Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

Der Konzernbetriebsrat kann nach § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG vom Vertragsarbeitgeber seines Mitglieds dessen generelle (Teil-)Freistellung verlangen, sofern die Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Konzernbetriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Bei seiner Entscheidung über die generelle (Teil-)Freistellung eines Mitglieds hat der Konzernbetriebsrat auch die Interessen der Vertragsarbeitgeberin und ggf. die Interessen des entsendenden Betriebsrats zu berücksichtigen.

Freistellung eines Konzernbetriebsratsmitglieds

Damit erteilt das Bundesarbeitsgericht der Annahme, einem Konzernbetriebsrat stehe grundsätzlich kein eigener Anspruch auf generelle (Teil-)Freistellung eines oder ggf. mehrerer seiner Mitglieder zu, eine Absage.

Zwar kann ein Anspruch auf Freistellung von Konzernbetriebsratsmitgliedern nicht auf § 38 Abs. 1 BetrVG gestützt werden. Die Vorschrift bestimmt für den Betriebsrat, dass eine von der Betriebsgröße abhängige Mindestzahl von Betriebsratsmitgliedern für die jeweils laufende Amtsperiode von der Arbeit freizustellen ist. Die Vorschrift ist auf den Konzernbetriebsrat ebenso wenig anwendbar wie auf den Gesamtbetriebsrat1. In § 59 Abs. 1 BetrVG, der für die Geschäftsführung des Konzernbetriebsrats auf einzelne für den Betriebsrat geltende Vorschriften Bezug nimmt, fehlt – ebenso wie in § 51 Abs. 1 BetrVG für die Geschäftsführung des Gesamtbetriebsrats – eine Verweisung auf § 38 BetrVG. Die Verweisungsvorschriften in § 59 Abs. 1 BetrVG sind abschließend. Sie können insbesondere nicht durch die allgemeine Bezugnahme auf Rechte und Pflichten des Betriebsrats wie in § 59 Abs. 1 iVm. § 51 Abs. 5 BetrVG erweitert werden2.

Jedoch kann der Konzernbetriebsrat einen eigenen Anspruch auf eine generelle (Teil-)Freistellung eines oder mehrerer seiner Mitglieder auf § 59 Abs. 1 iVm. § 37 Abs. 2 BetrVG stützen, sofern die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats erforderlich ist3.

Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind die Mitglieder des Betriebsrats ohne Minderung des Arbeitsentgelts von ihrer Arbeitspflicht zu befreien, wenn und soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Vorschrift gewährt einen Anspruch auf Arbeitsbefreiung in erster Linie für die Wahrnehmung von Betriebsratstätigkeiten im Einzelfall. Allerdings kann der Betriebsrat von dem Arbeitgeber auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 BetrVG auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, eines oder mehrere seiner Mitglieder dauerhaft von der Arbeitspflicht zu befreien, sofern nach Art und Umfang des Betriebs die zusätzliche Freistellung zur ordnungsgemäßen Durchführung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist4. Dieser auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte Freistellungsanspruch kann sowohl über die Mindeststaffel des § 38 Abs. 1 BetrVG hinausgehende Freistellungen als auch Freistellungen in Betrieben mit regelmäßig weniger als 200 Arbeitnehmern, für die § 38 Abs. 1 BetrVG keine generellen Freistellungen vorsieht, rechtfertigen5.

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Eine pauschale Freistellung nach § 37 Abs. 2 BetrVG kann nicht nur der Betriebsrat, sondern auch der Konzernbetriebsrat für seine Mitglieder geltend machen.

Dafür spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Nach § 59 Abs. 1 BetrVG gilt § 37 Abs. 2 BetrVG für den Konzernbetriebsrat entsprechend. Daher können nach § 37 Abs. 2 BetrVG – neben anlassbezogenen Arbeitsbefreiungen – vom Konzernbetriebsrat auch generelle (Teil-)Freistellungen von Konzernbetriebsratsmitgliedern beansprucht werden, sofern dies zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.

