Die fristlose Kündigung von Verkäuferinnen trotz eines vorgeblich nur geringen materiellen Schadens beschäftigt nicht nur im Fall von „Emmily“ die Arbeitsgerichte. Auch das Arbeitsgericht Wuppertal hatte sich jetzt mit einem ähnlichen Fall zu beschäftigen.
In dem in Wuppertal zu entscheidenden Fall benötigte die seit 2001 beschäftigte Klägerin nach Geschäftsschluss an einem Samstag noch ein Paket Binden. In Absprache mit einer Kollegin nahm sie ein Paket Binden mit und hinterlegte den Kaufpreis von 0,59 € auf einem Tisch im Aufenthaltsraum. Nach den Behauptungen der Beklagten besuchte am darauf folgenden Montag die Bezirksleiterin die Filiale und fragte nach, wem das Geld auf dem Tisch gehöre. Die Klägerin habe erklärt, dass dies ihr Geld sei und es eingesteckt. Eine Bezahlung der Binden erfolgte nicht mehr. Das Unternehmen kündigte der Klägerin wegen des Vorwurfs des Diebstahls fristlos, hilfsweise fristgerecht.
Das Arbeitsgericht Wuppertaler hat diese Kündigung nun für rechtsunwirksam erklärt. Nach Auffassung der Wuppertaler Arbeitsrichter konnte der Klägerin nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass sie zum Zeitpunkt des Einsteckens des Geldbetrages die Arbeitgeberin schädigen und sich selbst bereichern wollte.
Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 31. März 2009 – 4 Ca 3853/08










