Das Thema gesunder Arbeitsplatz gehört in Deutschland in den Bereich der Arbeitssicherheit. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz wird vom Gesetzgeber als hohes Gut angesehen, weil er die Grundbedingung für die Beschäftigungsfähigkeit der Mitarbeitenden darstellt. Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitenden einen sicheren und auch gesunden Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, etwa durch hochwertige Büromöbel.

Rechtgrundlagen für Arbeitgeberpflichten in Sachen gesunder Arbeitsplatz
Fragen zum Themenbereich gesunder Arbeitsplatz werden z. B. durch Verordnungen bezüglich der Bildschirmarbeit und Beleuchtungen am Arbeitsplatz im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) abgedeckt. Vor allem § 6 ASiG beinhaltet entsprechende Regelungen zur Arbeitsplatzgestaltung. Auch § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nimmt sich des Themas an. Eine wichtige, rechtliche Grundlage ist zudem die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), in der es weitere Vorgaben zur Arbeitsplatzgestaltung gibt, z. B. die Beleuchtung betreffend.
Gesunde Haltung erhält die Arbeitskraft – Deshalb sind gute Büromöbel Pflicht
Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber nicht nur verantwortlich für Schutzmaßnahmen im technischen Bereich. Er hat zudem Maßnahmen zu ergreifen, durch die berufsbedingten Erkrankungen vorgebeugt wird. Zu diesen Erkrankungen gehören immer häufiger:
- Rückenschmerzen durch unbequeme Bürostühle
- Kopfschmerzen durch stundenlanges Sitzen vor einem Bildschirm
- Nackenschmerzen durch schlechte Haltung aufgrund ungeeigneter Schreibtische
- Übergewicht aufgrund von zu wenig Bewegung
Durch solche und weitere Faktoren am Arbeitsplatz ist die Gesundheit und damit Arbeitsfähigkeit der Mitarbeitenden bedroht. Schlechte Haltung und daraus resultierende Schmerzen können darüber hinaus auch zu psychischen Beeinträchtigungen führen. Aus diesem Grund sorgen viele Unternehmen inzwischen für hochwertiges, gesundheitsförderndes Büromobiliar und stellen ihren Arbeitnehmern beispielsweise ergonomische Bürostühle und elektrisch höhenverstellbare Schreibtische zur Verfügung.
Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen
Um angemessene Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen zu können, ist es für Arbeitgeber wichtig, die Gefahren zu kennen, die ein vorhandener Arbeitsplatz beinhaltet. Deshalb ist er gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen. Grundlage einer solchen Beurteilung bilden in der Regel die „Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ sowie die „Empfehlungen zur Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen“. Diese Beurteilung dient dann dazu, notwendige Maßnahmen zu ergreifen, etwa gesundheitsfördernde Büromöbel, eine ausreichend helle Beleuchtung und ähnliches anzuschaffen. In diesem Bereich haben laut § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gewählte Betriebsräte ein Mitbestimmungsrecht, allerdings nur bezüglich der Beurteilung der Gefährdungen sowie gewünschten Arbeitsschutzmaßnahmen. Die Realisierung solcher Maßnahmen können von einem Betriebsrat nicht gesetzlich eingefordert werden. In vielen Unternehmen gibt es allerdings Betriebsvereinbarungen, in denen sogenannte Mitregelungsbefugnisse festgeschrieben sind.
Ergonomie als Faktor für einen gesunden Arbeitsplatz
Das Stichwort Ergonomie gewinnt im Zusammenhang mit einem gesunden Arbeitsplatz immer mehr an Bedeutung. So wird in § 3 Absatz 1 ArbStättV (Arbeitsstättenverordnung) darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsplatzeinrichtung sowie dem Betreiben von Arbeitsstätten die dafür notwendigen Maßnahmen durchzuführen hat.
Dabei muss er den aktuellen Stand in den Bereichen Technik, Arbeitsmedizin sowie Hygiene ebenso berücksichtigen, wie die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales in § 7 Absatz 4 ArbStättV erwähnten Regeln zu den ergonomischen Anforderungen. Der Arbeitgeber ist also verpflichtet, seinen Mitarbeitenden einen ergonomischen Arbeitsplatz zu bieten, wenn er die Verordnung über die Arbeitsstätten umsetzen und die zu errichtende Arbeit an die Bedürfnisse seiner Mitarbeitenden anpassen möchte. Das betrifft unter anderem Bildschirmarbeitsplätze. Beispiele für eine solche, am Arbeitsplatz berücksichtigte Ergonomie wären:
- Positionierung des Bildschirms nach ergonomischen Erkenntnissen
- Anschaffung reflexionsarmer Schreibtische
- Wechselnde Arbeitshaltung durch entsprechende Bürostühle
- Ermöglichung regelmäßiger Bildschirmpausen
- Anpassung der Beleuchtung an Tätigkeit und Sehvermögen des Mitarbeitenden
Die Umsetzung solcher Maßnahmen ist zwar zu kontrollieren, aber die dafür zuständigen Behörden bzw. Stellen bewältigen diese Arbeit aufgrund hoher Belastung kaum, sodass der gesunde Arbeitsplatz in manchen Unternehmen noch nicht den Stellenwert hat, den er zum Wohle der Mitarbeitenden haben sollte.
