Gerätewart der Feuerwehr

Der Gerätewart einer Kommune ist kein Angestellter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT, was sich bereits aus der Protokollerklärung zu Satz 1 Nr. 5 SR 2x BAT ergibt.

Gerätewart der Feuerwehr

Nimmt der Gerätewart als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr an Einsätzen zum Beispiel zur Brandbekämpfung teil, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Denn der Einsatzdienst beruht auf der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr in Verbindung mit den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften (hier: Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg). Zur unmittelbaren Brandbekämpfung kann der Gerätewart nicht aufgrund des arbeitgeberseitigen Weisungsrechtes herangezogen werden. Er ist vielmehr von seinen Arbeitspflichten als Gerätewart während eines Einsatzes freizustellen. Deswegen besteht auch kein Anspruch auf Zahlung einer einsatzbezogenen Feuerwehrzulage nach § 46 Nr. 2 Abs. 2 TVöD-VKA.

Die Eingruppierung des Gerätewarts richtet sich unstreitig und jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme nach dem TVöD-VKA sowie dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts vom 13.09.2005 (TVÜ-VKA). Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten bis zum Inkrafttreten einer noch zu vereinbarenden Entgeltordnung des TVöD u. a. die §§ 22, 23 des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages einschließlich der Vergütungsordnung über den 30.09.hinaus fort.

In der Anlage 1 zum TVÜ-VKA, in der die Zuordnung der bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen aus den früheren Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes zu den neuen Entgeltgruppen des TVöD-VKA bestimmt wird, sind der vom Gerätewart begehrten Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA Tätigkeiten nach der bisherigen Vergütungsgruppe Vc BAT zugeordnet.

Insofern beruft sich der Gerätewart auf den Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT (Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst), welcher zum 1.09.1994 in Kraft getreten ist. Danach sind nach der Vergütungsgruppe Vc zu vergüten: Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst in der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern.

Die Frage nach der zutreffenden Eingruppierung beantwortet sich nach § 22 Abs. 2 BAT anhand der gesamten nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Diese entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen (§ 22 Abs. 2 BAT).

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Bei der Eingruppierungsfeststellungklage hat der Gerätewart diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich der von ihm behauptete Anspruch auf Zahlung eines Entgelts oder einer Vergütung aus der in Anspruch genommenen Entgelt- oder Vergütungsgruppe ergibt. Im Hinblick auf das Erfordernis der überwiegend auszuübenden Tätigkeit gehört auch die Angabe der jeweiligen Anteile der Tätigkeiten an der Gesamtarbeitszeit zur Schlüssigkeit des klägerischen Vorbringens1.

Bei Anwendung dieser Grundsätze steht dem Gerätewart eine Vergütung nach Vc BAT bzw. nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA nicht zu.

Der Gerätewart gehört als Gerätewart nicht zum kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst im Sinne des Tarifvertrages zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1a zum BAT.

Tarifverträge sind nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Ausgehend vom Tarifwortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Erlaubt der Tarifwortlaut kein abschließendes Ergebnis, ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil diese Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und oft nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm ermittelt werden kann. Ergänzend können weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung herangezogen werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt2.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fordert der Begriff „im … feuerwehrtechnischen Dienst“ inhaltlich eine Tätigkeit, die unmittelbar dem Brandschutz dient. Mit der unmittelbaren Brandbekämpfung sind nicht nur die Angestellten beschäftigt, die unmittelbar vor Ort ein Feuer bekämpfen, sondern auch die, die bei der Bekämpfung von Bränden oder zur Beseitigung sonstiger Notstände nur Hilfsdienste leisten und damit durch ihre Tätigkeit die eigentliche Brandbekämpfung erst ermöglichen und unterstützen. Deswegen hat das Bundesarbeitsgericht den Einsatzsachbearbeiter in einer Feuerwehr-Einsatz-Leitstelle zu den Angestellten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst gezählt, weil der Begriff der technischen Angestellten nicht auf solche beschränkt werden dürfe, die „unmittelbar am Gerät“ arbeiten3.

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Das ist bei einem Gerätewart nicht der Fall, wie sich bereits aus der Protokollerklärung zu Satz 1 Nr. 5 SR 2x BAT ergibt:

Zu den Angestellten im Einsatzdienst rechnen nicht die nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst gehörenden Angestellten, wie z. B. Angestellte im Verwaltungsdienst, im Telefondienst, im Krankentransportdienst, sowie die mit der Wartung von Fahrzeugen und Geräten betrauten Angestellten.

