Gehaltszahlungen über das Konto der Ehefrau

Die Gehaltszahlung über ein Konto der Ehefrau des Arbeitgebers stellt eine inkongruente Deckung dar.

Gehaltszahlungen über das Konto der Ehefrau

Die Befriedigung erfolgte nicht in der geschuldeten Art und war damit inkongruent. Der Arbeitnehmer hatte keinen Anspruch auf die Erfüllung über das Privatkonto der Ehefrau des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber hat mit Hilfe seiner Ehefrau Mittel seines Betriebs dem Zugriff der Gläubigergesamtheit entzogen und eine bestimmte Gläubigergruppe, seine Arbeitnehmer, bevorzugt. Er hat sich seiner Ehefrau bei der Zahlung des Monatsentgelts nicht als Erfüllungsgehilfin bedient.

Aufgrund der Inkongruenz der Deckungshandlung kommt dem Arbeitnehmer das Bargeschäftsprivileg des § 142 InsO nicht zugute. Das hat das Bundesarbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 13.11.20141 ausgeführt. Die Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer erkennen konnte, dass es sich um eine Leistung des Arbeitgebers handelte2, ist im vorliegenden Streitfall erfüllt: Die Zahlung erfolgte mit dem Zusatz „W Architekten“.

Der Arbeitnehmer erlangte die inkongruente Deckung Ende März 2008 und damit im zweiten Monat vor dem am 13.05.2008 beim Insolvenzgericht eingegangenen Eigenantrag. Auch die erforderliche Gläubigerbenachteiligung iSd. § 129 InsO liegt vor. Das ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 13.11.20143.

Der Rückforderungsanspruch ist auch nicht verwirkt4.

Der Rückgewähranspruch ist ab Insolvenzeröffnung mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Nach der geltenden Rechtslage entsteht das Anfechtungsrecht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und wird zugleich der Rückgewähranspruch fällig, weil die Insolvenzanfechtung keiner gesonderten Erklärung bedarf5. Der Zinslauf des Zinsanspruchs (§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 291 Satz 1 Halbs. 2, § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB) beginnt darum am Tag nach der Insolvenzeröffnung6. Auch der Einwand des missbräuchlichen Verhaltens steht dem geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegen. Das bloße Ausschöpfen der Verjährungsfrist begründet keinen Rechtsmissbrauch7.

Weiterlesen:
Mitbestimmung bei Ein- und Umgruppierung - und die maßgebliche Vergütungsordnung in einem tarifpluralen Betrieb

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. November 2014 – 6 AZR 631/13

  1. BAG 13.11.2014 – 6 AZR 868/13, Rn. 17 ff.[]
  2. vgl. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 159/12, Rn. 13, BAGE 146, 323[]
  3. BAG 13.11.2014 – 6 AZR 869/13, Rn. 32 bis 39[]
  4. vgl. BAG 13.11.2014 – 6 AZR 869/13, Rn. 52 f.[]
  5. vgl. BGH 1.02.2007 – IX ZR 96/04, Rn.20, BGHZ 171, 38[]
  6. st. Rspr. seit BAG 27.02.2014 – 6 AZR 367/13, Rn. 39 f.[]
  7. vgl. BAG 27.11.2008 – 6 AZR 632/08, Rn. 29, BAGE 128, 317[]