Freistellungsanspruch einer Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Jedenfalls dann, wenn sich die Zuständigkeit der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX nicht auf einen Betrieb erstreckt, in dem keine Schwerbehindertenvertretung existiert, besteht für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung kein Anspruch auf pauschale Freistellung entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 1 Satz 2 SGB IX, auch wenn in den zugeordneten Betrieben in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Die Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX auf die Regelungen der §§ 94 bis 96 SGB IX ist insoweit einschränkend auszulegen, so dass es für die Frage der Freistellung bei einer Erforderlichkeitsprüfung gemäß § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verbleibt.

Freistellungsanspruch einer Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Ein pauschaler Freistellungsanspruch der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung ergibt sich nicht aus § 97 Abs. 7 i. V. m. § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX. Gemäß § 97 Abs. 7 SGB IX gilt u. a. die Vorschrift des § 96 SGB IX für die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung entsprechend. Damit wird grundsätzlich auch auf die Regelung in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX verwiesen, wonach die Vertrauensperson auf ihren Wunsch freigestellt wird, wenn in den Betrieben und Dienststellen in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Bei uneingeschränkter Anwendung dieser Norm auf die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung wäre daher eine pauschale Freistellung möglich, wenn in den (zugeordneten) Betrieben wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind, was im vorliegend vom Arbeitsgericht Heilbronn entschiedenen Rechtsstreit unstreitig der Fall ist (265 schwerbehinderte Menschen in 7 zugeordneten Betrieben).

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Der Verweis in § 97 Abs. 7 SGB IX auf die entsprechende Anwendung einzelner Absätze der §§ 94 bis 96 SGB IX führt aber nicht dazu, dass die §§ 94 bis 96 SGB IX zwingend wörtlich anzuwenden sind. Die einzelnen Absätze der §§ 94 bis 96 SGB IX sind vielmehr unter Berücksichtigung von ihrem Sinn und Zweck zu übertragen1. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung in § 96 Abs. 4 SGB IX ist dessen Satz 2 auf die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht übertragbar.

Die Regelung des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX resultiert aus einer unveränderten Übernahme der Vorgängervorschrift des § 26 SchwbG. Die dort vorgesehene Pauschalfreistellung wurde eingeführt durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter2. Ziel der Gesetzesänderung war u. a. eine Stärkung der Rechte der Schwerbehinderten und der Schwerbehindertenvertretung. In der Begründung zur Änderung des § 26 SchwbG ist ausgeführt, dass eine Erforderlichkeitsprüfung bei Arbeitgebern, die in ihren Betrieben und Dienststellen wenigstens 200 Schwerbehinderte beschäftigen, nicht mehr erfolgen solle, da in diesen Fällen von der Erforderlichkeit auszugehen sei3. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Gesamtschwerbehindertenvertretung in der Vorgängerregelung des § 27 SchwbG wurde nicht gesondert begründet. Aus der Gesetzessystematik und der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Regelung in § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX auf die örtliche Schwerbehindertenvertretung auf Betriebsebene zugeschnitten ist. Die örtliche Schwerbehindertenvertretung ist gemäß § 95 SGB IX grundsätzlich allumfassend zuständig, was vergleichbar ist mit der Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats nach dem BetrVG. Besteht eine Gesamtschwerbehindertenvertretung, ist es ihre Aufgabe, die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, zu vertreten. § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX ist der Subsidiaritätsregelung von § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BetrVG nachgebildet worden. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Fehlt es an einer der beiden Voraussetzungen, sind ausschließlich die örtlichen Schwerbehindertenvertretungen zuständig4. Vor dem Hintergrund dieser grundsätzlichen originären Allzuständigkeit ist es sinnvoll, dass § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX ab Erreichen eines bestimmten Schwellenwerts von einer Erforderlichkeitsprüfung hinsichtlich der Freistellung der Vertrauensperson der örtlichen Schwerbehindertenvertretung absieht. Für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung trifft dies nicht zu. Aufgrund der Subsidiarität der Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung liegt es auf der Hand, dass der Arbeits- und Zeitaufwand bei einer Zuständigkeit für 200 schwerbehinderte Menschen nicht vergleichbar ist mit demjenigen der örtlichen Schwerbehindertenvertretung mit einer Zuständigkeit von ebenso 200 schwerbehinderten Menschen. Im ersten Fall kann gerade nicht regelmäßig davon ausgegangen werden, dass bei Erreichen dieses Schwellenwerts von der Erforderlichkeit einer vollständigen Freistellung auszugehen sein soll. Eine andere Auslegung würde auch zu absurden Ergebnissen führen: Überschreitet die Anzahl der jeweils in den Betrieben des Unternehmens beschäftigten schwerbehinderten Menschen den Schwellenwert des § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX nicht, ist die Anzahl aller in den Betrieben beschäftigen schwerbehinderten Menschen jedoch wenigstens 200 – wie im vorliegenden Fall -, wäre keiner der originär für eine Vielzahl von schwerbehinderten Menschen zuständige örtliche Schwerbehindertenvertreter auf Verlangen vollständig freizustellen, die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung, der nur eine subsidiäre Zuständigkeit zukommt, jedoch schon. Dies würde sogar dann gelten, wenn – was die gesetzlichen Regelungen zulassen – ein Arbeitnehmer zur Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt wird, der eben nicht zugleich Vertrauensperson einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung ist und auch kein sonstiges Amt in einer Schwerbehindertenvertretung hat. Dieser eklatante Wertungswiderspruch kann nur durch eine einschränkende Auslegung der Verweisung in § 97 Abs. 7 SGB IX verhindert werden. Damit muss es im Ergebnis für die Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung bei einer Erforderlichkeitsprüfung im Einzelfall entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 1 SGB IX verbleiben. Diese Erforderlichkeit hat der Antragsteller nicht dargelegt.

