Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein offener Urlaubsanspruch besteht, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
Im Hinblick auf den vom Arbeitgeber erhobenen Einwand, die Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers seien durch dessen Freistellung erfüllt worden (§ 362 Abs. 1 BGB), ist zu beachten, dass die Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub eine vom Arbeitgeber im Voraus erklärte unwiderrufliche Freistellung des Arbeitnehmers von einer sonst bestehenden Arbeitspflicht voraussetzt1. Die Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer werde „einstweilen widerruflich“ freigestellt, erfüllt diese Voraussetzungen nicht.
Der Abgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist entsprechend § 11 BUrlG zu berechnen2. Haben die Parteien für die Abgeltung des übergesetzlichen Urlaubs keine von den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes abweichenden Vereinbarungen getroffen, so ist von einem Gleichlauf auszugehen ist.
Ausgehend von dem in § 11 BUrlG geregelten Referenzprinzip3 ist als Geldfaktor für die Ermittlung der Höhe des Anspruchs nicht auf seinen Durchschnittsverdienst in den letzten drei Abrechnungsmonaten abzustellen, sondern auf den durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – unter Außerachtlassung anderweitigen Verdienstes4 – beanspruchen konnte5.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Oktober 2019 – 9 AZR 98/19
- vgl. BAG 19.02.2019 – 9 AZR 278/16, Rn. 15 f.[↩]
- vgl. ErfK/Gallner 20. Aufl. BUrlG § 7 Rn. 73; HWK/Schinz 8. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 112[↩]
- vgl. BAG 21.09.2010 – 9 AZR 510/09, Rn. 16 mwN, BAGE 135, 301[↩]
- vgl. BAG 9.11.1999 – 9 AZR 922/98, zu I 3 b aa der Gründe[↩]
- vgl. BAG 10.12 2013 – 9 AZR 279/12, Rn. 13; zur Bemessung des gewöhnlichen Arbeitsentgelts vgl. BAG 20.09.2016 – 9 AZR 429/15, Rn.19 mwN[↩]