Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass an dem Verfahren nur die Gewerkschaft und die Arbeitgeberin, nicht aber die von der Gewerkschaft vorgeschlagenen Wahlvorstandsmitglieder beteiligt sind.

Nach § 83 Abs. 3 ArbGG haben in einem Beschlussverfahren neben dem Antragsteller diejenigen Stellen ein Recht auf Anhörung, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz im einzelnen Fall beteiligt sind. Beteiligte in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist 1.
Danach ist am vorliegenden Verfahren neben der antragstellenden Gewerkschaft nur die Arbeitgeberin beteiligt.
Der Arbeitgeber ist an einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren immer zu beteiligen, weil er durch die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung stets betroffen ist 2.
Die von der Gewerkschaft vorgeschlagenen; und vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieder sind dagegen durch die begehrte Entscheidung nicht in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen.
Der Vorschlag der Gewerkschaft zur Zusammensetzung des Wahlvorstands ist für das Arbeitsgericht unverbindlich und begründet für die Vorgeschlagenen keine Rechtsstellung 3.
Die Vorgeschlagenen haben eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung auch nicht mit der Entscheidung des Arbeitsgerichts über ihre Bestellung erworben. Die Bestellung des Wahlvorstands wird wegen der aufschiebenden Wirkung von Beschwerde und Rechtsbeschwerde (§ 87 Abs. 4, § 92 Abs. 3 ArbGG) erst mit der Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts wirksam. Deshalb sind die vom Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstandsmitglieder von der Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht in einer bereits bestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen. Diese Rechtsposition soll durch die (rechtskräftige) Entscheidung erst geschaffen werden 4. Die gerichtlich bestellten Wahlvorstandsmitglieder sind auch nicht im Hinblick auf eine etwaige Befugnis des Wahlvorstands, bereits vor Rechtskraft des Bestellungsbeschlusses vorläufige Maßnahmen zur Vorbereitung der Wahl zu treffen, am Verfahren beteiligt. Dabei kann unentschieden bleiben, ob dem durch das Arbeitsgericht bestellten Wahlvorstand vor Rechtskraft der Entscheidung eine solche Befugnis zusteht 5. Sie stünde jedenfalls nur dem Wahlvorstand als Organ, nicht aber dessen Mitgliedern zu. Der besondere Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 KSchG, der für die gerichtlich bestellten Mitglieder des Wahlvorstands schon mit der Verkündung des Einsetzungsbeschlusses beginnt 6, ist lediglich individualrechtlicher Natur und berührte deshalb nicht die betriebsverfassungsrechtliche Rechtsstellung der Wahlvorstandsmitglieder. Eine Beteiligung der vorgeschlagenen Wahlvorstandsmitglieder ist – anders als in § 103 Abs. 2 Satz 2 BetrVG vorgesehen – nicht gesetzlich angeordnet.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 13/15
- BAG 4.05.2011 – 7 ABR 3/10, Rn. 10, BAGE 138, 25[↩]
- BAG 27.05.2015 – 7 ABR 24/13, Rn. 13; 16.03.2005 – 7 ABR 43/04, zu B I der Gründe mwN, BAGE 114, 136[↩]
- BAG 6.12 1977 – 1 ABR 28/77, zu II 4 der Gründe, BAGE 29, 405[↩]
- BAG 10.11.2004 – 7 ABR 19/04, zu B I 1 der Gründe, BAGE 112, 310[↩]
- offengelassen in BAG 26.11.2009 – 2 AZR 185/08, Rn.20, BAGE 132, 293[↩]
- vgl. BAG 26.11.2009 – 2 AZR 185/08, Rn. 13, aaO[↩]