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Etwas anderes mag gelten, wenn sich die Zuständigkeit der Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gemäß § 97 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX auf einen Betrieb erstreckt, in dem keine Schwerbehindertenvertretung existiert. Da der Gesamtschwerbehindertenvertretung dann die Rechtsstellung zukommt, welche die örtliche Schwerbehindertenvertretung inne hätte, an deren Stelle die Gesamtschwerbehindertenvertretung tätig wird5, käme bei Erreichung des Schwellenwerts auch eine vollständige Freistellung entsprechend § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX in Betracht. Eine solche Zuständigkeit kommt dem Antragsteller vorliegend jedoch nicht zu.

Soweit Düwell6 die Auffassung vertreten hat, die in der überbetrieblichen Schwerbehindertenvertretung tätige Vertrauensperson sei pauschal freizustellen, wenn in den zugeordneten Betrieben wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt werden, kann dieser – soweit ersichtlich nicht näher begründeten – Auffassung aus den oben aufgeführten Gründen nicht gefolgt werden. Insoweit ist auch die von Düwell vorgesehene einschränkende Auslegung in den Fällen, in denen in den örtlichen Schwerbehindertenvertretungen bereits wegen Erreichung der Schwellenzahl Vertrauenspersonen freigestellt sind, nicht nachvollziehbar. Diese einschränkende Auslegung macht nur dort Sinn, wo gerade ein Mitglied einer örtlichen Schwerbehindertenvertretung zur Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt wird und diese bereits aufgrund § 96 Abs. 4 Satz 2 SGB IX wegen Erreichens des Schwellenwerts im örtlichen Betrieb freigestellt ist. In allen anderen Fällen ignoriert diese Argumentation die klar abgegrenzten Zuständigkeiten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung von denen der Gesamtschwerbehindertenvertretung. Ist ein anderer örtlicher Schwerbehindertenvertreter bereits vollständig freigestellt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann – nach Auffassung Düwells – der noch nicht freigestellte örtliche Schwerbehindertenvertreter, der als Vertrauensperson der Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt wird, zur Wahrnehmung der koordinierenden Interessenvertretung auf der überbetrieblichen Ebene einer zusätzlichen Freistellung nicht bedarf.

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Arbeitsgericht Heilbronn, Beschluss vom 30. August 2012 – 7 BV 5/12

  1. LAG Köln, Beschluss vom 19.10.2011 – 3 TaBV 51/11; Esser/Isenhardt in: jurisPK-SGB IX, § 97 SGB IX Rn. 4.1[]
  2. vgl. BT-Drucksache 14/3372[]
  3. BT-Drucksache 14/3372 Seite 20[]
  4. vgl. Esser/Isenhardt a.a.O. Rn. 14 m. w. N.[]
  5. vgl. Esser/Isenhardt a.a.O. Rn. 15[]
  6. vgl. Dau/Düwell/Joussen SGB IX, 3. Auflage 2011 § 97 Rn. 97[]