Die Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte vor Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch das Gesundheitsamt war unwirksam.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte aktuell über den Fall einer nicht gegen Covid geimpfter Pflegekraft eines Pflegeheims in Kornwestheim zu verhandeln. Die Pflegekräfte konnte – zumindest zeitweise – während der Dauer der von 15. März bis 31. Dezember 2022 bestehenden sog. einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht einen Impf- oder Genesenennachweis nicht vorlegen.
Der Arbeitgeber stellte die Pflegekraft frei, obwohl vom Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Entgelt mehr. Die Arbeitnehmer begehrten in einem Fall Beschäftigung und Annahmever-zugsvergütung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung, im anderen Fall wegen des Ausschei-dens des Arbeitnehmers nur Annahmeverzugsvergütung. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat den Klagen mit Urteilen vom 12. Oktober 2022 stattgegeben.
Das Arbeitsgericht hat erkannt, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15. März 2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Ar-beitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheits-amts freizustellen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Arbeitgebers hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg:
LAmtsgericht Baden Württemberg, Urteil vom 3. Februar 2023 – 7 Sa 67/22