Freistellung eines Betriebsrats von den Kosten eines Klageverfahrens

Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen nicht das Recht, auch individualrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder gerichtlich klären zu lassen. Dies betrifft insbesondere auch Ansprüche auf Freistellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aus einem individualrechtlichen Klageverfahren.

Freistellung eines Betriebsrats von den Kosten eines Klageverfahrens

Die Frage eines materiell-rechtlichen Freistellungsanspruchs betreffend Prozesskosten ist in einem individualrechtlichen Verfahren der Mitglieder des Betriebsrats zu klären. Jedenfalls kann der Betriebsrat als Organ nicht in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren verlangen, dass eine solche Freistellung erfolgt, da es sich hierbei um einen individualrechtlichen Anspruch des jeweiligen Betriebsratsmitglieds handelt, für den das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren zur Verfügung steht. Daran ändert die vom Betriebsrat in seiner Argumentation hergestellte Verknüpfung zu § 78 BetrVG nichts.

Allerdings ist der Begriff der Behinderung (der Betriebsratsarbeit) in § 78 Satz 1 BetrVG umfassend zu verstehen. In der Literatur wird darüber hinaus angenommen, dass bei einer andauernden Behinderung auch ein Beseitigungsanspruch bestehe1, wobei sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Betriebsratsmitglied antragsberechtigt seien2.

Hinsichtlich der Frage, wer die Beseitigung einer Beeinträchtigung verlangen kann, ist nach dem jeweiligen Gegenstand des Anspruchs zu differenzieren.

Die Befugnisse des Betriebsrats umfassen nicht das Recht, auch individualrechtliche Ansprüche seiner Mitglieder gerichtlich klären zu lassen3. Dies gilt insbesondere für Konstellationen, in denen beispielsweise kein genereller Streit über die Arbeitsfreistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG besteht4, sondern Gegenstand der Anträge die Ausübung eines individualrechtlichen Rügerechts des Arbeitgebers ist. Hat der Streit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat allein betriebsverfassungsrechtliche Fragen zum Inhalt, so ist er zwischen diesen Beteiligten im Beschlussverfahren zu entscheiden5. Konkrete Ansprüche eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber – so etwa allgemein anerkannt betreffend die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsbefreiung zur Durchführung von Betriebsratsaufgaben – können dagegen nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied im Urteilsverfahren gegen den Arbeitgeber durchgesetzt werden6. Dabei kann es nicht darauf ankommen, welcher Normverstoß vom Antragsteller behauptet wird (hier: § 78 BetrVG), sondern welche erstrebte Rechtsfolge Gegenstand des Antrags ist (hier: Freistellung von Prozesskosten aus einem individualrechtlichen Klageverfahren). Denn allein der Streitgegenstand – der durch den geltend gemachten Anspruch in Verbindung mit dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt bestimmt wird – kann Aufschluss über die Rechtsinhaberschaft und damit die Antragsbefugnis geben.

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Der Anspruch auf Freistellung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten eines individualrechtlichen Klageverfahrens ist dabei in gleicher Weise ein individualrechtlicher Anspruch, wie etwa der aus § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG folgende Vergütungsanspruch, der auch nur vom jeweiligen Betriebsratsmitglied individuell gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden kann. Der vom Arbeitgeber in dem betreffenden Urteilsverfahren geltend gemachte Unterlassungsanspruch wurde dort mit der individualrechtlichen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten begründet und nicht mit amtswidrigem Verhalten als Betriebsratsmitglied. Demgemäß ist der Freistellungsanspruch von Kosten der Prozessführung ein individualrechtlicher Anspruch, der allein dem betreffenden Arbeitnehmer, nicht aber (auch) dem Betriebsrat zusteht. Hierbei spielt es keine Rolle, dass sich der Betriebsrat durch diese Abmahnung selbst in seiner Arbeit gestört oder behindert sieht (§ 78 Satz 1 BetrVG) oder eine Benachteiligung eines seiner Mitglieder annimmt (§ 78 Satz 2 BetrVG). Maßgeblich für die Frage, wem ein Anspruch zusteht, ist nicht die etwaig verletzte Rechtsnorm, sondern das Antragsziel, welches hier individualrechtlich ausgestaltet ist. Im Übrigen würde es anderenfalls kaum lösbare Konkurrenzprobleme geben, wenn – wie vorliegend – der Arbeitnehmer (im Urteilsverfahren) und der Betriebsrat (im Beschlussverfahren) gleichzeitig dieselben Ansprüche geltend machen. Schon allein aufgrund der unterschiedlichen Verfahrensgrundsätze könnte es hier auch gleichzeitig unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen geben, wie etwa in einer Säumnissituation auf Kläger- und Antragstellerseite.

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Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wäre der vom Betriebsrat geltend gemachte Freistellungsanspruch auch nicht gegeben. Aufgrund der Regelung in § 12 a ArbGG besteht in Urteilsverfahren der ersten Instanz selbst bei Obsiegen im Prozess kein Kostenerstattungsanspruch gegen die andere Partei. Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Betriebsratsmitglieder durch die Arbeitgeberin im Sinne von § 826 BGB liegen nicht vor. Die beklagte Arbeitgeberin mag im Ausgangsverfahren einen fehlerhaften Rechtsstandpunkt vertreten haben. Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, die Arbeitgeberin habe dies allein im Hinblick auf bei den Betriebsratsmitgliedern entstehende Kosten getan. Genauso, wie der Betriebsrat im vorliegenden Beschlussverfahren zu Unrecht individuelle Ansprüche seiner Mitglieder geltend macht, kann eine solche rechtsfehlerhafte Vorgehensweise nicht ohne Weiteres den Verdacht begründen, dies geschehe mit Blick auf die Kostentragungspflicht.

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2012 – 13 TaBV 4/12

  1. vgl. GK-BetrVG, Kreutz, 9. Auflage 2010, § 78 Rn. 39; Thüsing, in: Richardi, BetrVG, 12. Auflage 2010, § 78 Rn. 16[]
  2. vgl. Preis, in: Wlotzke u.a., BetrVG, 4. Auflage 2009, § 78 Rn. 20; APS-Künzl, 3. Auflage 2007, § 78 BetrVG Rn. 33, 60; Buschmann, in: Däubler u.a., BetrVG 12. Auflage 2010, § 78 Rn. 30[]
  3. vgl. BAG 14.10.1982 – 6 ABR 37/79, BAGE 40, 244 ff. = AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 19[]
  4. vgl. BAG 15.04.1999 – 7 AZR 716/97, AP BGB § 611 Abmahnung Nr. 22 = NZA 1999, 1037 ff.;[]
  5. vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage 2010, § 37 Rn. 257[]
  6. vgl. Fitting u.a., BetrVG, 25. Auflage 2010, § 37 Rn. 253, mwN insbesondere aus der Rechtsprechung des BAG[]
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