Geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsgerichtsverfahren

Beantragt eine Partei, streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise nach § 16 Abs. 1 GeschGehG als geheimhaltungsbedürftig einzustufen, ist hierüber vorab durch Beschluss zu entscheiden. Verstößt das Arbeitsgericht hiergegen und erlässt ein Endurteil, ist nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes, sofern die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig zweitinstanzlich weiterverfolgt wird, eine eingelegte Berufung in Bezug auf den Einstufungsantrag in das Beschwerdeverfahren überzuleiten und im Übrigen die Berufung bis zur nicht anfechtbaren Entscheidung über den Einstufungsantrag auszusetzen. Der auf das insoweit als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ergangene Beschluss ist nicht isoliert anfechtbar, sondern nur gemeinsam mit dem Rechtsmittel der Hauptsache.

Geheimhaltungsbedürftige Geschäftsgeheimnisse im Arbeitsgerichtsverfahren

Soweit zugleich beantragt wird, die Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung auszuschließen, ist dieses weitere Begehren nicht vom Vorabverfahren nach § 20 GeschGehG erfasst. Für den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit im zweitinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auf § 52 ArbGG in Verbindung mit § 64 Abs. 7 ArbGG zurückzugreifen.

Ein Einstufungsantrag nach § 16 Abs. 1 GeschGehG ist nur statthaft, wenn der Antragsteller eine Geschäftsgeheimnisstreitsache mit den sich aus Abschnitt 2 des GeschGehG ergebenden Streitigkeiten verfolgt. Es genügt als tatbestandliche Voraussetzung, dass die streitgegenständlichen als geheimhaltungsbedürftig einzustufenden Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG ein Geschäftsgeheimnis sein können. Das folgt aus der richtlinienkonformen Auslegung des Art. 9 Abs. 1 (EU) 2016/943 vom 08.06.20161. Dementsprechend reicht es aus, dass für das Vorliegen eines solchen Geschäftsgeheimnisses eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Prognoseentscheidung).

Liegt danach ein mögliches Geschäftsgeheimnis vor, ist in aller Regel nur eine Einstufung als geheimhaltungsbedürftig ermessensfehlerfrei. Etwas anderes kommt allenfalls bei eindeutig rechtsmissbräuchlichen Anträgen in Betracht.  Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses genügt die Glaubhaftmachung der tatbestandlichen Voraussetzungen. Davon ist auszugehen, wenn nach freier Würdigung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist allein der Antrag der Klägerin nach § 16 Abs. 1 GeschGehG, über den verfahrensrechtlich vorab per Beschluss zu befinden war, § 20 Abs. 5 Satz 1 GeschGehG, woraus sich die im Wege des Beschlusses vom 13.05.2022 erfolgte Überleitung dieses Antrags in das Beschwerdeverfahren rechtfertigt. Soweit die Klägerin mit Antrag II. den Ausschluss der Öffentlichkeit von der mündlichen Verhandlung verfolgt, ist dieses Begehren nicht vom Verfahren nach § 20 GeschGehG erfasst2. Aus dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 GeschGehG folgt, dass sich das Verfahren des § 20 GeschGehG nur auf die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig (§ 16 Abs. 1 GeschGehG) und auf die Zugangsbeschränkungen nach § 19 Abs. 1 GeschGehG bezieht. Für den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit im zweitinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ist auf § 52 ArbGG in Verbindung mit § 64 Abs. 7 ArbGG zurückzugreifen. Nach § 52 S. 4 ArbGG in Verbindung mit § 174 Abs. 1 S. 1 GVG ist auf Antrag einer Partei oder wenn das Gericht es für angemessen erachtet über die Ausschließung der Öffentlichkeit in nicht öffentlicher Verhandlung, ansonsten in öffentlicher Verhandlung zu verhandeln. Die Entscheidung ergeht durch grundsätzlich öffentlich zu verkündenden Beschluss (§ 174 Abs. 1 S. 2 GVG).