Nach Auffassung und Willen der Tarifvertragsparteien zählt der dort genannte Personenkreis nicht zum feuerwehrtechnischen Dienst, weil er gerade nicht mir der unmittelbaren Brandbekämpfung betraut ist4.

Ohne Erfolg beruft sich der Gerätewart darauf, der Anspruch ergebe sich aus den Einsatzdiensten, die er während der Arbeitszeit verrichte.

Auch wenn zugunsten des Gerätewarts von einer arbeitsvertraglichen Verpflichtung zum Einsatzdienst ausgegangen wird, wie das der Gerätewart offensichtlich meint, so ist nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit des Gerätewarts als Gerätewart und die damit zusammenhängenden sonstigen Aufgaben einerseits und der Einsatzdienst, der unmittelbar der Brandbekämpfung dient, andererseits zusammen einen einheitlichen Arbeitsvorgangbilden bilden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitsvorgang eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen, vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheit, der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten. Tatsächlich trennbare Tätigkeiten mit unterschiedlicher Wertigkeit können jedoch nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden5.

Vorliegend handelt es sich um tatsächlich trennbare Tätigkeiten. Denn die Stadt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit eines Gerätewartes nicht zwingend voraussetzt oder zur Folge hat, dass Einsatzdienste geleistet werden. Umgekehrt werden Einsatzdienste auch von Personen geleistet, die nicht einmal in einem Arbeitsverhältnis zu der Stadt stehen. Für rechtlich selbständig zu bewertende Arbeitseinheiten spricht auch, dass – wie festgestellt und zwischen den Parteien auch nicht streitig – die Tätigkeit als Gerätewart nicht dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst unterfällt. Schließlich geht auch der Gerätewart davon aus, dass es sich um Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit handelt. Denn er reklamiert nicht, die Tätigkeit eines Gerätewartes unterfalle der Vergütungsgruppe Vc BAT.

Aus der vom Gerätewart selbst zusammen mit seinem Vorgesetzten erarbeiteten Stellenbeschreibung ergibt sich indessen ein Einsatzdienst während der Arbeitszeit mit einem Zeitanteil von 5 %. Aus der Arbeitsplatzbeschreibung aus dem Jahr 1991 ergibt sich für den Einsatz als Brandmeister eine Arbeitszeit von 10 %. Diese Werte liegen unter der Hälfte der die Gesamtarbeitszeit des Gerätewarts ausfüllenden Arbeitsvorgänge.

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Auch wenn zugunsten des Gerätewarts hinsichtlich der Zeitanteile nicht auf den Einsatzdienst, sondern auf die Einsatzbereitschaft abgestellt wird, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Der Bereitschaftsdienst des Gerätewarts besteht nach seinen Angaben im Arbeitsgerichttermin zwar rund-um-die-Uhr, also auch während seiner Arbeitszeit bei der Stadt.

Der Gerätewart hat aber nichts dafür vorgetragen, dass die Tätigkeit als Maschinist und Fahrzeugführer der Tätigkeit von beamteten Oberbrandmeistern entspricht.

Mit der tariflichen Bezugnahme in der Vergütungsgruppe Vc BAT wird festgelegt, dass ein solcher Angestellter die Tätigkeiten eines beamteten Oberbrandmeisters ausüben muss. Die persönlichen Anforderungen an den Beamten, die die beamtenrechtlichen Regelungen fordern (etwa Ausbildungs- und Prüfungserfordernisse oder besondere Qualitätszertifizierungen) müssen dann eben nicht erfüllt werden. Zur Konkretisierung des Tarifmerkmals „in der Tätigkeit eines beamteten Oberbrandmeisters“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vielmehr auf die jeweiligen Ausbildungsordnungen und -gänge im Beamtenbereich zurückzugreifen. Aus dem laufbahnentsprechenden Einsatz von Beamten können regelmäßig Vorgaben und Konkretisierungen für die tariflich auszuübende Tätigkeit entwickelt werden. Aus den landesrechtlichen Beamtenregelungen ergibt sich u. a., dass ein Oberbrandmeister in der Lage sein muss, selbständig technische Einheiten bis zur Gruppenstärke im feuerwehrtechnischen Sinne im Einsatzdienst zu führen6.

Der Gerätewart hat nicht dargetan, dass er im Einsatzdienst selbständig die feuerwehrtechnische Einheit „Gruppe“ zu führen hat. Der Gerätewart hat nicht dargetan, dass er überhaupt Führungsaufgaben und Funktionen bei den Einsätzen wahrzunehmen hat. Dagegen spricht, dass nach den Angaben der Stadt im Arbeitsgerichttermin seit einigen Jahren ein hauptamtlicher Truppführer bestellt ist.