Fachkraft für Arbeitssicherheit – vom Arbeitgeber zu bestellen
Um die Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen zu gewährleisten und zu kontrollieren, ist es die Pflicht des Arbeitgebers, sogenannte Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu berufen (§ 5 Arbeitssicherheitsgesetz). Dies können entweder unternehmenseigene Mitarbeiter oder auch externe Fachkräfte sein, die dann vom Unternehmen beauftragt werden und entsprechenden Zugang erhalten. Diese Fachkräfte kontrollieren gemäß § 6 Arbeitssicherheitsgesetz unter anderem auch die einzelnen Arbeitsplätze auf ihre Sicherheit und geben Tipps, wie man einen gesunden Arbeitsplatz gestaltet.
Hier spielt auch die Unfallverhütung am Arbeitsplatz eine wesentliche Rolle. So können lose Kabel, vorstehende Rollcontainer oder unachtsam abgestellte Taschen schnell zur Stolperfalle werden. Auf solche Gefahren weisen die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ebenfalls hin.
Die richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz
Zu den Pflichten des Arbeitgebers gehört es auch, für eine Bürobeleuchtung zu sorgen, durch die der Mitarbeitende bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird und die so gestaltet ist, dass Unfälle aufgrund schlechter Lichtverhältnisse vermieden und die Augen des Mitarbeitenden nicht in Mitleidenschaft gezogen werden. Hier gibt es in der Arbeitsstättenverordnung entsprechende Abschnitte, nach denen der Arbeitgeber nur Räume mit einer ausreichend großen Versorgung durch Tageslicht bzw. eine sichtbare Verbindung ins Freie als Arbeitsplatz nutzen darf.
Die ArbStättV weist im Anhang (siehe Technische Regel 3.4, Beleuchtung und Sichtverbindung) allerdings darauf hin, dass auch Arbeitsplätze zulässig sind, die zumindest über eine angemessene künstliche Beleuchtung verfügen, durch die die Arbeitssicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden gewährleistet sind.
Für verschiedene Tätigkeiten werden unterschiedliche Beleuchtungsstärken am Arbeitsplatz (in Lux angegeben) vorgeschrieben:
- 200 Lux = Archivierung
- 300 Lux = Kopieren und Dokumentenablage
- 500 Lux = Datenverarbeitung, Les- und Schreibtätigkeiten
- 750 Lux = Tätigkeiten im Bereich technisches Zeichnen
Bei Fachhändlern für Bürobedarf werden entsprechende Beleuchtungen in Form von LED-Schreibtischleuchten, LED-Stehleuchten und LED-Deckenleuchten in entsprechenden Lux-Stärken angeboten.
Rechte des Arbeitgebers bezüglich gesunder Arbeitsplätze
Ein grundlegendes Recht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitenden besteht darin, die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitsschutzes einzuhalten. Hier haben die Mitarbeitenden eine Mitwirkungspflicht, durch die Unfälle verhindert und die Gesundheit erhalten werden soll. Der Arbeitgeber hat zwar die Pflicht der Unterweisung bezüglich der Arbeitssicherheit (§ 12 ArbSchG), aber auch das Recht, den Arbeitnehmern entsprechende Weisungen zu erteilen, an die sie sich halten müssen.
Darüber hinaus kann er verlangen, dass ihm konkrete Gefährdungen der Gesundheit am Arbeitsplatz unverzüglich gemeldet werden. Außerdem sind Mitarbeitende in Kooperation mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit verpflichtet, den Arbeitgeber in seinem Bestreben zu unterstützen, seinem Personal höchstmöglichen Gesundheitsschutz und größtmögliche Arbeitssicherheit zu bieten.
Aus der Verpflichtung der Mitarbeitenden zur Unterstützung erwächst dem Arbeitgeber auch das Recht, Zuwiderhandlungen durch disziplinarische Maßnahmen zu ahnden. Letztlich ist ein gesunder Arbeitsplatz im Interesse aller Beteiligten, denn er erhält die Gesundheit und Arbeitsfähigkeit der Arbeitnehmer und begründet so den Erfolg des Unternehmers.