Fristlose Kündigung – und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung

Nach Zugang einer fristlosen Kündigung ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, wenn die Kündigung unwirksam ist und überwiegende schutzwerte Interessen des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.

Fristlose Kündigung – und die Pflicht zur Weiterbeschäftigung

Das Interesse des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, überwiegt in der Regel bis zu dem Zeitpunkt, zu dem im Kündigungsschutzprozess ein die Instanz abschließendes Urteil ergeht, das die Unwirksamkeit der Kündigung feststellt. Desungeachtet besteht ein überwiegendes Interesse des Arbeitgebers dann nicht, wenn die umstrittene Kündigung offensichtlich unwirksam ist1.

So auch in dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall: Danach bestand bis zu dem im Kündigungsschutzprozess am 16.09.2011 ergangenen Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf keine Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer in Turkmenistan zu beschäftigen. Die Arbeitgeberin war daher auch nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer zum Zweck der (Weiter)Beschäftigung eine Einreise nach Turkmenistan durch eine dafür erforderliche förmliche „Einladung“ zu ermöglichen. Aus den nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO maßgeblichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigungen offensichtlich unwirksam waren. Bis zum Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Kündigungsschutzprozess überwogen damit die Interessen der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 31. März 2022 – 8 AZR 207/21

  1. vgl. BAG 27.02.1985 – GS 1/84, zu C II 3 der Gründe, BAGE 48, 122[]
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