Schließlich geht der Gerätewart zu Unrecht davon aus, mit seinen Einsatzdiensten bzw. seiner Einsatzbereitschaft erfülle er arbeitsvertragliche Pflichten.

Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien wird der Gerätewart als Gerätewart beschäftigt und dem städtischen Bauhof – Freiwillige Feuerwehr, zugewiesen. Aus dem Arbeitsvertrag ergeben sich keine einsatzbezogenen Pflichten. Die Stadt ist nicht kraft ihres Weisungsrechts (§ 106 GewO) berechtigt, den Gerätewart zur unmittelbaren Brandbekämpfung heranzuziehen.

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Die Stadt unterhält keine Berufsfeuerwehr, der der Gerätewart zuzuordnen wäre. In der Gemeinde ist vielmehr eine freiwillige Feuerwehr gebildet, bei welcher der Gerätewart Mitglied ist. Grundlage hierfür ist das Feuerwehrgesetz des Landes Baden-Württemberg (FwG)7.

Nach dessen § 3 Abs. 1 hat jede Gemeinde auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Nach § 6 Abs. 1 FwG besteht die Gemeindefeuerwehr aus mindestens einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie kann daneben auch eine Einsatzabteilung mit Angehörigen der Berufsfeuerwehr oder hauptamtlichen Kräften … aufstellen. Die Gemeindefeuerwehr führt die Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“.

Lediglich unter der vorliegenden nicht gegebenen Voraussetzung des § 6 Abs. 2 FwG (Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern) ist eine Einsatzabteilung der Berufsfeuerwehr aufzustellen.

Nach § 7 Abs. 2 FwG verrichten die Angehörigen der Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt sind.

Nach § 11 Abs. 1 FwG können aufgrund freiwilliger Meldung Personen als ehrenamtlich Tätige in die Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr aufgenommen werden. Nach § 12 Abs. 1 FwG können die Gemeinden durch Satzung die Gemeindeeinwohner zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr verpflichten.

Die einzelnen Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ergeben sich aus § 14 FwG, insbesondere die Pflicht, bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, § 14 Abs. 1 Ziff. 2 FwG. Dienstpflichtverletzung können nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 FwG mit Verweis und Geldbuße und Beendigung des Feuerwehrdienstes geahndet werden.

Nach § 15 Abs. 1 FwG ist der ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen während der Arbeits- oder Dienstzeit von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.

Nach Maßgabe des § 16 FwG steht dem ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr ein Anspruch auf Verdienstausfallersatz und Entschädigung zu.

Daraus ergibt sich, dass der Gerätewart gerade nicht aufgrund des Arbeitsvertrages der Parteien zu Einsätzen herangezogen wird, sondern aufgrund einer eigenständigen, unmittelbar durch Gesetz in Verbindung mit seiner Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr geregelten Grundlage. Insbesondere ist der Gerätewart nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 FwG bei der freiwilligen Feuerwehr angestellt, sondern ehrenamtlich tätig.

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Zu Recht verweist die Stadt darauf, dass sie den Gerätewart nicht kraft Arbeitsvertrages zur Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr bzw. zu Einsätzen verpflichten könnte. Eine Heranziehung des Gerätewarts gegen seinen Willen könnte nur aufgrund der §§ 12, 14 FwG in Verbindung mit einer entsprechenden Satzung erfolgen. Sie würde dann auf einem Hoheitsakt beruhen und nicht auf der vertraglichen Abrede der Parteien. Dem entspricht es, dass der Stadtvertreter im Arbeitsgerichttermin erwähnt hat, der Gerätewart sei vorübergehend aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgetreten.

Deshalb weist das Innenministerium Baden-Württemberg auf eine entsprechende Anfrage der Gewerkschaft darauf hin, dass die Koppelung eines Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst mit der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr unzulässig ist.

Aufgrund der öffentlich-rechtlichen Pflicht kraft Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr, bei Feuerwehreinsätzen mitzuwirken, haben es das Arbeitsgericht Ludwigshafen8 und das Hessische Landesarbeitsgericht9 abgelehnt, dem jeweiligen Gerätewart eine Feuerwehrzulage nach SR 2 X Nr. 2 Abs. 1 BAT (nunmehr § 46 Abs. 2 TVöD-VKA) zuzusprechen, obwohl die dortigen Gerätewart Angestellte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst Kraft ihres Arbeitsvertrages waren. An dem Vorrang der öffentlich-rechtlichen Einsatzverpflichtung ändere auch eine – vorliegend nicht gegebene – arbeitsvertragliche Pflicht zu Einsätzen nichts10.