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Nach § 16 Abs. 1 GeschGehG kann bei Klagen, durch die Ansprüche nach diesem Gesetz geltend gemacht werden (Geschäftsgeheimnisstreitsachen), das Gericht der Hauptsache auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis sein können. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes ist eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile, den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichen Wert ist und die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. Nach § 20 Abs. 3 GeschGehG muss der Antragsteller nach § 16 Abs. 1 GeschGehG glaubhaft machen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Geschäftsgeheimnisstreitsachen sind Klagen, mit denen Ansprüche aus dem Geschäftsgeheimnisgesetz geltend gemacht werden. Der Gesetzgeber hat damit ausweislich der Gesetzesbegründung gerichtliche Verfahren für Streitigkeiten nach Abschnitt 2 (§§ 6 bis 14 GeschGehG) gemeint3. Dabei geht es um Gerichtsverfahren, mit denen Ansprüche wegen Verletzung von Geschäftsgeheimnissen auf Beseitigung und Unterlassung (§ 6), Vernichtung, Herausgabe, Rückruf, Entfernung und Rücknahme vom Markt (§ 7), Auskunft (§ 8 Abs. 1), Schadenersatz (§ 10) oder Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 12) aber auch auf Schadenersatz wegen Verletzung der Auskunftspflicht (§ 8 Abs. 2) geltend gemacht werden4.

Antragsbefugt ist nach dem Wortlaut von § 16 Abs. 1 GeschGehG („auf Antrag einer Partei“) und dem Sinn und Zweck der Regelung jede Partei, unabhängig von ihrer konkreten Parteirolle im Prozess5. Der Antrag muss die betreffenden Informationen so genau bezeichnen, dass sie ohne weiteres identifiziert werden können, etwa durch Bezeichnung des Schriftstücks mit Seite und Absatz oder Angabe der Anlagenummer. Eine abstrakte Umschreibung der Information nach ihrem Inhalt ohne Bezugnahme auf konkrete Textstellen ist nicht ausreichend. Die genaue Identifizierbarkeit der Informationen dient dem Schutz der anderen Partei, die schon angesichts der bei einem Verstoß gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung angedrohten Ordnungsmittel (§ 17 GeschGehG) genau wissen muss, was sie geheim zu halten hat. Auch das Gericht muss ohne weiteres erkennen können, welche Aktenteile von einer Akteneinsicht auszunehmen sind (§ 16 Abs. 3 GeschGehG). Das bedeutet jedoch nicht, dass die geheimhaltungsbedürftigen Informationen im Antrag nochmals wieder zu geben wären6.

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Gegenstand eines Geschäftsgeheimnisses ist eine Information mit geschäftlichem Bezug. Das folgt zwar nicht unmittelbar aus den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, es ergibt sich jedoch aus dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses. Ein geschäftlicher Bezug liegt ohne weiteres vor, wenn die Information eine rein geschäftliche Tätigkeit betrifft7. Ein Schutz nach dem GeschGehG kann nur solchen Informationen zukommen, die weder allgemein bekannt noch sonst ohne weiteres zugänglich sind. Eine allgemeine Bekanntheit einer Information ist anzunehmen, wenn sie zum gängigen Kenntnis-und Wissensstand einer dem relevanten Personenkreis angehörenden durchschnittlichen Person gehört oder wenn eine Kenntnisnahme seitens dieses Personenkreises zu erwarten ist8. Sofern die Person nur einem eng begrenzten, im wesentlichen geschlossenen Personenkreis zugänglich ist, ist eine Information regelmäßig nicht allgemein bekannt. Der Geheimnischarakter einer geheimen Information wird im Allgemeinen nicht dadurch aufgehoben, dass Vorgänge in einem Unternehmen den dort Beschäftigten bekannt werden9. Für die Beurteilung, ob eine Information den relevanten Personenkreis „ohne weiteres zugänglich“ ist, kommt es darauf an, ob für jeden an ihr Interessierten die Möglichkeit besteht, sich unter Zuhilfenahme lauterer Mittel ohne größere Schwierigkeiten und Opfer von ihr Kenntnis zu verschaffen10. Eine Information besitzt einen wirtschaftlichen Wert, wenn ihre Erlangung, Nutzung oder Offenlegung ohne Zustimmung des Inhabers dessen wissenschaftliches oder technisches Potenzial, geschäftliche oder finanzielle Interessen, strategische Position oder Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflussen kann11. Die Information muss von einem kommerziellen Wert sein, weil sie geheim ist (§ 2 Nr. 1 lit a) GeschGehG, „und daher“)). Eine bestimmte Wertgrenze fordert das Gesetz nicht12. Die aktuelle Nutzung des Geschäftsgeheimnisses durch den Inhaber bekundet einen aktuellen wirtschaftlichen Wert. Nach § 16 Abs. 1 letzter Halbsatz GeschGehG genügt die Möglichkeit, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handeln kann. Der Antragsteller muss nach § 20 Abs. 3 GeschGehG glaubhaft machen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt. Letztere Formulierung legt nahe, dass es sich in der Tat bei der streitgegenständlichen Information um ein Geschäftsgeheimnis handeln muss und steht im Widerspruch zum Wortlaut des § 16 Abs. 1 GeschGehG. Ein solches Verständnis wäre aber auch unrichtig und mit der Richtlinie nicht vereinbar. Nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 genügt es, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis handelt. Dementsprechend reicht es für die Glaubhaftmachung auch aus, dass für das Vorliegen eines solchen Geschäftsgeheimnisses eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht (Prognoseentscheidung). Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen und keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die Vorschrift soll den Schutz des Geheimnisinhabers vor eine Offenlegung im Prozess verbessern13.

