Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl – und der Antrag der Gewerkschaft

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragen, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand besteht.

Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl – und der Antrag der Gewerkschaft

Das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses ist Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Sachentscheidung des Gerichts und deshalb in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Rechtsbeschwerdeinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Das Rechtsschutzinteresse fehlt, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtliche Wirkung mehr entfalten kann1. Das wäre der Fall, wenn inzwischen ein Wahlvorstand nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch einen Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG durch die Betriebsversammlung gewählt worden wäre2.

Mit dem Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats ist das Rechtsschutzinteresse der Gewerkschaft an der begehrten Bestellung eines Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht nicht entfallen.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 23. November 2016 – 7 ABR 13/15

  1. BAG 9.09.2015 – 7 ABR 47/13, Rn. 12; 18.03.2015 – 7 ABR 6/13, Rn. 16; 16.04.2008 – 7 ABR 4/07, Rn. 13[]
  2. vgl. BAG 19.03.1974 – 1 ABR 87/73, zu II 3 der Gründe[]