Freistellung für politische Weiterbildung

Bei der Frage, ob ein Antrag auf Bildungszeit den Anforderungen des Bildungszeitgesetzes Baden-Württemberg (BzG BW) entspricht, ist der Begriff „politische Weiterbildung“ weit auszulegen.

Freistellung für politische Weiterbildung

Mit dieser Begründung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg die Berufung eines Arbeitgebers zurückgewiesen und gleichzeitig die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart bestätigt. Der Kläger ist als Verfahrensmechaniker langjährig bei der Beklagten tätig, die in Alfdorf Sicherheitstechnik für die Automobilindustrie herstellt und ca. 1600 Personen beschäftigt. Der Kläger hat 2016 bei der Beklagten beantragt, zum Zwecke der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme “Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ im Zeitraum vom 25. bis 30. September 2016 nach dem BzG BW freigestellt zu werden. Das Seminar führte das Bildungszentrum der IG Metall in Lohr-Bad Orb durch. Die Beklagte hat den Antrag auf Bildungszeit mit der Begründung abgelehnt, dass die Bildungsmaßnahme den Anforderungen des BzG BW nicht entspreche. Insbesondere handele es sich bei der Maßnahme nicht um „politische Weiterbildung“ im Sinne des § 1 Abs. 4 BzG BW. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Bildungsmaßnahme „politische Weiterbildung“ zum Inhalt habe. Der Begriff „politische Weiterbildung“ sei entgegen der Rechtsansicht der Beklagten weit zu verstehen und liege schon immer dann vor, wenn Informationen über politische Zusammenhänge und deren Mitwirkungsmöglichkeiten im politischen Leben vermittelt würden. Nachdem das Arbeitsgericht Stuttgart mit Urteil vom 23. 02. 2017 der Klage stattgegeben hatte, wurde von der Beklagten dagegen Berufung eingelegt.

In seiner Urteilsbegründung hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg ausgeführt, dass § 1 Abs. 4 BzG BW ein weiter Politikbegriff zu Grunde liegt. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Sinn und Zweck orientierten, völkerrechts- und verfassungskonformen Auslegung. Bei der Bildungsmaßnahme “Arbeitnehmer(innen) in Betrieb, Wirtschaft und Gesellschaft“ handelt es sich um „politische Weiterbildung“. Daher hat der Kläger einen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach dem BzG BW.

Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Landesarbeitsgericht Baden – Württemberg, Urteil vom 9. August 2017 – 2 Sa 4/17