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Geheimhaltungsmaßnahmen sind alle Mittel, die geeignet und bestimmt sind, eine unbefugte Erlangung, Nutzung oder Offenlegung der geheimen Informationen zu verhindern oder zu erschweren. Die Schutzmaßnahmen können unter anderem organisatorische, technischer oder rechtlicher14 Natur sein. Diese Maßnahmen, die sich auch untereinander ergänzen, sind auf eine Vielzahl unterschiedlicher Ebenen erforderlich. Die Geheimhaltungsmaßnahmen müssen nicht nur rein formal bestehen, sondern auch praktisch wirksam sein und in der Wirklichkeit gelebt werden15. Die Anforderungen hieran dürfen aber nicht überspannt werden. So darf der Geheimnisinhaber im Grundsatz darauf vertrauen, dass seine Mitarbeiter und Geschäftspartner sich rechtstreu verhalten und den ihnen auferlegten Geheimhaltungspflichten nachkommen16. Die Geheimhaltungsmaßnahmen müssen den Umständen nach angemessen sein. Es geht also um eine situations- und geheimnisabhängige Angemessenheit. Daraus folgt, dass es nicht um einen optimalen Schutz der Informationen geht. Der Geheimnisinhaber muss nicht jede irgendwie denkbare Schutzmaßnahme auch tatsächlich ergreifen. Einzelne Lücken im Schutzsystem führen nicht automatisch dazu, dass der Geheimnisschutz entfällt. Maßgeblich ist nicht die subjektive Einschätzung des jeweiligen Geheimnisinhabers, sondern ein objektiver Maßstab17. Geheimhaltungsmaßnahmen sind angemessen, wenn ein verständiger Geheimnisinhaber objektiv davon ausgehen durfte, dass die ergriffenen Schutzmaßnahmen nach dem normalen Lauf der Dinge ausreichend sind, die Geheimhaltung der konkreten Information sicher zu stellen18. Ob die Geheimhaltungsmaßnahmen den Umständen nach angemessen sind, ist unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Bei der Abwägung sind insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung und Entwicklungskosten der Information, die Gefährdungssituation, die Praktikabilität und die Kosten der Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen19.

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Die weitere Voraussetzung des berechtigten Interesses an der Geheimhaltung gemäß § 2 Nr. 1 lit c)) GeschGehG findet sich als umzusetzendes Kriterium nicht in der am 05.07.2016 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2016/943 vom 08.06.20161, die Grundlage für die Umsetzung durch das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18.04.201920 ist. Damit soll erreicht werden, dass jedenfalls Informationen über vorsätzliches, rechtswidriges unternehmerisches Handeln nicht unter den Geheimnisbegriff fallen. Ob die Einführung einer zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung mit der Richtlinie vereinbar ist, kann unentschieden bleiben21, da es sich vorliegend jedenfalls nicht um eine solche Information handelt, welche die Klägerin als Geschäftsgeheimnis reklamiert. Die Richtlinienkonformität ist jedenfalls insofern herzustellen, als das berechtigte Interesse unwiderleglich vermutet wird, wenn die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 lit. a)) und lit b)) GeschGehG erfüllt sind22.

Danach liegen die Voraussetzungen für die Einstufung der streitgegenständlichen Informationen der Klägerin als geheimhaltungsbedürftig vor.