Dem steht nicht entgegen, dass mangels Verweisung auf § 38 Abs. 1 BetrVG in § 59 Abs. 1 BetrVG für den Konzernbetriebsrat die für den Betriebsrat in § 38 Abs. 1 BetrVG geregelte generelle Freistellungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass dem Konzernbetriebsrat nach der gesetzlichen Konzeption ständige Freistellungen grundsätzlich – also auch auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG – verwehrt sind. Vielmehr regelt die auch auf den Konzernbetriebsrat und seine Mitglieder nach § 59 Abs. 1 BetrVG anwendbare Norm des § 37 Abs. 2 BetrVG den betriebsverfassungsrechtlichen Grundsatz zur Arbeitsbefreiung von Mandatsträgern, die für den Betriebsrat durch die Sonderregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG ergänzt wurde, wonach dem Betriebsrat in Abhängigkeit von der Belegschaftsstärke Freistellungen zugewiesen sind6. Für die in § 38 Abs. 1 BetrVG genannte Mindestzahl von Freistellungen wird aufgrund der Belegschaftsstärke des Betriebs unwiderleglich vermutet, dass diese zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben erforderlich sind. Zusätzliche Freistellungen können auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützt werden. Dazu bedarf es der Darlegung der Erforderlichkeit7. Damit regelt § 38 Abs. 1 BetrVG nicht abschließend die pauschale Freistellung von Mandatsträgern. Die fehlende Verweisung auf § 38 Abs. 1 BetrVG in § 59 Abs. 1 BetrVG schließt auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützte (Teil-)Freistellungen für den Konzernbetriebsrat daher nicht aus. Eine Verweisung auf § 38 Abs. 1 BetrVG in § 59 Abs. 1 BetrVG wäre schon deshalb nicht sinnvoll, weil die in § 38 Abs. 1 BetrVG enthaltene Anknüpfung an die Belegschaftsstärke für die Bemessung des durchschnittlichen Zeitaufwands der Betriebsratsarbeit auf den Konzernbetriebsrat nicht übertragbar ist. Unabhängig davon, dass die in § 38 Abs. 1 BetrVG genannten Schwellenwerte auf die Anzahl der im Betrieb – und nicht der im Konzern – beschäftigten Arbeitnehmer abstellen, kann aufgrund des nach § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG eingeschränkten Zuständigkeitsbereichs des Konzernbetriebsrats von der Anzahl der konzernangehörigen Arbeitnehmer nicht in gleicher Weise wie bei einem Betriebsrat auf die Arbeitsbelastung des Konzernbetriebsrats geschlossen werden.

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Die Annahme, der Anspruch auf erforderliche generelle Freistellungen von Mitgliedern des Konzernbetriebsrats zur Durchführung von Konzernbetriebsratstätigkeiten sei ggf. von dem Betriebsrat geltend zu machen und durchzusetzen, dem das Konzernbetriebsratsmitglied angehöre, verkennt, dass Betriebsrat und Konzernbetriebsrat unterschiedliche betriebsverfassungsrechtliche Organe mit eigenständigen und voneinander unabhängigen Aufgabenstellungen sind. Dafür billigt § 59 Abs. 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat und seinen Mitgliedern einen eigenen Anspruch auf Arbeitsbefreiung zu, der unabhängig von den Verhältnissen in den jeweiligen Einzelbetriebsräten zu beurteilen ist8. Da der Anspruch auf eine ständige Freistellung auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG konkrete Angaben zur Erforderlichkeit und damit zur Organisation und Aufgabenzuweisung im Gremium verlangt, kann er nur von dem Gremium geltend gemacht werden, das die Freistellung zur Erledigung seiner Aufgaben begehrt. Der örtliche Betriebsrat verfügt regelmäßig auch nicht über hinreichende Kenntnisse der Arbeitsorganisation des Konzernbetriebsrats und den auf dessen Geschäftsführung entfallenden Aufwand und könnte die zu erwartende Belastung seiner Mitglieder durch Konzernbetriebsratstätigkeiten nicht hinreichend verlässlich beurteilen. Zudem hätte der Konzernbetriebsrat keine Handhabe, notwendige Arbeitsbefreiungen durchzusetzen, wenn die von ihm für erforderlich erachteten Freistellungen von den örtlichen Gremien nicht für notwendig gehalten werden oder die jeweiligen Betriebsräte untätig bleiben.

