Gesamtzusage per Intranet-Personalinformation

Eine Auslegung kann ergeben, dass eine im Intranet der Arbeitgeberin veröffentlichte Personalinformation eine Gesamtzusage dargestellt. Wenn eine Gesamtzusage keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthält, kann die Arbeitgeberin einseitig weder weitere Voraussetzungen anfügen, noch die Gesamtzusage widerrufen.

Gesamtzusage per Intranet-Personalinformation

Von einer Gesamtzusage spricht man, wenn der Arbeitgeber einseitig bekannt gibt, dass er jedem Arbeitnehmer, sofern er die abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, bestimmte Leistungen gewährt1. Die Gesamtzusage enthält für den Arbeitnehmer begünstigende Regelungen. Die Arbeitnehmer können ein solches Angebot annehmen, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung bedarf. Eine Gesamtzusage ist Bestandteil des Arbeitsvertrages. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen2.

Von der Zusage kann sich der Arbeitgeber einzelvertraglich nur durch eine Änderungskündigung lösen, sofern die Zusage keinen Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt enthält3.

Eine solche Gesamtzusage kann nach Ansicht des Arbeitsgerichts München auch in einer „Personalinformation“ im Intranet des Arbeitgebers zu sehen sein: Die Auslegung gemäß §133,§157 BGB ergibt, dass der Arbeitgeber damit allen Beschäftigten eine Zusage auf einen Versorgungsvertrag gemacht hat, sofern die drei genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es handelt sich um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung, obwohl diese als „Personalinformation“ bezeichnet war. Hätte man eine reine Information ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen äußern wollen, hätte man das Schreiben anders formuliert. Die klare Formulierung der Voraussetzungen sowie der Rechtsfolge spricht bereits für eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung. Auch die Formulierung „wird…erteilen“ kann nicht als eine bloße Information angesehen werden. Nichts außer der Überschrift deutet auf einen informellen Charakter. Die Überschrift hat vorliegend jedoch keine so überwiegende Bedeutung, dass das Schreiben seinen rechtsgeschäftlichen Charakter verlieren würde.

Weiterlesen:
Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage

Da die Gesamtzusage vom 28.10.1994 im Intranet des Arbeitgebers veröffentlicht wurde, waren die Arbeitnehmer in der Lage, hiervon Kenntnis zu nehmen. Die Klägerin hat die Gesamtzusage in Schriftform als Anlage K 7 vorgelegt. Vorliegend kann daher sogar von einer persönlichen Kenntnisnahme ausgegangen werden.

Arbeitsgericht München, Urteil vom 13. Januar 2010 – 37 Ca 3566/09

  1. BAG vom 18.11.03 – 9 AZR 659/02). Ein Arbeitnehmer muss typischerweise in der Lage sein, von dem Angebot Kenntnis zu nehmen. Auf die konkrete Kenntnis des einzelnen Arbeitnehmers kommt es für das Wirksamwerden der Gesamtzusage nicht an ((BAG vom 15.02.05 – 9 AZR 116/04[]
  2. BAG vom 15.02.05 – 9 AZR 116/04[]
  3. BAG vom 14.06.1995 – 5 AZR 126/94; vgl. zur rechtsdogmatischen Einordnung der Gesamtzusage: Münchener Handbuch z. ArbR., Band 1, 3.Aufl., §7 Rn.44 ff.[]