Gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses – und der Schutz des Arbeitsnehmers

An die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind strenge Anforderungen zu stellen und dadurch das Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses als seiner wirtschaftlichen Existenzgrundlage zu berücksichtigen, dem das Kündigungsschutzrecht auch in Ausprägung des Art. 12 Abs. 1 GG Rechnung trägt1.

Gerichtliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses – und der Schutz des Arbeitsnehmers

Bei der Prüfung, ob eine weitere den Betriebszwecken dienliche Zusammenarbeit der Arbeitsvertragsparteien zu erwarten ist, dürfen zum Nachteil des Arbeitnehmers auch Äußerungen aus dem laufenden Gerichtsprozess berücksichtigt werden.

Grundsätzlich sind allerdings auch wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG2 und, soweit sie im Hinblick auf die konkrete Prozesssituation zur Rechtsdurchsetzung geeignet und erforderlich erscheinen, gleichzeitig durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützt3.

Verfahrensbeteiligte dürfen in gerichtlichen Auseinandersetzungen auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen4.

Diese Maßgaben sind gerade dann zu beachten, wenn ein Anspruch wegen Mobbings geltend gemacht wird, da Beschäftigte in diesem Zusammenhang unerlaubte Handlungen des Arbeitgebers darlegen und beweisen müssen5, sich also zwangsläufig negativ über den Arbeitgeber, Vorgesetzte oder auch Kolleginnen und Kollegen äußern.

Dies hat das Landesarbeitsgericht Köln6 in dem hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall nicht verkannt. Es stützt seine negative Prognose einer weiteren gedeihlichen Zusammenarbeit maßgeblich auf die zahlreichen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und der Arbeitgeberin, die im Zusammenhang mit der gescheiterten Bewerbung des Beschwerdeführers um eine Führungsposition und seiner unterdurchschnittlichen jährlichen Zielerreichungsquote und Leistungseinschätzung entstanden sind. Die Äußerungen im Prozess werden insoweit lediglich als Beleg für eine verfestigte negative Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Arbeitgeberin, seinen Vorgesetzten und seinen Kollegen gewertet, die auch an zahlreichen anderen Stellen zum Ausdruck gekommen sei.

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Die darauf beruhende Entscheidung, ob diese Umstände im Einzelfall die Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, ist nicht vom Bundesverfassungsgericht zu treffen, sondern Sache der Fachgerichte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. November 2016 – 1 BvR 988/15

  1. vgl. BVerfGE 97, 169, 175 m.w.N.[]
  2. vgl. BVerfGE 76, 171, 192[]
  3. vgl. BVerfGE 64, 135, 143 f.[]
  4. vgl. BVerfGE 76, 171, 192; BVerfG, Beschluss vom 28.09.2015 – 1 BvR 3217/14 16[]
  5. vgl. BAG, Urteil vom 14.11.2013 – 8 AZR 813/12 11[]
  6. LAG Köln, Urteil vom 23.01.2014 – 7 Sa 97/13[]