Zwar kann der Anspruch des Konzernbetriebsrats auf Freistellung seiner Mitglieder zu Abgrenzungs- und Konkurrenzproblemen mit den entsendenden Betriebsräten führen. Dies gebietet es aber nicht, dem Konzernbetriebsrat einen eigenen Anspruch auf ständige Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG vorzuenthalten. Dem Konzernbetriebsrat ist es verwehrt, im Wege einer eigenen Freistellungsentscheidung Einfluss auf die Arbeitsorganisation und Aufgabenverteilung im örtlichen Betriebsrat zu nehmen. Die Entscheidung über die eigene Geschäftsführung und Aufgabenzuweisung obliegt dem jeweiligen Gremium selbst. Andererseits steht es aber auch dem örtlichen Betriebsrat nicht zu, seinerseits über die Aufgabenverteilung und Arbeitsorganisation im Konzernbetriebsrat zu befinden. Dies führt dazu, dass das jeweilige Gremium bei seiner Freistellungsentscheidung zu berücksichtigen hat, ob und ggf. in welchem Umfang seine Mitglieder bereits in anderen Gremien freigestellt sind und ob Überschneidungen oder Konkurrenzen drohen, die es zu vermeiden gilt. Ist etwa ein Mitglied des Konzernbetriebsrats bereits nach § 38 BetrVG als Mitglied des Betriebsrats vollständig freigestellt, kann der Konzernbetriebsrat eine pauschale Freistellung dieses Konzernbetriebsratsmitglieds nicht zusätzlich beschließen. Eine solche Entscheidung könnte gegenüber dem Arbeitgeber keine Bedeutung erlangen. Die Freistellung eines Mandatsträgers bewirkt den Wegfall der Verpflichtung zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. An die Stelle der Arbeitspflicht tritt die Verpflichtung des Mandatsträgers, während seiner arbeitsvertraglichen Arbeitszeit am Sitz des jeweiligen Gremiums anwesend zu sein und sich dort für anfallende Gremienarbeit bereitzuhalten9. Besteht bereits auf der Grundlage einer im Betriebsrat beschlossenen Vollfreistellung keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung gegenüber dem Vertragsarbeitgeber, kann eine weitere Freistellungsentscheidung eines anderen Gremiums keine Auswirkungen mehr haben, da eine weitere Freistellung eines bereits vollständig freigestellten Mandatsträgers nicht möglich ist. Der Konzernbetriebsrat könnte in einem solchen Fall auch nicht durch eine entsprechende Beschlussfassung bewirken, dass im Umfang der von ihm beschlossenen weiteren Freistellung eine bereits beschlossene Freistellung im Betriebsrat wirkungslos ist. Damit würde der Konzernbetriebsrat unzulässigerweise in die Kompetenzen des Betriebsrats eingreifen. Das bedeutet nicht, dass einem für Betriebsratstätigkeiten vollständig freigestellten Betriebsratsmitglied keine Aufgaben des Konzernbetriebsrats übertragen werden können. Wird ein bereits vollständig für Betriebsratstätigkeiten nach § 38 BetrVG freigestelltes Betriebsratsmitglied auch für Konzernbetriebsratsaufgaben herangezogen, hat das Mitglied dies mit seinen Aufgaben im Betriebsrat in Einklang zu bringen. Nimmt es Aufgaben für den Konzernbetriebsrat wahr, ist es an der Durchführung von Aufgaben als Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert10. Der Betriebsrat ist dann nicht gehalten, die ihm zustehende Freistellung ganz oder teilweise für die Erledigung von Aufgaben des Konzernbetriebsrats zu verwenden, da die Freistellungsregelung in § 38 Abs. 1 BetrVG eine pauschalierende Regelung zur Arbeitsbefreiung darstellt, die ausschließlich der Erledigung von Betriebsratsaufgaben dient11. Die zeitweise Verhinderung des freigestellten Betriebsratsmitglieds wegen der Wahrnehmung von Aufgaben im Konzernbetriebsrat kann den Betriebsrat berechtigen, weitere Freistellungen auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG geltend zu machen12.