Die von der Klägerin mit ihren weiteren Anträgen zur Entscheidung gestellten Ansprüche betreffen sogenannte Geschäftsgeheimnisstreitsachen nach Maßgabe des Abschnitts 2 des Geschäftsgeheimnisgesetzes.

Den für die Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig erforderlichen Antrag gemäß § 16 Abs. 1 GeschGehG, über den vorliegend die Beschwerdekammer zu befinden hatte, hat die insoweit auch antragsbefugte Klägerin gestellt.

Der Inhalt des Antrags I. auf Einstufung der Informationen als geheimhaltungsbedürftig ist gegenständlich hinreichend individualisiert durch die im Antrag jeweils in Bezug genommene Ordnerbezeichnung einschließlich der Darstellung des jeweiligen Zeitraums der generierten Informationen innerhalb eines jeden Ordners in Verbindung mit einer für jeden Ordner gefertigten Inhaltsliste der datums-und gegenstandsgenau erfassten Informationen.

Die antragsgemäß in Bezug genommenen verkörperten Informationen sind mögliche Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 16 Abs. 1 GeschGehG (Prognosebeurteilung). Die Klägerin hat die Voraussetzungen des § 2 Nr. 1 GeschGehG (fehlende Offenkundigkeit, wirtschaftlicher Wert, angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und berechtigtes Geheimhaltungsinteresse) dargelegt und gemäß § 20 Abs. 3 GeschGehG glaubhaft gemacht.

Die als geheimhaltungsbedürftig einzustufenden Informationen haben den sich aus dem Begriff des Geschäftsgeheimnisses ungeschrieben ergebenden erforderlichen rein geschäftlichen Bezug. Die streitgegenständlichen Informationen beziehen sich ausschließlich auf das Unternehmen der Klägerin betreffende Protokolle über Techniker- und Vertriebssitzungen, Umsatzzahlen und Umsatzentwicklungen etc.

Die streitgegenständlichen (antragsbezogenen) Informationen sind als solche auch geeignet der Einstufung als geheimhaltungsbedürftig zu unterfallen. Zutreffend weist die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30.11.2021 auf den Erwägungsgrund 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 vom 08.06.2016 hin, wonach die zu schützende Information über rein technisches Know-how hinausgeht und auch Geschäftsdaten wie Informationen über Kunden und Lieferanten, Businesspläne sowie Marktforschung und -strategie einschließt23. Nichts anderes gilt für die antragsbezogenen Informationen der Klägerin. Es handelt sich dabei um interne Protokolle über Jahresabschlüsse (Entwicklung des Unternehmens), Techniker- und Vertriebssitzungen, Listen und Schaubilder über Umsatzergebnisse und -entwicklungen, entsprechenden E-Mailverkehr etc. Das sind allesamt geeignete Informationen, um als Geschäftsgeheimnis eingestuft werden zu können.

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Die antragsbezogenen Informationen der Klägerin stehen erkennbar nicht der Allgemeinheit, sondern lediglich dem insoweit zuständigen Personenkreis aus der Mitarbeiterschaft der Klägerin zur Verfügung. Dieser Mitarbeiterkreis ist individualisierbar (vgl. z.B. Anwesenheitsbestätigung in Protokollen), und abgrenzbar nach entsprechenden Zuständigkeitsbereichen und auch damit auch kontrollierbar. Das belegen die einzelnen die Informationen verkörpernden Schriftstücke.

Die streitgegenständlichen Informationen beinhalten für die Klägerin als Unternehmen der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von ……… für ihre Marktoperationen und damit für ihren Bestandsschutz gegenüber Konkurrenzunternehmen einen existenziellen und damit wirtschaftlichen Wert.

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts unterhält die Klägerin zur Sicherung ihrer streitgegenständlichen Informationen angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen. Hierzu gehören technisch organisatorische Maßnahmen (Zutritts, Zugangs, Zugriffs, Weitergabe, Eingabe- und Verfügbarkeitskontrollen zur Absicherung der Datenverarbeitung), die Erstellung eines Datenschutzhandbuchs, personell-technische Vorgaben einschließlich rechtlicher (arbeitsvertragliche Regelungen zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung, überdies Geheimhaltungsvereinbarungen mit Willensbekundungen auch der Beklagten, unverzügliche Herausgabepflichten in Bezug auf Unterlagen) und sonstige organisatorische Maßnahmen (z.B. Einstellung eines IT-Experten, Dokumentation der Zurverfügungstellung der Informationen). Das Maßnahmenbündel ist nach Ansicht der Beschwerdekammer auch angemessen. Ein optimaler Schutz wird nicht verlangt. Maßstab ist eine situations- und geheimnisabhängige Angemessenheit. Soweit noch einzelne Lücken im Schutzsystem der Klägerin bestehen sollten, würde dies nicht automatisch dazu führen, dass der Geheimnisschutz entfallen würde.