Ohne Erfolg beruft sich der Gerätewart auf die Stellenbeschreibungen zur Begründung einer arbeitsvertraglichen Einsatzpflicht. Die Stadt hat klargestellt, dass die Angabe „Einsatzdienst während der Arbeitszeit“ bzw. „Einsatz Brandmeister“ insofern unzutreffend bzw. missverständlich ist. Das gibt lediglich die geschätzte Einsatzzeit in tatsächlicher Hinsicht wieder und ist ohne Aussagekraft zur Rechtsgrundlage. In diesem Umfang wird der Gerätewart nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeitspflicht als Gerätewart unter Fortzahlung seiner Bezüge freigestellt. Zusätzlich erhält der Gerätewart während der Einsätze eine Entschädigung nach Maßgabe der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr.

Der Gerätewart kann auch nichts daraus für sich ableiten, dass andere Gemeinden beschlossen haben, die Beschäftigungsverhältnisse der hauptamtlichen Gerätewarte in Beschäftigungsverhältnisse in kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst umzuwandeln.

Das Gegenteil ist der Fall. Wird doch erst durch „entsprechende Umwandlung“ die gewünschte Rechtsfolge herbeigeführt. Daraus ergibt sich, dass sie gerade nicht von selbst ohne einen entsprechenden Akt eintritt. So heißt es in der Beschlussvorlage vom 22.04.2010 der Gemeinde Schwäbisch Gmünd: Bislang sind die vier oben genannten Mitarbeiter als Gerätewarte beschäftigt. Bei Einsätzen während der Arbeitszeit werden sie nicht als Beschäftigte tätig, sondern ehrenamtlich als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr. Diese „Zweiteilung“ wird durch die Übernahme in den kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst aufgehoben. Vorteil für den Arbeitgeber ist dadurch eine Anordnungs- und Weisungsbefugnis während der Dienstzeit. Bislang konnten die Mitarbeiter nicht zum Einsatzdienst verpflichtet werden. Der Einsatz erfolgte bisher auf freiwilliger Basis.

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Zu einer entsprechenden Umwandlung hat sich die beklagte Stadt aber nicht entschlossen. Sie ist hierzu auch nicht rechtlich verpflichtet.

Demzufolge steht dem Gerätewart keine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TVöD-VKA zu.

Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 2. Juli 2014 – 11 Ca 291/14

  1. zur Darlegungs- und Beweislast im Eingruppierungsrechtsstreit z. B. BAG 12.05.2004 – 4 AZR 371/03, AP Nr. 301 zu §§ 22, 23 BAT 1975[]
  2. BAG 20.01.2009 – 9 AZR 677/07 – Rz. 35; 21.07.1993 – 4 AZR 468/92, zu B II 1 a aa der Gründe BAGE 23, 364; 15.05.1994 – 4 AZR 327/93 – Rz. 45[]
  3. BAG 22.07.1998 – 4 AZR 662/97; 06.08.1997 – 10 AZR 167/97; 22.03.1990 – 6 AZR 411/88[]
  4. BAG 22.07.1998 – 4 AZR 662/97 – aaO; 06.08.1997 – 10 AZR 167/97 – aaO; 22.03.1990 – 6 AZR 411/88 – aaO; LAG Hamm 09.03.1989 – 17 Sa 1524/88; Leitsatz zu einem Angestellten, der für Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten in einer Kreisschlauchpflegerei angestellt ist[]
  5. BAG 31.07.2002 – 4 AZR 129/01, BAGE 102, 89; 29.11.2001 – 4 AZR736/00, BAGE 100, 35; 08.09.1999 – 4 AZR 688/98 – NZA 2000, 378; BAG AP Nr. 226, 237, 257 zu §§ 22, 23 BAT 1975[]
  6. BAG 13.11.2013 – 4 AZR 160/12 – Rz. 23, 24; 22.07.1998 – 4 AZR 662/97 – Rz. 53 ff, unter Bezug auf die Blätter zur Berufskunde, Band 2 IV b 30 – Beamter/Beamtin des feuerwehrtechnischen Dienstes [mittlerer, gehobener und höherer Dienst][]
  7. in der Fassung vom 02.03.2010, GBl.2010, 333[]
  8. ArbG Ludwigshafen 07.01.1998 – 8 Ca 1473/97[]
  9. Hess. LAG 10.08.1999 – 9 Sa 2922/98[]
  10. Hessisches LAG aaO Rz. 43[]