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Im umgekehrten Fall gilt nichts anderes: Ist ein Mitglied des Konzernbetriebsrats vollständig nach § 37 Abs. 2 BetrVG freigestellt, ist der Betriebsrat gehindert, eine weitere pauschale Freistellung dieses Betriebsratsmitglieds zu verlangen. Soweit dieses Betriebsratsmitglied im Einzelfall aufgrund seiner Betriebsratstätigkeiten verhindert ist, Konzernbetriebsratsaufgaben wahrzunehmen, kann dem Konzernbetriebsrat ggf. eine weitere pauschale Freistellung auf der Grundlage von § 37 Abs. 2 BetrVG zustehen. Der Betriebsrat hat im Übrigen die Möglichkeit, eine solche Konkurrenzsituation durch Abberufung seines Betriebsratsmitglieds aus dem Konzernbetriebsrat zu vermeiden und stattdessen ein anderes Mitglied in den Konzernbetriebsrat zu entsenden.

Die Freistellung des Konzernbetriebsratsmitglieds tritt allerdings nicht schon aufgrund des Beschlusses des Konzernbetriebsrats ein. Auch die Freistellung eines Mitglieds des Betriebsrats nach § 38 BetrVG tritt nicht bereits mit der Wahl des freizustellenden Betriebsratsmitglieds durch den Betriebsrat ein. Vielmehr hat der Arbeitgeber die Freistellung vorzunehmen und nicht der Betriebsrat13. Die Freistellungswahl begründet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Freistellung des gewählten Betriebsratsmitglieds, sofern die Freistellung nicht sachlich unvertretbar ist (§ 38 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 BetrVG). Aus § 37 Abs. 2 BetrVG kann sich ebenfalls eine Freistellungspflicht des Arbeitgebers ergeben, wenn ein betriebsverfassungsrechtliches Gremium außerhalb des Anwendungsbereichs des § 38 BetrVG eine ständige Freistellung für erforderlich halten darf. Bestehen zwischen Arbeitgeber und Konzernbetriebsrat – wie vorliegend – Meinungsverschiedenheiten über die nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu beanspruchenden ständigen Freistellungen, so tritt daher allein durch den entsprechenden Beschluss des Konzernbetriebsrats die Freistellung nicht ein. Erzielen Konzernbetriebsrat und Arbeitgeber keine Einigung, so haben die Gerichte für Arbeitssachen zunächst über die Erforderlichkeit der begehrten pauschalen Freistellungen nach § 37 Abs. 2 BetrVG zu entscheiden14.

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Der Konzernbetriebsrat kann die pauschale (Teil-)Freistellung eines seiner Mitglieder nach § 59 Abs. 1, § 37 Abs. 2 BetrVG verlangen, sofern er die Freistellung für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats nach § 37 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten darf15.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Konzernbetriebsrat die Prüfung obliegt, ob eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil-)Freistellung zur Erledigung von Konzernbetriebsratsaufgaben erforderlich ist. Zur Darlegung der Erforderlichkeit hat der Konzernbetriebsrat eine Arbeitsbelastung des gesamten Gremiums zu beschreiben, die eine (ggf. zusätzliche) ständige (Teil-)Freistellung erforderlich macht und darzulegen, dass die Arbeitszeit der bereits generell freigestellten Konzernbetriebsratsmitglieder nicht ausreicht, um die erforderlichen Konzernbetriebsratsaufgaben ordnungsgemäß erfüllen zu können16. Aus seinem Vorbringen muss weiter ersichtlich werden, dass auch die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung der Konzernbetriebsratsmitglieder aus konkretem Anlass nach § 37 Abs. 2 BetrVG für die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben des Konzernbetriebsrats nicht genügt. Der Konzernbetriebsrat muss die besonderen Umstände so detailliert beschreiben, dass die sich daraus voraussichtlich ergebenden zeitlichen Belastungen zumindest bestimmbar werden17. Wenigstens eine Schätzung des Mindestumfangs der zeitlichen Belastung des gesamten Konzernbetriebsrats muss möglich sein. Die Darlegung der zeitlichen Belastung muss so detailliert sein, dass dem Arbeitgeber eine sachliche Erwiderung möglich ist15.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Konzernbetriebsrat seine Entscheidung über die generelle (Teil-)Freistellung des Konzernbetriebsratsmitglieds nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten darf. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er auch die Interessen der Vertragsarbeitgeberin des Konzernbetriebsratsmitglieds und ggf. auch die Interessen des bei der Vertragsarbeitgeberin bestehenden Betriebsrats berücksichtigt. Dabei ist die gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt, ob der Konzernbetriebsrat die Freistellung für die Erledigung von Konzernbetriebsratsaufgaben für erforderlich halten darf und ob der Konzernbetriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur seine eigenen Interessen berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Vertragsarbeitgebers und des dort gebildeten Betriebsrats Rechnung getragen hat.

