Gehaltspfändung – und die Zulässigkeitsanforderungen an die Drittschuldnerklage

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten.

Gehaltspfändung – und die Zulässigkeitsanforderungen an die Drittschuldnerklage

Die Klagepartei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Dazu hat sie den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Sowohl bei einer der Klage stattgebenden als auch bei einer sie abweisenden Sachentscheidung muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei mehreren im Wege einer objektiven Klagehäufung gemäß § 260 ZPO in einer Klage verfolgten Ansprüchen muss erkennbar sein, aus welchen Einzelforderungen sich die „Gesamtklage“ zusammensetzt. Werden im Wege einer „Teil-Gesamt-Klage“ mehrere Ansprüche nicht in voller Höhe, sondern teilweise verfolgt, muss die Klagepartei genau angeben, in welcher Höhe sie aus den einzelnen Ansprüchen Teilbeträge einklagt1.

Der Gläubiger muss die begehrte Rechtsfolge aus einem konkreten Lebensvorgang ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen. Der zugrunde liegende Sachverhalt darf nicht beliebig sein2. Richtet sich eine Leistungsklage auf die Zahlung von Vergütung, welche üblicherweise nach Zeitabschnitten bemessen ist (vgl. § 614 BGB), gehört zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Nur durch diese Angaben zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) kann sichergestellt werden, dass das Gericht entsprechend § 308 Abs. 1 ZPO der klagenden Partei nicht etwas anderes zuspricht als von ihr beantragt wird.

Diesen Anforderungen wird die Klagebegründung im hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall nicht gerecht:

Streitgegenstand der Drittschuldnerklage ist nicht der bereits titulierte, der Gläubigerin gegen den Schuldner zustehende Anspruch, sondern der gepfändete und zur Einziehung überwiesene Anspruch des Schuldners gegen die beklagte Drittschuldnerin. Dieser wird hinsichtlich der Höhe durch den Anspruch der Gläubigerin gegen den Schuldner begrenzt. Für die Zulässigkeit der Drittschuldnerklage sind – neben Mitteilungen zum Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, welcher die Gläubigerin zur Geltendmachung der Forderung erst berechtigt – gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angaben erforderlich, die der Schuldner im Falle einer Zahlungsklage gegen den Drittschuldnerin machen müsste. Bei der Drittschuldnerklage auf Zahlung gepfändeter Arbeitsvergütung, die nach Zeitabschnitten bemessen ist, gehört deshalb zur erforderlichen Bezeichnung des Streitgegenstands regelmäßig die Angabe der Zeitabschnitte, für die Vergütung in näher bestimmter Höhe verlangt wird3.

Die Gläubigerin nimmt zwar allgemein Bezug auf „gepfändete Vergütungsansprüche“ des Schuldners gegen die Drittschuldnerin. Sie benennt aber weder einen konkreten Kalendermonat (Zeitabschnitt), für welchen die Vergütung des Schuldners gegenüber der Drittschuldnerin mit der vorliegenden Klage geltend gemacht wird, noch die genaue Höhe der gepfändeten und eingeklagten Vergütung im betreffenden Zeitabschnitt. Die Höhe der gepfändeten Vergütung wäre dabei insbesondere nach Maßgabe des § 850e ZPO zu bestimmen. Dies ist indes nicht möglich, weil sich die begehrte Zahlung von 1.200, 00 Euro auf einen einzigen, aber auch mehrere Monate beziehen kann, in welchen dem Schuldner gegen die Drittschuldnerin Vergütungsansprüche zustehen. Der Umfang der Rechtskraft sowohl eines der Klage stattgebenden als auch eines sie abweisenden Urteils ist damit nicht bestimmbar.

Eine genaue Bestimmung des Streitgegenstands der Drittschuldnerklage war vorliegend auch nicht durch Auslegung der Prozesserklärungen der Gläubigerin möglich.

Bei der Feststellung, welches Rechtsschutzbegehren aufgrund welchen Lebenssachverhalts und damit welchen Streitgegenstand die Klagepartei dem Gericht unterbreitet hat, sind die für die Auslegung von Willenserklärungen im Prozessrecht maßgeblichen Grundsätze anzuwenden4. Prozesserklärungen sind danach im Zweifel so auszulegen, dass dasjenige gewollt ist, was aus der Sicht der Prozessparteien nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht. Jedoch sind auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen. Das verbietet es, eindeutigen Erklärungen nachträglich einen anderen Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Zur Auslegung der entsprechenden Prozesserklärung ist auch das Revisionsgericht befugt5.

Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, im Rahmen einer Auslegung der Erklärungen der Gläubigerin könne der Streitgegenstand ihrer Klage hinreichend mit dem Inhalt bestimmt werden, dass Vergütungsansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin aus dem Zeitraum nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Klageerhebung in einem Umfang von insgesamt 1.200, 00 Euro geltend gemacht würden. Dies lässt allerdings auch keine klare Zuordnung bestimmter Vergütungsbeträge auf bestimmte Monate zu, was für mögliche Einwendungen wie den Ablauf von Ausschlussfristen, das Bestehen von Vorpfändungen oder Aufrechnungserklärungen von Belang sein kann. Das Landesarbeitsgericht geht auch nicht, zumindest nicht ausdrücklich, von einer abschließenden Gesamtforderung aus. Es beschreibt den Streitgegenstand aber in einer jedenfalls eingrenzenden Weise, was dem Interesse der Gläubigerin an einem zulässigen Klageantrag entgegenkommt.

Angesichts der Revisionsbegründung der Gläubigerin ist eine solche Auslegung nicht mehr möglich. Die Gläubigerin macht sich die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts zur Bestimmung des Streitgegenstands nicht zu Eigen. Vielmehr erläutert sie, ihr sei aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Schuldners bekannt, dass dieser kein pfändbares monatliches Einkommen erziele. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss umfasse jedoch auch „Erstattungsansprüche, Provisionen, etc.“, so dass sich somit doch wirksam gepfändete Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin ergeben könnten. Damit ist aber umso mehr unbestimmt, was Gegenstand der Klage sein soll. In ihrer Revisionsbegründung benennt die Gläubigerin diesen weder mit zeitlich eingegrenzten Vergütungsansprüchen des Schuldners gegen die beklagte Drittschuldnerin noch überhaupt mit Ansprüchen aus monatlicher Vergütung, sondern bezieht sich auf die umfangreiche Auflistung in Nr. 2 und Nr. 3 zu Forderungen aus Buchstabe „A“ des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Selbst wenn man annähme, die Gläubigerin würde Ansprüche in der im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufgeführten Reihenfolge geltend machen, wäre der Streitgegenstand immer noch nicht hinsichtlich der Höhe und des Zeitraums, für den diese Ansprüche geltend gemacht werden, bestimmt. Dies lässt nicht erkennen, über welche Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldnerin das Gericht entscheiden soll.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. Juli 2015 – 10 AZR 416/14

  1. vgl. BAG 24.09.2014 – 5 AZR 593/12, Rn. 18[]
  2. vgl. BAG 9.10.2002 – 5 AZR 160/01, zu I der Gründe[]
  3. vgl. Stöber Forderungspfändung 16. Aufl. Rn. 952; AnwK-ArbR/Kloppenburg 2. Aufl. § 46 ArbGG Rn. 135; MüArbR/Krause 3. Aufl. § 67 Rn. 57, dort auf die „Schlüssigkeit“ bezogen[]
  4. vgl. BAG 10.12 2014 – 7 AZR 1009/12, Rn. 17[]
  5. BAG 15.05.2013 – 7 AZR 665/11, Rn. 32, BAGE 145, 142[]