Der Gegenstandswert für einen Weiterbeschäftigungsantrag, auch wenn er als unechter Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit Kündigungsschutzanträgen gestellt worden ist, ist nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Hamburg gesondert mit nur einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten. Der Gegenstandswert für zwei Weiterbeschäftigungsanträge, die einerseits auf den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch und andererseits auf den betriebsverfassungsrechtlichen Weiterbeschäftigungsanspruch (§ 102 Abs. 5 BetrVG) gestützt werden, ist jedenfalls dann für beide Anträge einheitlich mit nur einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten, wenn im maßgebenden Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung die Kündigungsfrist bereits abgelaufen war.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Weiterbeschäftigungsantrag mit einer Bruttomonatsvergütung zu bewerten1. Auch wenn neben dem Antrag auf Feststellung, dass eine Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat, hilfsweise der Weiterbeschäftigungsantrag nur für den Fall des Obsiegens gestellt wird, so sind beide Klageanträge getrennt zu bewerten und zur Berechnung des Gegenstandswertes zu addieren2. Von dieser Rechtsprechung abzugehen besteht nach erneuter Überprüfung für das Landesarbeitsgericht Hamburg kein Anlass.
Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsantrag hat einen eigenen Wirkungszeitraum, denn liegt der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils hinter der Kündigungsfrist der ordentlichen Kündigung, hat die Klägerin bereits einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bis zu einem erstinstanzlichen Urteil. Dieser begrenzte Zeitraum wird vom allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag nicht erfasst.
In diesem Zusammenhang ist aber darauf Bedacht zu nehmen, welche rechtlichen Folgen mit den Klageanträgen verlangt worden sind. Sind diese rechtlichen Folgen identisch, ist von einem einheitlichen Wert für beide Klageanträge auszugehen3. Über den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zur erstinstanzlichen Entscheidung hätte nicht entschieden werden können, denn eine Weiterbeschäftigung für die Vergangenheit ist rechtlich und tatsächlich ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund ist vom Arbeitsgericht mit Recht für beide Klageanträge ein Gegenstandswert insgesamt in Höhe einer Bruttomonatsvergütung angesetzt worden.
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 6. Juni 2012 – 4 Ta 12/12