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Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. Mai 2018 – 7 ABR 14/17

  1. allg. Ansicht, vgl. etwa Fitting 29. Aufl. § 59 Rn. 23, § 51 Rn. 44; Weber GK-BetrVG 11. Aufl. § 38 Rn. 3; Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 51 Rn. 51[]
  2. zu § 51 Abs. 5 BetrVG BAG 11.11.2009 – 7 ABR 26/08, Rn. 25, BAGE 132, 232[]
  3. ebenso Fitting 29. Aufl. § 59 Rn. 23, § 51 Nr. 44; Franzen und Kreutz in GK-BetrVG 11. Aufl. § 59 Rn. 24 sowie § 51 Rn. 55; DKKW/Trittin 16. Aufl. § 59 Rn. 3, § 51 Rn. 63 f.; WPK/Roloff BetrVG 4. Aufl. § 59 Rn.20; für den Gesamtbetriebsrat Annuß in Richardi BetrVG 16. Aufl. § 51 Rn. 51; aA HWGNRH/Glock BetrVG 10. Aufl. § 59 Rn. 38, § 51 Rn. 64[]
  4. BAG 12.02.1997 – 7 ABR 40/96, zu B I der Gründe; 26.06.1996 – 7 ABR 48/95, zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 13.11.1991 – 7 ABR 5/91, zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34[]
  5. vgl. BAG 13.11.1991 – 7 ABR 5/91, zu B II 1 der Gründe, BAGE 69, 34[]
  6. vgl. BAG 26.06.1996 – 7 ABR 48/95, zu B II 2 a der Gründe, BAGE 83, 234; 26.07.1989 – 7 ABR 64/88, BAGE 63, 1[]
  7. vgl. BAG 26.07.1989 – 7 ABR 64/88, zu B I 2 der Gründe, aaO[]
  8. vgl. zum Gesamtbetriebsrat unter Verweis auf § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG BAG 12.02.1997 – 7 ABR 40/96, zu B 2 a der Gründe[]
  9. vgl. BAG 10.07.2013 – 7 ABR 22/12, Rn.20[]
  10. vgl. zur Aufgabenwahrnehmung für den Gesamtbetriebsrat BAG 12.02.1997 – 7 ABR 40/96, zu B 1 der Gründe[]
  11. vgl. BAG 12.02.1997 – 7 ABR 40/96, zu B 2 a der Gründe[]
  12. BAG 12.02.1997 – 7 ABR 40/96, zu B 2 a der Gründe[]
  13. BAG 15.12 2011 – 7 ABR 65/10, Rn. 15, BAGE 140, 208; 22.10.2003 – 7 ABR 3/03, zu B II 1 der Gründe, BAGE 108, 185[]
  14. vgl. BAG 16.01.1979 – 6 AZR 683/76, zu II 1 der Gründe; 22.05.1973 – 1 ABR 2/73, zu III 3 der Gründe, BAGE 25, 204[]
  15. vgl. BAG 26.07.1989 – 7 ABR 64/88, zu B II 2 b der Gründe, BAGE 63, 1[][]
  16. vgl. zum Anspruch des Betriebsrats auf zusätzliche Freistellungen BAG 12.02.1997 – 7 ABR 40/96, zu B 2 b der Gründe[]
  17. vgl. BAG 12.02.1997 – 7 ABR 40/96, zu B 2 b der Gründe[]
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