Geschätzte Überstunden

Es ist möglich, Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO auf der Grundlage des vom Arbeitnehmer geleisteten Tatsachenvortrags zu schätzen.

Geschätzte Überstunden

Verlangt der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber Vergütung für Überstunden, obliegt es ihm, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang verrichtet hat1 und dass die von ihm geleisteten Überstunden angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit erforderlich waren2.

Steht fest, dass Überstunden auf Veranlassung des Arbeitgebers geleistet worden sind, kann aber der Arbeitnehmer seiner Darlegungs- oder Beweislast für einzelne Überstunden nicht in jeder Hinsicht genügen, hat das Gericht den Umfang geleisteter Überstunden nach § 287 Abs. 2 iVm. Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO zu schätzen, sofern die Schätzung nicht mangels jeglicher konkreter Anhaltspunkte willkürlich wäre3.

Voraussetzung für eine Schätzung ist demnach lediglich, dass die klagende Partei dem Gericht eine tatsächliche Grundlage für die Schätzung geliefert und sich in einem den Umständen nach zumutbaren Maß um eine Substanziierung bemüht hat4.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 9 AZR 574/15

  1. vgl. BAG 16.05.2012 – 5 AZR 347/11, Rn. 27, BAGE 141, 330[]
  2. vgl. BAG 10.04.2013 – 5 AZR 122/12, Rn. 15[]
  3. vgl. BAG 25.03.2015 – 5 AZR 602/13, Rn. 18, 20, BAGE 151, 180[]
  4. vgl. BAG 16.09.2004 – 2 AZR 447/03, zu B V 2 b aa der Gründe[]
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