Die Parteien eines Prozesses sind vom Kläger in der Klageschrift zu bezeichnen. Ist eine Bezeichnung nicht eindeutig, ist die Partei durch Auslegung zu ermitteln. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll1. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist2. Entscheidend ist die Wahrung der rechtlichen Identität. Bleibt die Partei nicht dieselbe, liegt keine „Berichtigung“ vor, sondern es wird im Wege der Parteiänderung eine andere Partei in den Prozess eingeführt. Eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung ist hingegen unschädlich und kann jederzeit von Amts wegen richtig gestellt werden3.
Für die Parteistellung in einem Prozess ist nicht allein die formelle Bezeichnung der Partei in der Klageschrift maßgebend4. Ergibt sich in einem Kündigungsschutzprozess aus den gesamten erkennbaren Umständen, etwa aus dem der Klageschrift beigefügten Kündigungsschreiben, wer als beklagte Partei gemeint ist, ist die Berichtigung des Rubrums regelmäßig möglich5. Dies gilt etwa dann, wenn sich aus der Klageschrift oder den beigefügten Unterlagen entnehmen lässt, wer gekündigt hat, und der Arbeitnehmer mit seiner Klage gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vorgehen will. Für die Annahme, der Arbeitnehmer habe nicht seinen Arbeitgeber, sondern eine andere Einrichtung verklagen wollen, bedarf es besonderer Anhaltspunkte2. Das gilt umso mehr, als es die Verfassung gebietet, den Zugang zu den Gerichten nicht in einer aus Sachgründen nicht gerechtfertigten Weise zu erschweren. Dementsprechend darf eine Klageerhebung nicht an unvollständigen oder fehlerhaften Bezeichnungen der Parteien scheitern, solange diese Mängel keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen6. Dies gilt auch dann, wenn irrtümlich eine tatsächlich existierende (juristische oder natürliche) Person genannt wird, falls denn aus der Klageschrift und/oder etwaigen Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist7.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Klägerin ihre Klage von vornherein – auch – gegen die Beklagte als ihre Arbeitgeberin gerichtet.
Zwar wirkt eine gegen einen Gesellschafter einer GbR gerichtete Klage nicht automatisch gegen die Gesellschaft. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – wie die Beklagte – ist rechtsfähig, sofern sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Insoweit ist sie im Zivilprozess parteifähig8 und kann als solche verklagt werden.
Die Klageschrift ist jedoch in diesem Sinne auszulegen. Die Klägerin hat die ursprüngliche Beklagte zu 2)) ausdrücklich als Gesellschafterin der – jetzigen – Beklagten bezeichnet. Dadurch ging beider rechtliche Verbindung bereits aus der Klageschrift hervor. Der Klage war überdies das von der Beklagten verfasste Kündigungsschreiben beigefügt. Ausweislich dessen nahm die Beklagte die Arbeitgeberstellung gegenüber der Klägerin in Anspruch. Damit konnte nicht zweifelhaft sein, dass die Klägerin in Wirklichkeit die GbR als ihre Arbeitgeberin und nicht eine ihrer Gesellschafterinnen persönlich – die ersichtlich keine Arbeitgeberstellung innehatte – in Anspruch nehmen wollte.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 2 AZR 1057/12
- BAG 28.08.2008 – 2 AZR 279/07, Rn. 14; 1.03.2007 – 2 AZR 525/05, Rn. 12[↩]
- BAG 28.08.2008 – 2 AZR 279/07, aaO[↩][↩]
- BAG 28.08.2008 – 2 AZR 279/07, aaO; 1.03.2007 – 2 AZR 525/05, aaO[↩]
- BAG 1.03.2007 – 2 AZR 525/05, Rn. 13; 21.09.2006 – 2 AZR 573/05, Rn. 25[↩]
- BAG 28.08.2008 – 2 AZR 279/07, Rn. 15; 1.03.2007 – 2 AZR 525/05, aaO[↩]
- vgl. BVerfG 9.08.1991 – 1 BvR 630/91; BAG 28.08.2008 – 2 AZR 279/07, aaO[↩]
- BAG 12.02.2004 – 2 AZR 136/03, zu B I 1 b der Gründe[↩]
- BAG 1.12 2004 – 5 AZR 597/03, zu II 1 der Gründe, BAGE 113, 50; BGH 29.01.2001 – II ZR 331/00 – BGHZ 146, 341[↩]







