Das dreimalige Schlagen mit dem Handballen der Hand auf die Stirn eines Fußballspielers rechtfertigt die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Fußballtrainers, wenn diese mit einiger Heftigkeit ausgeführt werden. Auf äußere Verletzungen des Spielers kommt es nicht an.
Das entschied jetzt das Arbeitsgericht Kiel auf die Kündigungsschutzklage eines Fußballtrainers, dem wegen eben dieser Tätlichkeiten – nach einem verlorenen Spiel in der Kabine – fristlos gekündigt worden war. Der Fußballspieler hat durch die Auseinandersetzung in der Kabine keine psychischen Störungen und auch keine körperlichen Verletzungen davongetragen. Er ist am nächsten Tag ordnungsgemäß zum Training erschienen. Er hat sich nicht wegen Körperverletzung krank gemeldet und konnte am nächsten Tag uneingeschränkt trainieren. Er hat sich nach dem Spiel auch nicht in ärztliche Behandlungen begeben und hat sich weder beim Physiotherapeuten der Mannschaft vorgestellt noch hat er sich in Behandlung des Masseurs begeben, um ggf. Verletzungen behandeln zu lassen.
Das Arbeitsgericht Kiel hielt die Kündigung gleichwohl für gerechtfertigt: Bei schweren Tätlichkeiten kann schon ein einmaliger Vorfall einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung geben, ohne dass der Arbeitgeber noch abmahnen oder begründen müsste, es bestehe Wiederholungsgefahr1. Dies ist nach Überzeugung des Arbeitsgericht gegeben, da in dem Verhalten des Trainers eine Körperverletzung in Form einer körperlichen Mißhandlung liege.
Gemäß § 223 StGB ist eine Körperverletzung ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit in Form einer körperlichen Misshandlung oder Gesundheitsschädigung. Dabei ist eine körperliche Misshandlung jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Hierbei ist nicht erforderlich, dass die Behandlung Schmerzen verursacht. Auch wenn bei einem 3-maligen Schlagen mit dem Handballen der flachen Hand keine äußerlichen Verletzungsfolgen festzustellen sind, ist dies als Körperverletzung in Form der körperlichen Misshandlung zu werten. Die körperliche Wirkung von 3 Schlägen auf die Stirn, die mit einiger Heftigkeit ausgeführt werden, stellen eine üble unangemessene Behandlung dar, auch wenn die Beeinträchtigungen nur kurz anhalten. Jedenfalls sind sie mehr als eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens2.
Ob der Arbeitsrichter selbst einmal Fußball gespielt hat, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Arbeitsgericht Kiel, Urteil vom 21. Januar 2010 – 5 Ca 1958 d/09