Von einem berechtigten Interesse an der Geheimhaltung ist vorliegend auszugehen. Nach den insoweit dargelegten Rechtssätzen wird das berechtigte Interesse vermutet. Es ist nichts dafür erkennbar, dass die Informationen durch vorsätzliches und rechtswidriges unternehmerisches Handeln der Klägerin gewonnen wurden.

Soweit § 16 Abs. 1 GeschGehG die Einstufung als geheimhaltungsbedürftig in das Ermessen des Gerichts stellt („kann“), ist das Ermessen gleichwohl beschränkt. Wenn und soweit die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 GeschGehG vorliegen, ist in aller Regel nur eine Einstufung als geheimhaltungsbedürftig ermessensfehlerfrei. Etwas anderes kommt allenfalls bei eindeutig rechtsmissbräuchlichen Anträgen in Betracht24. Letzteres ist nicht der Fall.

Die Klägerin hat vorliegend gemäß § 20 Abs. 3 GeschGehG glaubhaft gemacht, dass es sich jedenfalls um ein angebliches Geschäftsgeheimnis handelt. Die Formulierung in § 20 Abs. 3 GeschGehG ist entsprechend § 16 Abs. 1 GeschGehG richtlinienkonform (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/943 vom 08.06.2016) dahin zu verstehen, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis oder ein angebliches Geschäftsgeheimnis handelt25. Die Klägerin hat die einzelnen Voraussetzungen, insbesondere die Angemessenheit der Geheimhaltungsmaßnahmen, durch Vorlage von Urkunden belegt.

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Landesarbeitsgericht Baden -Württemberg, Beschluss vom 22. September 2023 – 7 Ta 1/22

  1. ABl. L 157 vom 15.06.2016, S. 1[][]
  2. z.B. Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 19 Rn. 104[]
  3. Begr. RegE, BT-Drs.19/4724, 34[]
  4. siehe auch Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 16 Rn. 6[]
  5. Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus/Kalbfus,GeschGehG.01. Aufl., 2020, § 16 Rn. 17[]
  6. siehe auch Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Auflage 2021, § 16 Rn. 23[]
  7. Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 11[]
  8. Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn.20[]
  9. BGH, Urteil vom 22.03.2018, I ZR 118/16, Rn. 38, GRUR 2018, 1161[]
  10. Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Auflage 2021, § 2 Rn. 31[]
  11. Begr. RegE, BT-Drs.19/4724, 22; Keller/Schönknecht/Glinke-Glinke, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 46[]
  12. Keller/Schönknecht/Glinke-Glinke, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 46[]
  13. Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 16 Rn. 24[]
  14. vgl. LAG Hamm, Urteil vom 23.06.2021, 10 SaGa 9/21, Rn. 24, GRURPrax 2022, 131[]
  15. Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 72[]
  16. Jansen/Hofmann, BB 2020, 259, 264;Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 72[]
  17. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021, 4 SaGa 1/21, Rn. 33, MMR 2022, 79-81; LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020, 12 SaGa 4/20, Rn.117; CR 2021, 295-299[]
  18. Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 76[]
  19. LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2021, 4 SaGa 1/21, Rn. 33, MMR 2022, 79-81; LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020, 12 SaGa 4/20, Rn.117; CR 2021, 295-299; Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 79ff[]
  20. BGBl. I S. 466; GeschGehG[]
  21. siehe dazu ausführlich Keller/Schönknecht/Glinke-Glinke, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 90ff[]
  22. Ohly, GRUR 2019, 441, 444f; Keller/Schönknecht/Glinke-Glinke, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 100[]
  23. siehe auch Keller/Schönknecht/Glinke-Keller, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 2 Rn. 18[]
  24. Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 16 Rn. 37 mwN[]
  25. Keller/Schönknecht/Glinke-Schönknecht, GeschGehG, 1. Aufl.2021, § 16 Rn. 33 mwN[]

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