsicht, erwartet wird. In einem solchen Fall erteilt der Dienstgeber keine Weisungen. Die zeitlichen Vorgaben sind vielmehr notwendiger Bestandteil der übernommenen Aufgabe.

Soweit es im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände darauf ankommt, ob der Mitarbeiter wie ein Arbeitnehmer das Rechtsverhältnis prägenden Weisungen hinsichtlich des Inhalts seiner Tätigkeit unterworfen war, ist, so das Bundesarbeitsgericht, zu berücksichtigen, dass gelegentliche inhaltliche Änderungen von Vorschlägen nicht geeignet sind, einem Rechtsverhältnis das Gepräge zu geben16. Auch fällt bei der Beurteilung der inhaltlichen Gestaltungsspielräume die Kontrolle der Qualität der Arbeit des Klägers nicht ins Gewicht. Abhängige Arbeit wird nicht dadurch gekennzeichnet, dass der Vertragspartner Korrekturen verlangt. So ist beim Werkvertrag der Werkbesteller berechtigt, eine bestimmte Qualität festzusetzen und Nachbesserungen zu fordern17. Die verbindliche Bestimmung der Themen durch einen Redakteur vom Dienst ist ebenfalls nicht statusbegründend18.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Mai 2009 – 5 AZR 31/08

  1. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – Rn. 13, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10; 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – BAGE 115, 1, 7; 16. Februar 2000 – 5 AZB 71/99 – BAGE 93, 310 , 314 f.[]
  2. vgl. § 84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB ; BAG 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – aaO; 22. April 1998 – 5 AZR 342/97 – BAGE 88, 263 , 269 f. mwN[]
  3. vgl. BAG 22. August 2001 – 5 AZR 502/99 – zu II 2 a der Gründe mwN, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 109 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 86; 12. September 1996 – 5 AZR 1066/94 – BAGE 84, 108 , 112 f. mwN[]
  4. BAG 25. Mai 2005 – 5 AZR 347/04 – BAGE 115, 1, 7 f.; 30. September 1998 – 5 AZR 563/97 – BAGE 90, 36 , 47[]
  5. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10; 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – BAGE 93, 218 , 223; 30. November 1994 – 5 AZR 704/93 – BAGE 78, 343[]
  6. vgl. BVerfG 15. Januar 1958 – 1 BvR 400/51 – BVerfGE 7, 198 , 205 ff.[]
  7. grundlegend BVerfG 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 ua. – BVerfGE 59, 231 ; 18. Februar 2000 – 1 BvR 491/93 ua. – zu II 2 b bb der Gründe, AP GG Art. 5 Abs. 1 Rundfunkfreiheit Nr. 9 = EzA GG Art. 5 Nr. 25[]
  8. BVerfG 18. Februar 2000 – 1 BvR 491/93 ua. – zu II 2 b aa der Gründe, aaO[]
  9. grundlegend BVerfG 18. Februar 2000 – 1 BvR 491/93 ua. – aaO; 22. August 2000 – 1 BvR 2121/94 – NZA 2000, 1097[]
  10. vgl. 18. Februar 2000 – 1 BvR 491/93 ua. – zu II 2 c bb der Gründe, aaO[]
  11. BVerfG 13. Januar 1982 – 1 BvR 848/77 ua. – BVerfGE 59, 231 , 260; BAG 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – BAGE 93, 218 , 224[]
  12. vgl. BVerfG 3. Dezember 1992 – 1 BvR 1462/88 – zu II 2 b der Gründe, EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 50[]
  13. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – Rn. 20 mwN, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10[]
  14. vgl. BAG 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – BAGE 93, 218, 224[]
  15. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – Rn. 22, 33 mwN, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10[]
  16. BAG 19. Januar 2000 – 5 AZR 644/98 – BAGE 93, 218[]
  17. vgl. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – Rn. 24, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 13 = EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 10; 27. Februar 1991 – 5 AZR 107/90 – zu III 2 der Gründe, EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 43[]
  18. vgl. BAG 14. März 2007 – 5 AZR 499/06 – Rn. 22, aaO[]