Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – und ihre tarifvertragliche Auflösung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Die in § 33 Abs. 2 TV-L für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer geregelte auflösende Bedingung tritt nicht ein, wenn der Arbeitnehmer, dessen vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht weniger als drei Stunden täglich beträgt, seine geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen kann und er seine Weiterbeschäftigung – entsprechend den Frist- und Formerfordernissen des § 33 Abs. 3 TV-L – vom Arbeitgeber verlangt hat.

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse – und ihre tarifvertragliche Auflösung bei Bezug einer Erwerbsminderungsrente

Die tarifliche Regelung über die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L ist für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer grundsätzlich durch einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

Die Regelung des § 33 Abs. 2 TV-L nimmt Beschäftigte mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als drei Stunden täglich nicht von ihrem Anwendungsbereich aus. Anhaltspunkte für eine derartige Begrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift sind nicht ersichtlich. Die Tarifbestimmung ist insoweit auch nicht lückenhaft. Da § 1 Abs. 2 Buchst. i TV-L ausdrücklich nur die geringfügig Beschäftigten iSd. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vom Geltungsbereich des TV-L ausnimmt, kann auf eine planwidrige Regelungslücke im Tarifvertrag für die nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geringfügig Beschäftigten nicht geschlossen werden.

Jedoch verneint das Bundesarbeitsgericht, das die auflösende Bedingung ohne weiteres auch bei Arbeitsverhältnissen eintritt, bei denen eine Arbeitsverpflichtung unter drei Stunden täglich besteht.

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Die tarifliche Regelung über die auflösende Bedingung in § 33 Abs. 2 Satz 1 TV-L ist für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung auf unbestimmte Dauer grundsätzlich durch einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG gerechtfertigt.

Tarifliche Bestimmungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung führen, müssen den Anforderungen der arbeitsrechtlichen Befristungs- bzw. Bedingungskontrolle genügen. Sie sind dazu nach Möglichkeit gesetzes- und verfassungskonform und damit ggf. geltungserhaltend auszulegen1. Der Sachgrund des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ist zwar in dem Sachgrundkatalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG nicht genannt. Die Aufzählung ist jedoch nur beispielhaft und soll weder andere von der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des TzBfG anerkannte noch weitere Gründe für Befristungen oder auflösende Bedingungen ausschließen2.

Eine auflösende Bedingung für den Fall einer vom Rentenversicherungsträger festgestellten unbefristeten Erwerbsminderung beruht auf der Annahme der Tarifvertragsparteien, der Arbeitnehmer werde künftig die arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen nicht mehr erbringen können. Eine daran anknüpfende auflösende Bedingung dient einerseits dem Schutz des Arbeitnehmers, der aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige Tätigkeit zu verrichten und bei dem bei einer Fortsetzung der Tätigkeit die Gefahr einer weiteren Verschlimmerung seines Gesundheitszustands besteht. Andererseits soll dem berechtigten Interesse des Arbeitgebers Rechnung getragen werden, sich von einem Arbeitnehmer trennen zu können, der gesundheitsbedingt nicht mehr in der Lage ist, seine nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Leistung zu erbringen. Diese berechtigten Interessen beider Arbeitsvertragsparteien sind grundsätzlich geeignet, einen sachlichen Grund iSd. § 14 Abs. 1 TzBfG für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung abzugeben3.

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Die in § 33 Abs. 2 TV-L geregelte auflösende Bedingung erfordert aufgrund der von Art. 12 Abs. 1 GG ausgehenden Schutzwirkung eine verfassungskonform einschränkende Auslegung für Beschäftigte, deren vertraglich vereinbarte Arbeitspflicht sich auf weniger als drei Stunden täglich beläuft, die trotz der vom Rentenversicherungsträger festgestellten vollen Erwerbsminderung ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung noch erbringen können und die ihre Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt haben. Dies hat das Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt.

Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Besteht die arbeitsvertraglich vereinbarte Leistungsverpflichtung – wie im vorliegenden Fall – weniger als drei Stunden täglich, kann aus der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung allein nicht geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich nicht mehr in der Lage ist, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen. Das von den Tarifvertragsparteien anerkannte Bedürfnis, das Arbeitsverhältnis zu beenden, weil der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich dauerhaft gehindert ist, seine arbeitsvertraglichen Leistungen zu erbringen, besteht daher nicht ohne weiteres. Ist der Arbeitnehmer trotz der festgestellten vollen Erwerbsminderung in der Lage, seine vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, besteht kein anerkennenswerter Grund, das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung zu beenden. Dementsprechend haben die Tarifvertragsparteien für den Fall, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen sinnvoll fortsetzen kann, in § 33 Abs. 3 TV-L für die teilweise Erwerbsminderung bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis nicht endet, wenn der Beschäftigte nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt. Diese Tarifbestimmung ist Folge einer verfassungskonformen Auslegung der ursprünglich in § 59 Abs. 1 BAT in der bis zum 31.12 2001 geltenden Fassung geregelten auflösenden Bedingung. Das Bundesarbeitsgericht hatte diese Tarifbestimmung, die eine § 33 Abs. 3 TV-L vergleichbare Regelung nicht enthielt, im Hinblick auf den Schutz der Freiheit der Berufsausübung des Arbeitnehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG einschränkend ausgelegt. Danach endete das Arbeitsverhältnis trotz der Zustellung eines Bescheids über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer noch auf seinem bisherigen oder einem anderen, ihm nach seinem Leistungsvermögen zumutbaren freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden konnte und er dies vom Arbeitgeber verlangt hatte. Die daraufhin zum 1.01.2002 in Kraft getretene, mit § 33 Abs. 3 TV-L inhaltsgleiche, den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechende Neufassung des § 59 Abs. 3 BAT diente der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit4.

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Auch bei der Feststellung der vollen Erwerbsminderung eines Arbeitnehmers, dessen vertraglich vereinbarte Arbeitszeit weniger als drei Stunden täglich beträgt, verlangt eine im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG gebotene Auslegung des § 33 Abs. 2 TV-L, dass dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung eröffnet werden muss, wenn er trotz der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers dazu in der Lage ist, im arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang seine Arbeitsleistung zu erbringen und er – entsprechend den Frist- und Formerfordernissen des § 33 Abs. 3 TV-L – seine Weiterbeschäftigung vom Arbeitgeber verlangt. Für diesen Fall kann weder die der Tarifbestimmung zugrunde liegende Annahme, dass der Arbeitnehmer die geschuldete Leistung nicht mehr erbringen kann, Geltung beanspruchen, noch muss der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen davor geschützt werden, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Fortsetzung der Tätigkeit verschlimmern könnte. Ein von den Tarifvertragsparteien anerkanntes Bedürfnis des Arbeitgebers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht danach nicht, wenn der Arbeitnehmer einen leistungsgerechten Arbeitsplatz innehat und nach dem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen seinen arbeitsvertraglichen Pflichten in vollem Umfang noch genügen kann5. Ansonsten bliebe die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufsausübung des Arbeitnehmers unbeachtet, an einem von ihm gewählten Arbeitsplatz festzuhalten, dessen Anforderungen er trotz eines gesundheitlich eingeschränkten Leistungsvermögens genügt. Demgegenüber ist das Interesse des Arbeitgebers, sich von einem Arbeitnehmer allein deshalb zu trennen, weil er eine Rente wegen Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, nicht schützenswert. Verlangt der Arbeitnehmer trotz des Rentenbezugs vom Arbeitgeber seine Weiterbeschäftigung, hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob das vom Rentenversicherungsträger festgestellte Leistungsvermögen für eine vertragsgemäße Beschäftigung ausreicht. Nur wenn dies nicht der Fall ist, liegt ein sachlicher Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Ausspruch einer Kündigung vor6.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Juli 2016 – 7 AZR 276/14

  1. vgl. BAG 23.02.2000 – 7 AZR 891/98, zu B II 1 b bb der Gründe[]
  2. BAG 15.03.2006 – 7 AZR 332/05, Rn. 23, BAGE 117, 255[]
  3. vgl. BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 51, BAGE 148, 357; 15.03.2006 – 7 AZR 332/05, Rn. 22, BAGE 117, 255[]
  4. BAG 23.07.2014 – 7 AZR 771/12, Rn. 55, BAGE 148, 357; 15.03.2006 – 7 AZR 332/05, Rn. 24, BAGE 117, 255[]
  5. vgl. BAG 9.08.2000 – 7 AZR 214/99, zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 264[]
  6. vgl. BAG 9.08.2000 – 7 AZR 214/99, zu II 3 der Gründe, aaO[]