Freistellung des Arbeitnehmers in einer Aufhebungsvereinbarung – und die Erfüllung des Mindesturlaubsanspruchs

Die Erfüllung eines Anspruchs auf Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer im Voraus durch eine unwiderrufliche Freistellungserklärung des Arbeitgebers zu Erholungszwecken von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht befreit wird1.

Freistellung des Arbeitnehmers in einer Aufhebungsvereinbarung – und die Erfüllung des Mindesturlaubsanspruchs

Diese Voraussetzungen erfüllt die in einer Aufhebungsvereinbarung geregelte Freistellung des Arbeitnehmers nicht, wenn er sich nach weiteren Bestimmungen der Aufhebungsvereinbarung weiterhin für Arbeitsleistungen bereitzuhalten hatte. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist in einem solchen Fall wegen des Fehlens einer unwiderruflichen Freistellung nicht eingetreten.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindesturlaub ist auch nicht durch die Ausgleichsklausel am Ende der Aufhebungsvereinbarung erloschen. Der Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 BUrlG ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unverzichtbar. Von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2 BUrlG, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG dient dem Schutz des Arbeitnehmers. Die Vorschrift stellt sicher, dass der Arbeitnehmer im laufenden Arbeitsverhältnis Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub hat. Ferner sichert die Bestimmung den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, den der Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewähren kann. Der gesetzliche Schutzzweck würde verfehlt, wenn der Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsabgeltung während des Arbeitsverhältnisses durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien ausgeschlossen oder beschränkt werden könnte2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Februar 2019 – 9 AZR 278/16

  1. BAG 16.07.2013 – 9 AZR 50/12, Rn. 15; vgl. auch BAG 10.02.2015 – 9 AZR 455/13, Rn.19, BAGE 150, 355[]
  2. BAG 14.05.2013 – 9 AZR 844/11, Rn. 13, BAGE 145, 107[]
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Auslegung eines Sozialplans - in der Evangelischen Nordkirche